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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
84
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Handelsregister. Z 8 u. Excurs zu Z 8.

Zweiter Abschnitt.

Handelsregister.

8 «.

Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.

Die Borschrift des vorliegenden Paragraphen sagt in ihrer lakonischen Kürze nichts weiter,als daß die Gerichte das Handelsregister zu führen habe». Welche Gerichte hierfür zuständig seinsollen, ist hier nicht gesagt. Darüber bestimmt das Gesetz betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit inZ 125: daß die Amtsgerichte zuständig sein sollen.

Anm. 2.

Anm. 8.

Grkurs zu H 8.

Allgemeines über die Thätigkeit des Registergerichts und über die Be-deutung der Eintragungen.

Anm. i. I. Der Rcgistcrrichtcr hat keine allgemeine Disziplinargewalt über den Handelsstand zum Zweckeder Beachtung der registerlichen Vorschriften oder gar der handelsrechtlichen Pflichten überhaupt,sondern lediglich die ihm durch das Gesetz verliehenen Einzclbcfngnisse (Johow u. Küntzel 1S. 1V).Diese Einzelbefugnisse lassen sich in drei Gruppen zerlegen:

a) Er hat das Handelsregister zu führen und zu diesem Zwecke die erforderlichenEintragungen und Löschungen theils auf Antrag, theils von Amts wegen vorzunehmen.

b) Er hat darüber zu wachen, daß eine Reihe von handelsgesetzlichenVorschriften beobachtet werden. So hat er besonders darauf zu halten, daßNiemand sich im Handelsverkehr einer Firma bedient, die ihm nicht zukommt (I 37):so hat er die Organe der Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesellschaften zurBeobachtung einer Reihe von Verpflichtungen anzuhalten, die ihnen obliegen (U 319,325 Nr. 9; Z 77 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Hastung).

o) Außerdem ist ihm eine Anzahl von Handlungen der freiwilligenGerichtsbarkeit in Handelssachen zugewiesen. Die Handlungen sind auf-gezählt in ZZ 145, 148 F.G. Eine vollständige Aufzählung erscheint an dieser Stelleüberflüssig. Es sei erwähnt die Ernennung und die Berufung von Liquidatoren inden Fällen der ZZ 146 Abs. 2; 147; 295 Abs. 2 und 3; 302 Abs. 4 H.G.B.: die Be-Zeichnung der Person und des Orts, wo in den Fällen der ZS 157 Abs. 2, 302 Abs. 2H.G.B, die Bücher und Papiere einer aufgelösten Handelsgesellschaft aufbewahrt werdensollen; die Bestellung der Revisoren für die Gründung oder die Bilanz der Aktien-gesellschaft und Aktienkommanditgesellschaft in den Fällen der ZH 192 Abs. 3; 266Abs. 2 H.G.B.; die Ermächtigung der Aktionäre zur Berufung der Generalversammlungin dem Falle des Z 254 Abs. 3 H.G.B.

Anm. S .B. Anlangend insbesondere die Eintragungen, so ist Folgendes zu erwähnen:

1. Die Eintragungen erfolgen in der Regel auf Anmeldung der Parteien. Ausnahmsweise aberträgt der Richter auch ein und löscht er auch von Amtswegen, so im Falle des Z 32 (Ein-tragung der Konkurseröffnung), so im Falle des Z 31 Abs. 2 (Löschung erloschener Firmen),so endlich in den sehr wichtigen Fällen der ZZ 142144 F.G. (Löschung jeder unzulässiggewesenen Eintragung, Löschung nichtiger Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaftenauf Aktien, Löschung ungiltiger Generalversammlungsbeschlüsse). Näheres über alle dieseFälle an den zuständigen Stellen.

Anm. 4.