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Kaufleute. Exkurs zu Z 5. Z K.
Das ist nichts als die Anwendung unseres Prinzips: wer als Kaufmann im Rechts-verkehr auftritt — und das Auftreten im Rechtsverkehr unter Eintragung der Firma istein Auftreten als Kaufmann — gilt als Kaufmann.
Anm. s. 4. Weiteren Anwendungsfällen jenes Grundsatzes werden wir besondersim Gesellschaftsrecht begegnen (vergl. Z 123). Jedenfalls war es hier erforder-lich, vorweg den Grundsatz aufzustellen, der unserem Rechtssystem zweifelsohne inne«wohnt, und dessen Klarstellung eine Reihe von Erscheinungen erklärt, die sonst unerklärtbleiben.
Anm. s. S. Welche Rechtsfolgen das Gelten im Rechtsverkehr hat, kann nur im Einzelnen gesagtwerden. Es wird dabei entscheidend sein, daß es sich um die Folgen einer Parteierklärunghandelt) nur in Folge seiner Erklärung gilt Der, der im Rechtsverkehr auftritt, als Kauf-mann. Die Folgen solcher Geltung als Kaufmann werden nicht immer soweit gehewkönnen, wie die Folgen einer Geltung als Kaufmann kraft unmittelbaren Gesetzeswillens,wie in Z S. Danach wird es sich z. B. richten, ob die Formfreiheitsvorschristen, die fürden Bollkaufmann gegeben sind, auch gegen Den zur Anwendung kommen, der als Kauf-mann nur gilt in Folge Auftretens im Rechtsverkehr als Kaufmann; ob, wenn die Ehefrausich als Handelsfrau gerirt und der Ehemann dies geschehen läßt, dies für die ehegüter-rechtliche Wirkung ihrer Geschäfte so beurtheilt wird, wie wenn er den Handelsbetrieb seinerEhefrau genehmigt (vergl. hierüber Allg. Einl. Anm. 66); ob seine Gehilfen Handlungs-gehilfen sind u. s. w. Näheres an den zuständigen Stellen.
Anm. ?. 6. Auch der Dritte, der mit Demjenigen kontrahirt hat, der sich als Kaufmann gerirt unddeshalb als Kaufmann gilt, wird sich in den geeigneten Fällen entgegenhalten lassen müssen,daß er mit Jemandem kontrahiren wollte, der sich als Kaufmann gerirte, also als solchergelten wollte.
K «.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Borschriften finden auch auf dieHandelsgesellschaften Anwendung.
Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksichtauf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns bei-legt, werden durch die Vorschrift des H H Abs. s nicht berührt.
Anm. i. 1. Die Vorschrift des Absatzes 1 dient zur Verdeutlichung und ist aus dem früherenRecht (Art. S) herübergenommen. Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft,die einfache Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft aufAktien, ferner die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daß diejenigen Handelsgesell-schaften, welche juristische Persönlichkeit besitzen, Handelsgesellschaften sind, ist insoferneigentlich eine Prinzipwidrigkeit, als das neue H.G.B. (Z 33) juristische Personen, wennsie ein Handelsgewerbe betreiben, sonst als Einzelkaufleute ansieht. Die Genossenschaft istkeine Handelsgesellschaft, sie soll nach dem Genossenschaftsgesetze § 12 nur als Kaufmanngelten, soweit das Genossenschaftsgesetz keine abweichende Bestimmung trifft.
Anm. r. 2. Die Vorschrift des Absatzes 2 ordnet an, daß, wenn eine juristische Person ohneRücksichj.auf den Gegenstand des Unternehmens zum Kaufmann erklärt ist, sie damitauch zum Vollkaufmann erklärt ist. Ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmenssind zum Kaufmann erklärt: die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,die Genossenschaft und endlich die Aktienkommanditgesellschaft. Letztere auf Grund vonZ 210 Abs. 2 und Z 320 Abs. 3 H.G.B. Die letztere wird also hier vom H.G.B,als Verein, mithin als juristische Person angesehen (vergl. Z 21 B.G.B, und die diesemvorangehenden Ueberschriften). Näheres über die Frage nach der juristischen Persönlich-keit der Aktienkommanditgesellschaft s. an zuständiger Stelle (zu Z 320).