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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
86
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gg Handelsregister. Excurs zu Z 3.

lungen anzustellen und insbesondere von den Parteien die ihm erforderlich erscheinendenNachweise für die Richtigkeit der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu erfordern, undes hat auch die Pflicht dazu, wenn es den Parteierklärungen nicht ohne Weiteres glaubt.

Anm. s. Aber das Gleiche gilt auch bei den übrigen Erklärungen, die nur sogenannte dekla-

ratorische Kraft haben. Auch hier war schon früher angenommen worden, daß der Register-richter, wenn er Kenntniß von der Unrichtigkeit der angemeldeten Thatsache hat, die Ein-tragung zu versagen berechtigt und verpflichtet ist, weil es dem Charakter einer amtlichenBeurkundung widerspreche, daß sie wissentlich eine falsche Thatsache mit ihrer Autoritätdeckt (Schulze-Görlitz S. 6). Aber man wird darüber hinaus jetzt annehmen müssen, daßder Richter nicht bloß dann, wenn er die Unwahrheit der abgegebenen Erklärungen kennt,sondern stets das Recht hat, die Eintragung von der Ermittelung der Wahrheit abhängigzu machen. Er kann zwar auch hier die Eintragung sofort bewirken, wenn er gegen dieZuverlässigkeit der Anmeldung kein Bedenken hat. Er kann und muß aber, wenn er dieUeberzeugung von der Richtigkeit nicht ohne Weiteres hat, die Eintragung von der Ermitte-lung der Wahrheit abhängig machen. Auch hier sind obige Gründe maßgebend. Legt dasGesetz dem Richter die Verpflichtung auf, von Amtswegen die zur Feststellung der That-sachen erforderlichen Ermittelungen anzustellen und Eintragungen zu löschen, die Mangelseiner wesentlichen Voraussetzung unzulässig waren, so giebt es damit deutlich zu erkennen,daß das Register frei gehalten werden soll von der Beurkundung von Erklärungen, die derWahrheit zuwider laufen und deshalb zur Eintragung von Rechtswegen nicht führendurften. Daß dies nicht geschehe, darüber hat der Registerrichter zu wachen.

Anm .ro. Hierzu kommt die rechtliche Bedeutung, welche den Eintragungen allenthalben bei-

gelegt wird. Nicht bloß daß die Anschauung der Rechtssuchenden in der Eintragung denAusspruch des Gerichts sieht, daß die Sache in Ordnung ist, auch die Gerichte sind vondieser Anschauung beherrscht. Denn nach der Praxis hat die Eintragung in das Handels-register in allen Fällen die Vermuthung der Richtigkeit für sich (R.G. vom 5. Februar1898 in J.W. S. 203). Die Eintragung der Firma hat sogar noch mehr als die Ver-muthung der Richtigkeit für sich, sie hat nach H 5 konstitutive Bedeutung insofern, alsDerjenige, dessen Firma eingetragen ist, für die Dauer der Eintragung in civilistischerHinsicht als Kaufmann gilt, so daß auch er selbst sich darauf berufen kann. Hat aber derInhalt des Registers diese Wirkung, so muß man dem Richter das Recht geben, nursolche Erklärungen einzutragen, von deren Richtigkeit er selbst überzeugt ist (vergl. auchRudorff bei Gruchot Bd. 41 S. 71). Das gilt insbesondere für die Eintragung einesGewerbetreibenden, der auf Grund des Z 1 Vollkaufmann zu sein behauptet. Die An-meldung bedeutet, er betreibe ein Vollhandelsgewerbe und sei Vollkaufmann, nicht, erwerde ein Handelsgewerbe betreiben (R.G. 22 S. 59). Diese Eintragung kann derRegisterrichter abhängig machen von der Ermittelung derjenigen Thatsachen, welche dieVollkaufmannsqualität begründen, wenn er von der Richtigkeit der Anmeldung nicht ohneWeiteres überzeugt ist. Die Einschränkung, welche die Denkschrift S. 25 macht, der Register-richter werde sich im Allgemeinen mit den Erklärungen der Parteien begnügen müssen,und habe nur nachzuforschen, wenn sich besondere Zweifel und Umstände ergeben, könnenwir nicht acceptiren. Sie trägt der großen Tragweite der registerlichen Beurkundungennicht geüügend Rechnung und beachtet auch nicht den Z 12 F.G., der zur Zeit, als dieDenkschrift verfaßt wurde, allerdings noch nicht Gesetz war.

Anm.li. 5. Die civilrechtlichc Bedeutung der Eintragungen. Dieselbe läßt sich ebenfalls mit einer ein-fachen Formulirung nicht beantworten. Die Eintragung hat verschiedene Bedeutungen:a) Ost hat sie lediglich beurkundende Bedeutung, d. h. die Bedeutung der öffent-lichen Verlautbarung einer auch anderweit zu beweisenden und wir-kenden Thatsache. So ist z. B. die Kaufmannsqualität im Falle des H 1 nichtVon der Eintragung abhängig. Die offene Handelsgesellschaft besteht auch ohne Ein-tragung (Z 123). Der Vorstand einer Aktiengesellschaft wird giltig bestellt auch ohneEintragung (Z 234). In diesen Fällen liegt die eigentliche Bedeutung nicht in derEintragung allein, sondern in der Eintragung und Bekanntmachung. Diese beiden