Kaufleute. Exkurs zu Z 5. 81
trachten lassen muß, und demgemäß der Solidarhaft unterliegt (R.G. 4V S. 146). Indiesem Urtheil war allerdings die Gerirung als Handelsgesellschaft gestützt auf die Ein-tragung, in dieser Hinsicht ist der Grundsatz jetzt im Großen und Ganzen entbehrlich(vergl. unten Anm. 2). Aber das Prinzip ist dasselbe: nicht grade weil es sich um eineEintragung handelte, sondern weil in der Eintragung die Erklärung erblickt wurde, alsoffene Handelsgesellschaft zu gelten, deshalb wurde daraus die gedachte Folgerung gezogen.Von den gleichen Anschauungen ging die Entscheidung des R.G. in Band 19 S. 197 aus.
2. Im Grunde genommen ist es nur ein besonders markanter Anwendungs-Anm. 2.fall dieses Prinzips, daß Jemand seine Firma eintragen läßt, obwohler nicht Kaufmann oder Vollkaufmann ist. Darin liegt ganz eminent ein Sich-geriren als Kaufmann und Bollkaufmann. Indessen sind für diesen Fall vom neuen H.G.B,zwei Rechtssätze aufgestellt worden, die weit über den von uns aufgestellten Grundsatzhinausgehen:
Erstens: Für den Fall, daß Jemand ein gewerbliches Unternehmen betreibt, welches an sichkein Handelsgewerbe ist, aber doch wegen seines Umfanges einen kaufmännisch ein-gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hat der § 2 angeordnet, daß der Inhaberdurch Eintragung seiner Firma Kaufmann wird. Von diesem Augenblicke an kannman also nicht mehr sagen, er gerire sich als Kaufmann, obgleich er es nicht sei.Vielmehr wird er durch die Eintragung Kaufmann.
Zweitens: Der zweite Rechtssatz ist im Z 5 enthalten: wenn Jemand zwar ein Gewerbe be-treibt, aber doch kein eintragungsfähiges, weil es entweder ein Minderhandels-gewerbe oder überhaupt kein Handelsgewerbe ist, so bewirkt doch die Eintragung,daß der Eingetragene für den Rechtsverkehr als Kaufmann und zwar als Voll-kaufmann gilt. Weder er, noch der Dritte können den Einwand erheben, das vondem Eingetragenen betriebene Gewerbe sei kein Handelsgewerbe oder nur einMinderhandelsgewerbe, auch nicht, daß der Dritte wußte, das von dem Ein-getragenen betriebene Gewerbe sei kein Handelsgewerbe oder nur ein Minder-handelsgewerbe.
Allein diese beiden Rechtssätze umfassen nicht alle hier in Frage kommendenFälle. Denn sie betreffen nur diejenigen Fälle, in denen Jemand überhaupt einGewerbe betreibt.
Wenn aber der, dessen Firma eingetragen ist, überhaupt kein Ge -Anm. ».werbe betreibt, so greift weder Z 2, noch auch Z S Platz. Denn Inhalts des letzterenist nur der Einwand versagt, daß das Gewerbe des Eingetragenen kein Handelsgewerbeoder nur ein Minderhandelsgewerbe sei. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß derEintragung gegenüber der Einwand, der Betreffende betreibe überhaupt kein Gewerbe,ohne Weiteres gegeben ist. Vielmehr greift hier unser Grundsatz, den wir oben zu 1 ent-wickelt haben, ein, angewendet auf den Fall, daß die Gerirung als Kaufmann in der Ein-tragung der Firma liegt. Ist die Firma einer Person in das Handelsregister eingetragen,ohne daß sie ein Gewerbe betreibt, so gerirt sie sich als Kaufmann, und zwar als Voll-kaufmann; sie gilt in Folge dessen als Kaufmann und muß sich als solcher behandelnlassen, es sei denn, daß der Dritte gewußt hat, daß der Eingetragene weder Kaufmannsei, noch als solcher habe gelten wollen. (Vergl. auch über diese konstitutive Kraft derEintragung Anm. 13 im Exkurs zu Z 8 und die dort citirten Erkenntnisse aus der Zeitdes alten H.G.B.)
Z. Lediglich ein Anwendungsfall unseres Grundsatzes zu 1 ist der Z 15 desAnm. tneuen H.G.B -, soweit es sich um die Eintragung der Firma und der daraus hergeleitetenKaufmannsqualität handelt. Nach diesem Z 15 gilt die eintragnngsbedürftige, aber nichteingetragene Rechtsveränderung zum Nachtheil des gutgläubigen Dritten nicht. Darausfolgt für die Firma und die Kaufmannsqualität: wenn Jemand ein Handelsgewerbe be-trieben hat und dasselbe aufgiebt, diese Rechtsveränderung aber nicht eintragen läßt sogilt er fortgesetzt als Kaufmann, und nur Demjenigen, der den wahren Sachverhalt kennt,kann er denselben entgegensetzen.
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. L,