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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. Z 4.

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vergl. hierüber unten Anm. 18. Dabei ist jedoch hervorzuheben, daß nur die Vorschriftenüber die Handelsgesellschaften auf sie keine Anwendung finden: soweit solche PersonenHandelsgeschäfte betreiben, finden die handelsrechtlichen Vorschriften über Handelsgeschäfteauf sie Anwendung. Die Vereinigung selbst ist nur keine Handelsgesellschaft, also auchkein Kaufmann, weder Vollkaufmann noch Minderkaufmann. Aber die einzelnen zur Ver-einigung gehörenden Personen sind Kaufleute, wenn auch Minderkaufleute, und ihre Ge-schäfte deshalb Handelsgeschäfte gemäß Z 843, auch die Vermuthungen des Z 341 greifendeshalb hier Platz. Indessen sind einzelne Vorschriften über Handelsgeschäfte hier aus-geschlossen. Vergl. die folgende Anm. 16.

Z. Einzelne Vorschriften über Handelsgeschäfte finden dann keine Anwendung, wenn Derjenige, Anm. rs.der sie abschließt, ein Minderkaufmann ist (vergl. H 351). Diese Vorschriften sind:a) § 348, welcher die richterliche Ermäßigungsbefugniß bei Konventionalstrafen dann be-seitigt, wenn ein Kaufmann die Vertragsstrafe verspricht. Wenn ein Minderkaufmannsie verspricht, so greift die richterliche Ermäßigungsbefugniß Platz.

d) H 349, welcher die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft für eine selbst-schuldnerische erklärt. Wenn es ein Minderkaufmann ist, der die Bürgschaft übernimmt,so soll dies nicht ohne Weiteres der Fall sein. Vielmehr richtet sich dann die Frage,ob selbstschuldnerisch oder nicht, nach bürgerlichem Recht (vergl. hierüber NäheresW Z 349).

e) Z 359, welcher für die Bürgschaft, das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntniß,wenn dieselben von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes abgegebenwerden, entgegen den Borschriften des B.G.B. Formfreiheit statuirt. Wenn einMinderkaufmann diese Erklärungen abgiebt, so gilt die Formfreiheit nicht (vergl.Näheres zu Z 359).

L. Alle übrigen Vorschriften des H.G.B, finden auch auf Minderkanfleute An-Amn.r?.Wendung. Sie sind im Uebrigen Kaufleute mit allenRechten undPflichtenderselben. Wo das Gesetz von Kaufleuten spricht, sind überall die Minderkausleutemitgemeint «R.O.H. 7 S. 237). Ihre Geschäfte sind Handelsgeschäfte (O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 122 u. 415). Auch die Vermuthungen des § 344 greifen hier Platz.Es finden insbesondere die Vorschriften über Handlungsvollmachten und Handlungsgehilfen,über das Recht ans Provision nach S 354 (R.O.H. 19 S. 243), das Retentionsrecht nachZ 369, das Recht der Anweisung nach Z 363 auch auf sie Anwendung, ebenso das Zinsen-recht nach HZ 352 u. 353; desgleichen die Lehre vom Kontokürrent, von der Passivenübernahme soweit nicht etwa das Firmenrecht die Anwendung ausschließt (vergl. die Erläuterungenzu Z 22 u. Z 25). Auch die Vorschriften über Treu und Glauben mit Rücksicht auf dieVerkehrssitte (vergl. die Erläuterung zu ß 346) finden hier Anwendung; desgleichen diePflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Z 347; auch die Untersuchungs-und Rügepflicht nach ZA 377 u. 373 trifft den Minderkaufmann u. f. w. u. s. w.

Indessen ist dabei überall zu berücksichtigen, daß ein Kleinkaufmann nicht durch-gängig mit demselben Maßstabe zu messen ist, wie der Inhaber eines größeren Geschäfts(R.O.H. 2 S. 443; 13 S. 439, Kontokürrent).

7. Außerdem ist zu liemerkeu, daß die Minderkaufleute es in der Hand haben,Anm.w.die nur für Vollkaufleute geltenden Vorschriften, soweit sie dispositivenCharakter haben, durch Vereinbarung auf sich auszudehnen (Wehrend Z 36Anm. 16). Das wird insbesondere wichtig werden bei gesellschaftlichen Vereinigungen,bei denen es die Kontrahenten in der Hand haben, die Vorschriften über Gesellschaftsrechtin dem gedachten Nahmen auf ihre Vereinigungen auszudehnen.

Zusatz 1. Kaun Jemand Vollkanfmanu und Miudcrkaufmaim zugleich sein? Betreibt Anm ia.Jemand ein Gewerbe, welches die Vollkaufw annsqua liläl begründet, und«in solches, welches die Minderkaufmannsqualität begründet, so ist er Voll-kausmann und Minderkaufmann zugleich (Behrend Z 36 Anm. 17; Cosack S. 64; Hahn Z 7 zuArt. 19; R.G. in Straff. 25 S. 171; anders Goldschmidt Handb. Z 46; O.L.G. Marienwerderin K.T. 46 S. 466; Gareis Anm. 12). Er braucht die Pflichten eines Vollkaufmanns hinsichttich