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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handelsregister. Excurs zu Z 8.

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Akte zusammen verleihen dem Rechtsverhältnisse die Publizität, deren Wirkungen diesind, daß man den Inhalt des Registers jedem Dritten entgegenhalten kann und daßumgekehrt jeder gutgläubige Dritte sich darauf berufen kann (Z 15).

In einem Falle hat die Eintragung beurkundende Bedeutung ohne die hiermitverbundene Wirkung der Publizität, das ist der Fall der Eintragung der Konkurs-eröffnung nach Z 32.

d) Ost aber hat die Eintragung auch konstitutive oder rechtserzeugende Bedeutung, zwar Amn.m.nicht in dem Sinne, als ob die Eintragung allein die Kraft hätte, das RechtsverhältnißZu erzeugen, wohl aber in dem Sinne, daß die Eintragung eines der rechtserzeugendenMomente oft das letzte derselben ist. Diese Bedeutung hat die Eintragung im Falledes Z 2: die Eintragung der Firma ist eine der Bedingungen, wenn auch nicht diealleinige Bedingung, der Kaufmannsqualität in jenem Falle; ferner im Falle des Z 3Abs. 2 (landwirthschaftliches Nebengewerbe); ferner auch im Falle des Z 5: die zuUnrecht erfolgende Eintragung der Firma hat insofern rechtserzeugende Kraft, als Der-jenige, dessen Firma eingetragen ist, für die Dauer der Eintragung in civilistischerHinsicht schlechtweg als Vollkaufmann gilt, auch wenn er in Wahrheit keine Kaufmanns-gualität oder keine Vollkaufmannsqualität besitzt, sodaß Jeder sich darauf berufen kann,nicht bloß der gutgläubige Dritte, ja sogar der zu Unrecht Eingetragene selbst; sernerim Falle des 8 200 (die Aktiengesellschaft entsteht erst durch die Eintragung), Z 277Abs. 3 (die Beschlüsse der Generalversammlung auf Statutenänderung erlangen erstdurch Eintragung Rechtswirksamkeit).

In diesen Fällen hat die Eintragung auch rechtserzeugendeKraft, wie wir mit Vorbedacht gesagt haben. Denn sie hat in diesen Fällenaußerdem die zu a erwähnte Bedeutung der öffentlichen Verlaut-barung (in Verbindung mit der Bekanntmachung): Wer auf Grund des ß 5 alsKaufmann gilt, kann dies dem Dritten doch nur entgegenhalten, wenn der Eintragungdie Publikation gefolgt ist (vergl. Anm. 6 zu § 5). Eine Aktiengesellschaft entsteht aller-dings durch die Eintragung, aber daß eine Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist, kann,wenn es darauf ankommt, dem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Ein-tragung auch publizirt war.

Zu dieser Klasse der konstitutiven oder rechtserzeugenden Ein-Anm.rztragungen gehören auch Eintragungen, welche auf einer mit derSachlage nicht übereinstimmenden Anmeldung beruhen. Eine unrichtige,der Sachlage widersprechende Eintragung ist zwar der Regel nach wirkungslos. Wennz. B. Jemand als Vorstand einer Aktiengesellschaft eingetragen ist, der thatsächlich alssolcher gar nicht gewählt ist, so ist die Person nicht Vorstand (Cosack S. 47). Abernicht immer ist die unrichtige Eintragung wirkungslos. Vielmehr haben Eintragungendieser Art die sehr erhebliche Wirkung, daß der Anmeldende und die EintragungVeranlassende an dieser Erklärung von Demjenigen festgehalten wird, der im Vertrauenauf eine solche Eintragung gehandelt hat (vergl. Z 116 B.G.B.:Eine Erklärung istnicht deshalb nichtig, weil der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nichtzu wollen"; R.O.H. 3 S. 412; 24 S. 320; auch R.G. 1 S. 243; 19 S. 197; 40 S. 146;

Eosack S. 48). So muß die Gesellschaft in jenem Falle die von ihren legitimirtenOrganen unrichtiger Weise als Vorstand angemeldete Person als solchen gegen sichgelten lassen. Ein anderer Fall dieser Art liegt vor, wenn Jemand, ohne überhauptein Gewerbe zu betreiben, z. B. nachdem er dasselbe ausgegeben hat, auf seinen An-trag eingetragen wird. Er gilt dann als Vollkaufmann (vergl. Anm. 1 zum Exkurstzu 8 5).

c) Ost hat die Eintragung »och andere Bedeutung: so in den Fällen des Z 26 Abs. 2 u.Anm.ir.159 Abs. 2 (Beginn der Verjährung); H 287 (Boraussetzung für die Ausgabe vonAktien bei Erhöhung des Grundkapitals).