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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
85
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Handelsregister. Excnrs zu Z 8. 85

2. Nur die in» Gesetze vorgesehenen Eintragungen sind statthaft. Das war früher ausdrücklich Anm. e.ausgesprochen (Art. 12 des alten H.G.B.), jetzt ist es als überflüssig weggelassen. DieParteien können nicht die Eintragung beliebiger handelsrechtlicher Verhältnisse, z. B. einerHandlungsvollmacht oder der Verpfändung eines Gesellschaftsantheils verlangen (O.G.

Wien bei Adler u. Clemens Nr. 329), am allerwenigsten von Verhältnissen, die das Gesetzausschließt, z. B- die Beschränkung einer Prokura. Auch die im Grundbuch übliche Ein-tragung von Vormerkungen ist hier nicht statthaft. (Anders Makower S. 2V). Nurwirkliche Rechtsverhältnisse können eingetragen werden, nicht Vermerke, daß die Entstehung

oder Veränderung der Rechtsverhältnisse bevorstehe (O.G. Wien bei Nowak Band 7 S. 280;vergl. auch R.G. 22 S. 59, wo gesagt ist, das Handelsregister sei nicht dazu bestimmt, diebloße Möglichkeit dereinst entstehender Verhältnisse anzukündigen). Es kann daher nichteingetragen werden, daß eine Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters eingeleitet ist(O.G. Wien bei Nowak Bd. 7 S. 289 und bei Adler u. Clemens Nr. 292), wohl aberdaß einem Gesellschafter durch richterliche Verfügung die Vertretungsbefugniß entzogen ist(vergl. zu Z 127).

Die gleichwohl erfolgte Eintragung solcher Vormerkungen ist wirkungslos, hat ins-besondere nicht von Gesetzeswegen die Wirkung des Z 15 (R.O.H. 6 S. 140).

3. Worauf erstreckt sich die Prüfung des Negisterrichtcrs bei der Eintragung? Von selbst Anm. ?.versteht es sich, daß er zu prüfen hat, ob die Anmeldung formell dem Gesetze entspricht(durch die anmeldungspflichtige und anmeldungsberechtigte Person, in der vorgeschriebenenForm u. s. w). Von selbst versteht es sich, daß er die rechtliche Zulässigkeit der Anmeldung

zu prüfen hat. Fraglich ist aber, ob er auch die Wahrheit der abgegebenenErklärungen zu prüfen hat. Hierbei handelt es sich lediglich um die Erklärungen,welche die Parteien über das Bestehen desjenigen Rechtsverhältnisses abgeben, um dessenEintragung es sich handelt, nicht um gewisse sonstige Erklärungen, welche der Anmeldungals Beilage beizufügen sind (so bei der Aktiengesellschaft die Versicherung, daß der vierteTheil des baar eingeforderten Betrages eingezahlt ist, Z 195 Abs. 3).

Bei den Erklärungen der ersten Art ist nun früher angenommen worden, daß das Anm. 8.Register nur die Erklärungen der Parteien beurkunde, nicht das Rechtsverhältniß selbst,daß das Register nur bezeuge, daß die Parteien die betreffenden Erklärungen abgegebenhaben, nicht, daß das von ihnen Erklärte wahr sei (R.G. in Straff. 18 S. 180; R.G. inCivilsachen 1 S. 243). Wäre das richtig, so ginge den Registcrrichter die Wahrheit derErklärungen nichts an, und er müßte sie eintragen, ohne sich um die Wahrheit zukümmern. Allein es kann dies jetzt wenigstens nicht mehr aufrecht erhalten werden;Sicherlich trifft dies nicht zu bei denjenigen Rechtsverhältnissen, bei denen die Eintragungzur Begründung der Rechtswirksamkeit gehört, so bei der Eintragung der Aktiengesellschaft,die ja erst durch die Eintragung entsteht (Z 200). Hier kann das Gericht überall nichtan die Erklärungen der Parteien gebunden sein. Denn es kann den Parteien nicht über-lassen bleiben, mit Hilfe der Eintragung nach ihrem Belieben Rechtsverhältnisse entstehenzu lassen, denen das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe der EintragungWirksamkeit verleihen will, oder vielmehr den Schein des Entstehens solcher Rechtsver-hältnisse mit Hilfe des Registers zu erwecken. Auch ist zu erwägen, daß der Registerrichterdie Eintragung von Amtswegen zu löschen hat, wenn sie wegen Mangels einer wesent-lichen Voraussetzung unzulässig war (Z 142 F.G.). Damit giebt das Gesetz deutlich zuerkennen, daß es das Register möglichst frei haben will von unrichtigen Registrirungen,und daß die Rcgisterrichter daher ihres Amts dahin zu walten haben, daß dieser Erfolgeintritt. Dadurch erwächst dem Registergericht allerdings nicht gerade die Verpflichtung,in allen Fällen durch Beweisaufnahme die Wahrheit der abgegebenen Erklärungen fest-zustellen, in dieser Weise dürfte der Z 12 F.G. nicht auszulegen sein (das Gericht hat vonAmtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Ermittelungen anzustellen").Es kann vielmehr, wenn es kein Bedenken hat gegen die Zuverlässigkeit der abgegebenenErklärungen, denselben ohne Weiteres Glauben schenken und die Eintragung bewirken.

Aber es hat jedenfalls das Recht, die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Ermitte-