Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
75
Einzelbild herunterladen
 
  

Kaufleute. 8

griffsbestimmung ist, welche das Handelsgesetzbuch selbst in seinem H 4Abs. 1 aufstellt. Diese Begriffsbestimmung ist aber leider nicht absolutallein maßgebend. Vielmehr sind nach dem Abs. 3 unseres H 4 die Landesregierungenbefugt, Bestimmungen zu erlasse», durch welche der Begriff des Kleingewerbes näher bestimmtwird, und zwar auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpslicbtoder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen.

Es wäre zu wünschen, wenn die Landesregierungen sämmtlich von dieser Befugnißkeinen Gebrauch machen würden. Denn solche anderweite Grenzbestimmungen würden,wenn sie nicht von allen Regierungen nach denselben Grundsätzen erlassen würden, die ebenerrungene Rechtseinheit auf diesem hochwichtigen Gebiete zerreißen, und auch wenn sienach einheitlichen Grundsätzen erlassen würden, würden sie das ganze System, auf welchemder Unterschied zwischen Vollkaufleuten und Minderkaufleuten, zwischen Kaufleuten undNichtkaufleuten, welcher, wie gezeigt, sich überall auf demselben Kriterium aufbaut, beruht,von Grund aus erschüttern und so die ohnehin nicht gerade einfache Ordnung dieserMaterie in eine bedauerliche Unordnung verwandeln. Immerhin müssen wir uns mitdieser Delegation au die Landesregierungen beschäftigen.

n) Die Landesregierungen haben die Befugniß: Gesetz oder Verordnung sind der'""'Weg, auf welchem die Bestimmungen erlassen werden können (Cosack S. 65 meint: nurder Weg der Verordnung sei zulässig).

d) Nur der Begriff des Kleingewerbes darf in dieser Weise näher festgesetzt werden,nicht auch der Begriff des Handwerks.

e) Der sich aus Z 4 Abs. 1 ergebende Begriff darf auf keinen Fall ver-lassen werden. Wie auch die landesrechtlichen Grenzbestimmungen lauten mögen, gegenden in Z 4 Abs. 1 festgesetzten, bezw. aus ihm sich ergebenden Begriff des Kleingewerbes(vergl. oben Anm. 8) darf keineswegs verstoßen werden. Denn die Landesregierungdarf die Grenze des Kleingewerbes nurnäher festsetzen".

6) Dabei ist zunächst maßgebend die Frage, ob die Steuergesetzgebungdes betreffenden Landes auf einer nach dem Geschäftsumfange be-messenen Steuerpflicht aufgebaut ist. Wenn dies der Fall ist, so muß dieGrenzbestimmung sich hiernach richten. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kann zuanderen Merkmalen gegriffen werden. Aber auch diese müssen, wie zu d ausgeführt,sich innerhalb des im Z 4 Abs. 1 aufgestellten Begriffes bewegen. (Ob Preußen eineSteuergesetzgebung hat, die jenem Erfordernisse entspricht, darüber s. Staub in derDtsch. Juristenztg. 1898 S. 421, wo dies verneint ist.)e) Macht eine Landesregierung von der ihr gegebenen Befugniß Ge-brauch, so gilt diese Charakterisirung für die anderen Länder. Werz. B. nach den Mecklenburger Bestimmungen auf Grund seines in Rostock betriebenenGeschäfts als Vollkaufmann nicht gilt, ist auch in andern Ländern Minderkaufmann.Betreibt er in mehreren Ländern verschiedene Gewerbe, so kann er Vollkaufmanu undMinderkaufmann sein und gilt dann auch in den anderen Ländern hinsichtlich deseinen Gewerbes als Vollkaufmann, hinsichtlich des anderen als Minderkaufmann (vergl.unten Anm. 19). Schwierig stellt sich die Sache, wenn Jemand in einem Staate eineHauptniederlassung hat, welche daselbst als Vollhandelsgewerbe zu betrachten ist, undin einem anderen Staate eine Zweigniederlassung, welche daselbst als Minderhandels-gewerbe zu betrachten ist.k) Die Landesregierungen können stets, auch nach dem 1. Januar 1906,davon Gebrauch machen. Daß dies vor dem 1. Januar 1900 nicht geschehen ist,nimmt ihnen nicht das Recht für die Zukunft. Deshalb war eine kurze Betrachtungdieses Landesregierungsrechts auf jeden Fall erforderlich.

II. Die für Minderkauflcutc nicht anwendbaren Vorschriften sind:

Die Vorschriften über die Firmen. Minderkaufleute sind hiernach weder be-Anmrechtigt noch verpflichtet, ihre Firma eintragen zu lassen, haben allerdingsauch bei Führung ihres bürgerlichen Namens auf bestehende Firmen keine Rücksicht zu