Handelsregister. Z 9. 89
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen,daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nichtvorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Der vorliegende Paragraph regelt die Oeffentlichkeit des Handelsregisters. Er enthält sich Ein-zwar des Satzes: das Handelsregister ist öffentlich, aber nur deshalb, weil er diesen Satz fürüberflüssig hält. Er begnügt sich mit der Angabe der Modalitäten der Oeffentlichkeit. Die-selben bestehen in dem Jedermann zustehenden Rechte auf Einsicht, ans Abschriftertheilung undauf Ertheilung von Bescheinigungen.
Die dem Publikum gegebenen Rechte in Bezug auf das Handelsregister sind:
1. Das Recht auf Einsicht. Es steht Jedermann zu, ohne den Nachweis eines rechtlichen Anm. l.Interesses. — Es bezieht sich auf das Handelsregister und die zum Handels-register eingereichten Schriftstücke. Damit sind gemeint die Anmeldungen zurEintragung, die Firmenzeichnungen, die Urkunden, welche den Anmeldungen beizufügen
sind, die Beläge und Unterlagen der Eintragungen, ferner die nach einzelnen Vorschriftendes Aktienrechts „einzureichenden Urkunden", z. B. nach ZH 297 Abs. 4; 267 Abs. 2; 2ö9 Abs. 5.Dagegen gilt dies nicht von denjenigen Urkunden, welche an das Handelsgericht bei Aus-übung der ihm nach einigen Vorschriften zugestandenen judiziellen Thätigkeit gelangen.Dieselben sind nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt, sind weder zur Prüfung derRechtsgiltigkeit der Eintragungen unentbehrlich, noch geben sie über die eingetragenen fürDritte erheblichen Thatsachen Auskunft (es sei hier verwiesen auf die Vorschriften derZS 146 Abs. 2; 147; 295 Abs. 2; 254; ferner sind hier gemeint die Schriftstücke, welcheim Ordnungsstrafverfahreu ergehen, und endlich die sonstigen Korrespondenzen des Ge-richts). — Die Einsicht steht in den Dien st stunden offen. Dies besonders aus-zusprechen, hielt die Denkschrift S. 23 für überflüssig. Während der Dienststunden istaber die Einsicht stets zulässig; unzulässig ist es, besondere Sprechstunden zu bestimmen.
2. Das Recht auf Abschriftertheilung. Von den Eintragungen kann Jedermann Abschrift Anm. ».verlangen, ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses. Von den eingereichten Schrift-stücken kann nur Der Abschrift verlangen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Auf Verlangen muß die Abschrift beglaubigt werden. Ueber den Begriff der eingereichtenSchriftstücke s. zu 1. Selbstverständlich kann die Abschrift nicht kostenfrei verlangt werden(Denkschr. S. 23). Wer hiernach zum Verlangen einer Abschrift nicht berechtigt ist, darfsich doch selbst Notizen, Auszüge und auch wörtliche Abschriften anfertigen.
3. Das Recht auf Bescheinigungen. Dieses steht wiederum Jedem zu, ohne den Nachweis Anm. ».eines rechtlichen Interesses. Es können aber nur Negativatteste verlangt werden, nichtAtteste über den Inhalt einer Eintragung. Dazu reichen die Abschriften aus. Aus Z 33
der Reichsgrundbuchordnung geht jedoch hervor, daß zu Grundbuchzwecken auch positiveZeugnisse zu ertheilen sind, nämlich dann, wenn es sich um die Vertreter einer Handels-gesellschaft handelt. Diese Borschrift der Grundbuchordnung darf nicht, wie dies Düringerund Hachenburg I S. 67 wollen, auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Denn man hatmit vollem Vorbedacht dem Publikum grundsätzlich nur das Recht auf Negativatteste gebenwollen. Man hat die sog. Positivatteste neben den Abschriften grundsätzlich für entbehrlichgehalten und die Negisterrichter nicht ohne Noth mit einer weiteren Verantwortlichkeit be-lasten wollen (Denkschr. S. 23). Davon hat man im Z 33 der Grundbuchordnung ganzbestimmte Ausnahmen gemacht, auf welche bereits die Denkschrift zum H.G.B. S. 23 hin-weist. Für andere Fälle, also insbesondere wenn es sich um die Vertretungsbefuguißeiner juristischen Person oder um die Frage handelt, wer Inhaber einer Einzelfirma ist,wird man das Recht auf Positivatteste verneinen müssen. Hier sind die beglaubigten Ab-schriften die öffentliche Urkunde im Sinne des Z 29 Reichsgrundbuchordnung. — Nach8 107 F.G. findet übrigens der § 33 der Grundbuchordnung auf die Eintragung in dasSchiffsregister entsprechende Anwendung.
4. Zur Anskunftscrthcilung sind die Ncgistergcrichte nicht verpflichtet (Schultze-Görlitz S. 9), Anm. 4.am allerwenigsten zu einer Auskunst darüber, daß einer beabsichtigten Anmeldung Be-