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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
88
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88 Handelsregister. Excurs zu ß 8. Z 9.

«nm.is. ä) In allen Fällen aber hat die Eintragung die Bedeutung einer Berniuthung für dieRichtigkeit der eingetragenen Thatsache (R.G. vom S. Februar 1898 in J.W. S. 293).Das wird nicht bloß in denjenigen Fällen wichtig, wo die Eintragung die Bedeutungder öffentlichen Verlautbarung hat, sondern auch dort, wo sie rechtserzeugende Krafthat. Die Aktiengesellschaft entsteht durch die Eintragung, aber nur, wenn der Ge-sellschaftsvertrag die wesentlichen Erfordernisse eines solchen enthält. Daß dieses aberder Fall ist, braucht von der eingetragenen Aktiengesellschaft nicht bewiesen zu werden.Vielmehr begründet die Eintragung die Vermuthung dafür. Soll geltend gemachtwerden, daß Jemand Kaufmann ist, so braucht man sich nur auf die Eintragung derFirma zu berufen; demgegenüber liegt dem anderen Theil der Gegenbeweis ob, daßder Eingetragene ein Handelsgewerbe weder nach Z 1, noch nach Z 2 oder Z 3 Abs. 2betreibt. (Daß ihn zufolge des Z 5 dieser Gegenbeweis nicht zum Ziele führt, solange der Eingetragene überhaupt ein Gewerbe betreibt, liegt auf anderem Gebiete;ebenso, daß ihn auch der Gegenbeweis, der Eingetragene betreibe überhaupt kein Ge-werbe, unter Umständen nicht zum Ziele führt; über diese beiden Fragen siehe dieErläuterung zu Z 5 und den Exkurs zu Z 5.) Worauf es ferner beruht, daß auchgegenüber der Eintragung Dessen, der kein Handelsgewerbe betreibt, obwohl diese dochunrichtig ist, der Gegenbeweis zu sühren ist, der Eingetragene betreibe überhaupt keinGewerbe, darüber s. Anm. 7 zu Z 5.

Anm.is. Diese Vermuthung hat darin ihren Grund, daß davon aus-

gegangen wird, der Registerrichter trage nur ein, wenn er selbstüberzeugt ist, daß die angemeldeten Thatsachen richtig sind (vergl.oben Anm. 79). Das Register liefert zufolge dieser Prüfungspflicht des Registerrichtersdafür Beweis, daß der Registerrichter gegen die Richtigkeit der angemeldeten That-sachen kein Bedenken gehabt hat, und dadurch einen Beweis, wenn auch nur einen?riiua-kaeis-Beweis (wie etwa die Quittung) für die angemeldeten Thatsachen.

So schöpft die Eintragung aus ihrer materiellen Bedeutung, der unter derAutorität des prüfenden Richters geschehenen Verlautbarung der Erklärungen, dieprozessualische Beweiskraft einer Vermuthung für die Richtigkeit der abgegebenen Er-klärung (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 56, wo prinzipiell betont ist, daßdie Ordnung der Beweislast an die materielle Bedeutung der Rechtsinstitute anknüpft).

Dagegen kann man nicht soweit gehen, um den Inhalt des Registers oder gardie Wahrheit der darin beurkundeten Erklärungen für die Prozeßgerichte als notorischzu bezeichnen. Denn das Register ist für das Publikum, nicht für die Prozeßgerichtebestimmt (R.G. 13 S. 371).

Aum.17. 6. Mit einem Worte soll auch die strafrechtliche Frage gestreift werden, ob in der bewußtunrichtigen Anmeldung eine intellektuelle Urkundenfälschung liegt. Die Frage ist frühervom R.G. in Strafsachen 18 S. 179 verneint worden, weil das Register nur die That-sache der Erklärung, nicht die Wahrheit der erklärten Thatsachen beweise. Das kann aberwie oben Anm. 8 gezeigt, nun nicht mehr aufrechterhalten werden.

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Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister ein-gereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet.

Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; das Gleichegilt in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, sofern einberechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Abschrift ist auf Verlangenzu beglaubigen.