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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
79
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Kaufleute. Z S. 73^

getragene ein Handelsgewerbe und zwar ein Vollhandelsgewerbe betreibt. Denn dieseFiktion würde zur Folge haben, daß der zu Unrecht Eingetragene nicht nur als Kaufmannbezw. Vollkaufmann gilt, sondern daß er Kaufmann und Bollkaufmann ist. Denn dasWesen der Fiktion besteht doch darin, daß der fehlende Thatbestand durch den Gesetzes-willen ersetzt und nunmehr die Rechtslage so behandelt werden soll, als sei der Thatbestandwirklich vorhanden. Aber Düringer u. Hachenburg I S. 57 verkennen selbst nicht, daßder zu Unrecht Eingetragene nicht Kaufmann und Bollkaufmann ist, sondern daß er nurin civilistischer Hinsicht als Kaufmann gilt. Man kann solche zu Unrecht eingetragenenPersonen nicht Registerkaufleute oder Kaufleute kraft Eintragung nennen, weil dies dieMeinung erweckt, als seien sie wirklich Kaufleute! man kann sie allenfalls als Scheinkauf-leute kraft Gewerbes und Eintragung bezeichnen.

Der zu Unrecht Eingetragene gilt für die Dauer der Eintragung in civilistischcr Anm. 4-,Hinsicht alS Kaufmann bezw. Vollkaufmann. In civilistischer Hinsicht. Das be-deutet: er muß sich gefallen lassen, daß die civilen Rechtsvorschriften (handelsrechtliche undbürgerlich rechtliche), welche für Kaufleute und deren Geschäfte gelten, auch auf ihn undseine Geschäfte zur Anwendung kommen. Das Gleiche gilt von solchen prozessualen Vor-schriften, welche zur sachgemäßen Durchführung der civilen Vorschriften für Kaufleute undHandelsgeschäste gegeben sind (Zuständigkeit § 101 G.V.G.? Recht des Kausmanns unterder Firma zu klagen und verklagt zu werden, Z 17 Abs. 2 H.G.B.! vergl. die Erl. dazu)

Nicht aber gilt das von solchen öffentlichrechtlichen Vorschriften, welche ihrer Natur n>rchsich nicht beziehen auf Personen, die nicht Kausleute bezw. Vollkaufleute sind, sondern nuraus Verkehrsrücksichten als solche gelten müssen. Besonders haben wir hier die strafrecht-lichen Vorschriften im Auge. Eine zu Unrecht eingetragene Person, die in Wahrheit keinKaufmann oder wenigstens kein Vollkaufmann ist, kann strafrechtlich wegen unterlassenerBuchführung nicht in Anspruch genommen werden (Denkschr. S. 2V).

Der zu Unrecht Eingetragene gilt unbedingt als Kaufmann. Auch der Ein-getragene selbst kann sich auf die Eintragung berufen und beim Drittenkommt es aus den guten oder schlechten Glauben nicht an. Es kann den:

Dritten, der sich auf die Eintragung beruft, nicht entgegengehalten werden, er wisse sehrwohl, daß der Eingetragene kein Handelsgewerbe oder kein Vollhandelsgewerbe betreibe,wie ja auch dem Eingetragenen selbst, der doch sicherlich hierüber unterrichtet ist, diesnicht entgegengehalten werden kann.

Nur für die Dauer der Eintragung gilt der zu Unrecht Eingetragene als Kaufmann. Anm. s.Aber der solchergestalt Eingetragene ist nicht wirklich Kaufmann, er ist nur Schein-kaufmann, und er gilt nur in gewisser Hinsicht als Kaufmann. Die Eintragungbleibt eine zn Unrecht bestehende und sie kann deshalb von Jedem, der ein Recht auf Be-seitigung einer unrechtmäßigen Eintragung hat, beseitigt werden. Deshalb kann der Ein-getragene selbst die Löschung verlangen, und sie kann gegen ihn betrieben werden (Denkschr.S. 20). Vergl. hierüber zu Z 37. Es trifft nicht zu, wenn Rudorff, H.G.B , zu Z 2 sagt,durch die Eintragung der Firma werden die Voraussetzungen des Z 2rechtskräftig fest-gestellt". Ueber den Fall, daß ein solcher Scheinkaufmann das Geschäft mit Firma ver-äußert, siehe die Erläuterung zu Z 22 u. Z 25.

4. Hervorzuheben ist, daß die Eintragnng allein, ohne die hinzukommende Publikation, die Anm. e.erwähnte Wirkung hat. Indessen ist darum § 15 doch nicht bedeutungslos. Denn wenn

auch Z 5 die konstitutivc Kraft hat, daß der zu Unrecht Eingetragene als Vollkaufmanngilt, so behält doch Z 15 daneben die Bedeutung, daß der Dritte die nicht publizirte Ein-tragung (wie auch bei Z 2) sich dann nicht entgegenhalten zu lassen braucht, wenn sie ihmnicht bekannt war (vergl. Anm. 11 im Exkurse zu Z 8).

5. Schließlich ist noch wegen der Bcweislast hervorzuheben, daß, wer sich auf die Eintragung Anm.beruft, nicht nachzuweisen braucht, daß der Eingetragene ein Gewerbe betreibt, obwohl,

wie oben Anm. 2 gezeigt, der Paragraph voraussetzt, daß der Eingetragene überhaupt einGewerbe betreibt. Diese Regelung der Beweislast nimmt ihren Ausgangspunkt von demPrinzip, daß die Eintragung in das Handelsregister die Vermuthung der Richtigkeit der