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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Kaufleute. ßZ 4 u. 5.

der Buchführung nur bezüglich desjenigen Geschäfts zu erfüllen, welches ihn dazu macht (R.G.in Straff. 25 S. 171), wobei er natürlich nach allgemeinen Grundsätzen auch die Ergebnisse seinesKleinbetriebes zu verzeichnen hat. Eine mündliche Bürgschaft ist, wenn sie im Kleinbetriebe ab-gegeben ist, ungiltig, wenn im Großbetriebe abgegeben, giltig. Diese Doppeleigenschaft ist keineauffallende Erscheinung. Aehnliches kommt auch sonst vor und findet allgemeine Billigung. Soz. B. wenn ein Soldat oder ein Arzt gleichzeitig Inhaber oder Mitinhaber eines Handelsgeschäftsist; alsdann sind nur die hierauf bezüglichen Geschäfte Handelsgeschäfte, nicht auch eine hiermitnicht zusammenhängende rechtserhebliche Erklärung, etwa die Bürgschaft eines solchen Soldatenfür einen Kameraden. Ein anderes Analogon ist der Fall, daß ein Landwirth ein landwirthschaft-liches Nebengewerbe betreibt (vergl. Anm. 10 zu Z 3). Doch ist dabei wirklich getrennter Betriebder beiden Gewerbe vorausgesetzt; fehlt diese Voraussetzung, dann liegt nur Vollkaufmannsqualitätvor (Busch' Archiv 45 S. 361, Verlagsanstalt und Druckerei im Handwerksumfange; ferner CosackS. 64: kleine Buchdruckerei und Dampffärberei).

Anm.so. Zusatz 2. Uebergangsfrage. Die Frage, wer Minderkanfmann ist, richtet sich vom1. Januar 1900 ab nach dem neuen Recht. Wer vorher Vollkaufmann war, hört auf es zu sein,wenn er nach den neuen Vorschriften Minderkaufmann ist, und umgekehrt. Verschieden hiervonist die Frage nach der Giltigkeit und den Wirkungen der Rechtsgeschäfte, welche diese Personenunter der Herrschaft des früheren Rechts, in ihrer damaligen Eigenschaft als Vollkaufleute oderMinderkaufleute, abgeschlossen haben. Diese Frage richtet sich nach dem Rechte des Abschlusses.

H S.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber dem-jenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden,daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daßes zu den im H st Abs. j bezeichneten Betrieben gehöre.

Ei»- Der vorliegende Paragraph giebt der Eintragung der Firma eine weitgehende und cigen-

leitmig. gMgx konstitutive Wirkung. Die Vorschrift ist neu, ihr Inhalt von großer Tragweite.A»m. r. 1- Der Inhalt der Vorschrift. Ist eine Firma in das Register eingetragen, so kann gegen-über Demjenigen, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daßdas betreffende Gewerbe kein Handelsgewerbe oder kein Vollhandelsgewerbe sei.

Anm. s 2. Es handelt sich hier um solche Personen, die entweder überhaupt kein Handelsgewerbe be-treiben oder nur ein Minderhandelsgewerbe, die aber jedenfalls ein Gewerbe betreiben.Betreibt eine Person überhaupt kein Gewerbe, so greift auf sie Z 5 nicht Platz. Einesolche Person gilt jedenfalls kraft Z 5 nicht als Kaufmann. (Ob sie in Folge andererRechtsgrundsätze als Kaufmann gilt und unter welchen Umständen, darüber Anm. 3 zumExkurse zu Z 5.) Betreibt sie zwar dem Anscheine nach ein Gewerbe, ist der Gewerbe-betrieb aber nicht rechtsgiltig, so hat dies zur Folge, daß sie auch nicht als Kaufmanngelten kann, und Z 5 kann deshalb nicht Platz greifen, so z. B. wenn ein Minderjährigerohne die erforderliche Genehmigung ein Gewerbe betreibt, oder wenn ein Blödsinniger esbetreibt. Betreibt aber die eingetragene Person ein rechtsgiltiges Gewerbe, und ist dasselbenur ein Minderhandelsgewerbe, so ist sie allerdings kein Bollkaufmann, aber sie gilt inFolge unseres H 5 als solcher kraft der Eintragung. Betreibt sie endlich ein Gewerbe undist dasselbe kein Handelsgewerbe, sondern z. B. ein landwirthschaftlicher Hauptbetrieb, soist dieselbe überhaupt kein Kaufmann, aber zufolge unseres Z 5 gilt sie als solcher, undzwar als Vollkanfmann.

Anm. 3. 3. Die materielle Bedeutung der Vorschrift besteht darin, daß Jemand, dessen Firma eingetragenist, ohne das; sein Gewerbe ein Handelsgcwerbe ist, zwar kein Kanfinann ist, aber doch fürdie Dauer der Eintragung alS Kanfniann gilt, und Jemand, dessen Gewerbe ein Minder-handelsgewerbe ist, zwar kein Vollkanfmann ist, aber doch für die Dauer der Eintragungals solcher gilt. Darin liegt aber nicht, wie Makower S. 20 und Düringer u. Hachen-burg I S. 57 dies darstellen, die unwiderlegbare Vermuthung, die Fiktion, daß der Ein-