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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Kaufleute. HZ 6 u. 7. 83

3. Unter Handelsgesellschaften versteht das Gesetz hier nur die in -Anm. s.ländischen, diejenigen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Ausländische Gesellschaftenwerden hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit nach ausländischem Recht,hinsichtlich ihrer Kaufmannseigenschaft nach inländischem beurtheilt (Art. 7 E.G.zum B.G.B.; Z 13 Abs. 3 H.G.B.; R.G. 36 S. 334). Hinsichtlich ihres Rechts zumGewerbebetriebe unterstehen die juristischen Personen den landesgesetzlichen Be-schränkungen, die übrigen ausländischen Handelsgesellschaften unterliegen den allgemeinenBestimmungen der Gewerbeordnung (Z 12 der Gewerbe-Ordnung). Für Preußen kommtnun für die juristischen Personen Z18 der Preußischen Gewerbe-Ordnung vom 22. Juni 1891,wonach dieselben ein stehendes Gewerbe nur mit Erlaubniß der Ministerien betreibendürfen, zur Anwendung. Die besonderen partikularrechtlichen Vorschriften für den Grund-erwerb durch Ausländer sind aufrechterhalten, denigemäß unterliegen auch ausländischeGesellschaften diesen Beschränkungen (Art. 88 E.G. zum B.G.B.). In dieser Beziehungkommt besonders in Betracht § 1 des Preußischen Gesetzes vom 4. Mai 1846, wonachausländische Korporationen Grundeigenthum innerhalb Preußens nur mit Genehmigungder Behörde erwerben dürfen, wobei natürlich unter ausländischen Korporationen allenicht in Preußen domizilirenden zu verstehen sind, so daß also z. B. eine Dresdener Aktien-gesellschaft zum Grunderwerb in Berlin der Genehmigung bedarf. Ueber inländische Zweig-niederlassungen von Ausländern s. die Erläuterung zu ß 13. Ueber den Handelsbetriebausländischer Vereine im Jnlande s. die Erläuterung zu § 33.

H V.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnißzum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängiggemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriftendieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Der Paragraph betont, daß dieVorschriftendes öffentlichen Rechts überAnm. r.die Befugniß zum Gewerbebetriebe für die Kaufmannsqualität nicht maß-gebend sind. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf gewerbepolizeiliche und steucr-polizeiliche Vorschriften, sondern auf alle Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere auchdiejenigen der Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Beamten. (Deutsch. S. 19.)

In Folge dieses Paragraphen ist ein Gastwirth, der nach Entziehung der Konzession und A»m. s.mit Hinterziehung der Gewerbesteuer geistige Getränke verkauft, Kaufmann. Er muß in dasHandelsregister eingetragen werden und kann dies auch verlangen (Wehrend Z 32 Anm. 10; O.G.

Wien bei Adler u. Clemens Nr. 631; anders Goldschmidt Z 44 Note 7 und Allfeld S. 79).Nur ausnahmsweise ist bei Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften und Gesellschaftenmit beschränkter Haftung der Nachweis polizeilicher Konzessionsertheilung Bedingung der Ein-tragung (§ 195 Nr. 6; 326 Abs. 3; Z 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 26. April 1892). Dergewerbsmäßige Besteller und Verkäufer eines verbotenen Heilmittels ist Kaufmann. Ein Ange-höriger des Soldatenstandes, der dem Z 43 des Militärgesetzes zuwider Handel treiben würde,wäre Kaufmann.

Auch die Anwendung des Z 2 wird durch die Verletzung derartiger Vorschriften nicht aus- Anm. s.geschlossen: wer ein Gewerbe betreibt, welches seinem Umfang nach eine kaufmännische Einrichtungerfordert, ist berechtigt und verpflichtet, seine Firma eintragen zu lassen, auch wenn sein GewerbeVorschriften dieser Art zuwiderläuft.

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