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nehmen (vergl. jedoch § 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb). Die Firma istfür sie nicht der Name, unter welchem sie im Handel Geschäfte betreiben (Z 17). Wenndennoch eines Minderkaufmanns Firma eingetragen ist, so ist er zwar nicht Vollkaufmann,aber er gilt in civilrechtlicher Hinsicht als solcher gemäß Z 5 (vergl. die Erläuterung zudiesem). Auch ohne Eintragung darf der Minderkaufmann eine Firma, d. h. einen vonseinem bürg erlich en Namen abweichenden Handelsnamen nicht führen. Wenn ein Minder-kaufmann einen (eingetragenen oder nicht eingetragenen) Handelsnamen führt, der sich mitseinem bürgerlichen Namen nicht deckt, so hat das Registergericht gemäß ß 37 einzuschreiten(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1138; Hahn Z 3 zu Art. 16) und hat außerdem dieEintragung von Amtswegen zu löschen (Z 142 F.G.; vergl. die Erl. zu Z 37). Gleichwohlsind derartige nicht eingetragene Firmenführungen in lebhafter Uebung. Für die hier-durch geschaffenen Rechtsverhältnisse kommen die allgemeinen Rechtsregeln zur Anwendung:die unter solchen Handelsnamen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind giltig (vergl. R.O.H.22 S. 71). Der Inhaber einer nicht eingetragenen Minderkaufmannsfirma haftet für dieVerbindlichkeiten, welche sein mit seiner Zustimmung das Geschäft fortführender Geschäfts-übernehmer eingeht, so lange bis er die Veränderung in geeigneter Weise angezeigt hat(R.G. 15 S. 33; O.L.G. Dresden im Sächs. Archiv 7 S. 434). Der Führer der Firmatritt im Rechtsverkehr als Vollkaufmann auf und gilt daher als Vollkaufmann. WelcheFolgen dies hat, darüber siehe unseren Exkurs zu Z 5.
Ein ausschließliches Firmenrecht haben die Minderkaufleute nicht.Sie können nicht verlangen, daß ihre Firma geschützt wird, sondern nur ihr bürgerlicherName. Zum Schutze desselben dient Z 12 B.G.B., ferner Z 8 des Gesetzes über den un-lauteren Wettbewerb und endlich auch Z 37 H.G.B., da dieser den Schutz aller Rechte,insbesondere auch des Namensrechts gegen unbefugte Firmirung enthält (vergl. die Erl.zu S 37). Ueber ihre Etablissementsnamen s. die Erl. zu § 17. Ein Waaren-zeichen können sie sich schützen lassen, da das Waarenzeichengesetz vom 12. Mai 1894,anders als das frühere Markenschutzgesetz vom 39. November 1874, den Besitz einer Firmanicht voraussetzt.
Anm .is. 2. Die Vorschriften über die Prokura. Die Minderkaufleute dürfen keine Prokuristen bestellen.
Eine dennoch ertheilte Prokura ist nicht etwa, wie Thöl annimmt, ein schlechthin ungiltigerAkt; vielmehr ist auch hier auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugehen (vergl. besondersZ 149 B.G.B.) und davon auszugehen, daß der Prinzipal doch jedenfalls eine ihrem Um-fange nach der Prokura möglichst gleichkommende Handlungsvollmacht ertheilen wollte.Daher wird man dem wahren Willen der Bctheiligten regelmäßig am meisten gerechtwerden, wenn nian das Vorhandensein einer generellen Handlungsvollmacht nach Z 54annimmt. (Zustimmend Puchelt Anm. 3 zu Art. 19; Allfeld S. 64). Handlungsbevoll-mächtigte kann der Minderkaufmann bestellen; seine Gehilfen sind Handlungsgehilfen (vergl.unten Anm. 17).
llnm .i4. 3. Die Vorschriften über die Handlungsbücher. Minderkaufleute sind nicht verpflichtet,Handlungsbücher zu führen. Daß sie hierzu berechtigt sind, ist selbstverständlich, da hierkein Privileg in Frage steht. Die von ihnen geführten Bücher haben, abstrakt betrachtet,die gleiche Beweiskraft, wie die von Vollkaufleuten geführten. Es entscheidet hier, wie dort,lediglich das freie Ueberzeugungsprinzip der C.P.O.
llnm .is. 4. Verciiiigmigen zum Betriebe eines Miudcrhandelsgcwcrbcs sind keine offenen Handels-gesellschaften und keine einfachen Kominanditgcsellschaftc». Dagegen kann ein Minder-kaufmann einen stillen Gesellschafter haben (vergl. zu ß 335). Auch sind Aktiengesellschaftenund Aktienkommanditgesellschaften, auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung immerHandelsgesellschaften und Vollkaufleute, auch wenn sie ein Minderhandelsgewerbe betreiben(Z 6 Abs. 2). Sonstige gesellschaftliche Vereinigungen zum Betriebe von Minderhandels-gewerben sind aber bürgerliche Gesellschaften, obgleich sie sich mit Handelsbetrieben beschäftigen(R.O.H. 2 S. 423), ihre Rechtsverhältnisse regeln sich nach ZZ 795 ffg. B.G.B, (vergl. hierüberunseren Exkurs zu Z 342), sofern nicht etwa Socien zulässigerweise die Vorschriften überHandelsgesellschaften auf ihre Vereinigung durch den Gesellschaftsvertrag ausgedehnt haben;