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Kaufleute. Z 5. Exkurs zu Z 5.
Älnm. 8.
dann.
dort Verlautbarten Thatsachen begründet (vergl. den Exkurs zu Z 8 Anm. 16). Nun handeltes sich ja allerdings um eine unrichtig beurkundete Thatsache ? denn es ist Jemand als Kauf-mann oder als Vollkaufmann eingetragen, der dies in Wahrheit nicht ist. Allein der normaleRechtszustand ist die Uebereinstimmung des Handelsregisters mit der wahren Sach- undRechtslage. Um diese soll der Registerrichter bemüht sein und diese wird im Rechtsverkehrvorausgesetzt (vergl. den Exkurs zu ß 8 Anm. 16). Von zwei Parteien nun, von denen dieeine eine vom normalen Rechtszustande minder abweichende,die andere eine von der normalenSituation weiter abweichende Rechtslage behauptet, ist nach allgemeinen, an anderer Stellevon uns entwickelten Grundsätzen diejenige beweispflichtig, die die weitere Abweichung be-hauptet und hieraus Rechte für sich herleitet (vgl. unsere Allgemeine Einl. Anm. 56). Imvorliegenden Falle ist also Derjenige beweispflichtig, der geltend macht, daß der Eingetrageneüberhaupt kein Gewerbe betreibe. Denn das weicht von der normalen Rechtslage weit mehrab, als wenn er wenigstens irgend ein Gewerbe betreibt? die Eintragung ist in letzteremFalle nicht in dem Grade unrichtig, wie wenn Jemand im Register eingetragen ist, derüberhaupt kein Gewerbe betreibt. (Eine andere Frage ist, ob nicht unter Umständen ausmateriellen Gründen der Gegenbeweis, daß der Eingetragene überhaupt kein Gewerbe be-treibt, versagt ist; darüber siehe den Exkurs zu § 5 Anm 3.)
Zusatz. Uebergangsfrage. Die Eintragung hat die hier angeordnete Bedeutung auchwenn sie vor dem 1. Januar 1966 erfolgt war (anders Cosack S. 763).
Exkurs zu H 5.
Geltung als Aaufmann in Folge kaufmännischen Auftretens im Rechts-verkehr (Scheinkaufleute).
Die Lehre von der Kaufmanns- und Vollkausmannsqualität und von der Geltung alsKaufmann und Vollkaufmann bedarf folgender Ergänzung.
Amn. i. 1. Grundsatz: Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann aiiftritt, gilt als Kaiifniaim. Wer sich
als Vollkaufmann gerirt, gilt als Vollkausmann. Die Aufstellung dieses Grund-satzes gehört zur Vollständigkeit der Lehre von der Kaufmannsqualität. In den ZZ 1—3ist gesagt, wer Kaufmann ist, im § 4, wer Minderkaufmann ist. Allein oft gerirt sichJemand, der kein Kaufmann ist, im Rechtsverkehr als Kaufmann, oft gerirt sich einMinderkaufmann als Vollkaufmann. Beispiele: der Inhaber einer Heilanstalt mit vorwiegendärztlichem Charakter betreibt sein Gewerbe unter einer kaufmännischen Firma, etwa untereiner Gcsellschaftsfirma (6r 0is.) — er ist nicht Kaufmann, gerirt sich aber als solcher —?ein Bauspekulant, der Inhaber einer großen Leihbibliothek, der Inhaber eines Bergwerks,einer Ziegelei, der Inhaber eines landwirthschaftlichen Nebengewerbes, oder der sonstige In-haber eines gewerblichen Unternehmens, welches nicht unter Z 1 fällt, betreibt sein Gewerbekaufmännisch und unter kaufmännischer, von seinem bürgerlichen Namen abweichender Firma— sie alle sind vor der Eintragung einer Firma keine Kaufleute und treten gleichwohl imRechtsverkehr als Kaufleute auf. Eine Sozietät von zwei Maurermeistern betreibt einGeschäft unter gemeinschaftlicher Firma — sie sind keine offene Handelsgesellschaft, abersie geriren sich als solche. Die Bereinigung zweier Minderkaufleute betreibt ein Geschäftunter gemeinschaftlicher kaufmännischer Firma — sie sind keine Vollkaufleute, aber siegeriren sich als solche.
In allen solchen Fällen muß Derjenige, der sich als Kaufmann gerirt, sich gefallenlassen, daß er als Kaufmann gilt, und Derjenige, der sich als Bollkaufmann gerirt, daßer als Vollkaufmann gilt. Denn Jeder muß sich gefallen lassen, daß seine Erklärung soaufgefaßt wird und diejenige Bedeutung hat, die ihr nach Treu und Glauben im Rechts-verkehr zukommt (ZZ 157 u. 242 B.G.B.). Das ist der Rechtsgrund unseres Grundsatzes,der auch dem bisherigen Recht nicht fremd war. Auch im früheren Recht war z. B. an-erkannt, daß, wenn eine Vereinigung von zwei Personen, die keine Handelsgesellschaft ist,sich als offene Handelsgesellschaft gerirt, dieselbe sich als offene Handelsgesellschaft be-