9g Handelsregister. ZZ 9 u. 10.
denken nicht entgegenstehen. Dennoch werden solche Anfragen im Interesse des Rechts-verkehrs, zur Vermeidung ungiltiger Rechtsakte, häufig gerichtet und beantwortet. DieAuskünfte solcher Art sind aber unverbindliche Rechtsbelehrungen des derzeitigen Register-richters (Johow 11 S. 29).
Anm. s. Zusatz 1. Verwendung der Rcgisteraktcn zum Zwecke der Rechtshilfe ist allerdings nichtverboten, sollte aber grundsätzlich vermieden werden. Hier sollte man sich mit Einforderung be-glaubigter Abschriften und Einholung von Auskünften behelfen, damit das Register stets zurStelle ist und seinem Zwecke als öffentliches Register dienen kann.
Anm. s. Zusatz 2. Soweit ausländische Registcrbescheiniguugen nach deutschem Gesetz erforderlichsind, müssen dieselben, wenn in dem betreffenden Lande ein Register geführt wird, von der Register-bchörde ausgestellt sein; es genügt in diesem Falle nicht die Bescheinigung eines Notars überden Registerinhalt (Johow 16 S. 27).
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Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch denDeutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zumachen. Soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, werden die Ein-tragungen ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht.
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekannt-machung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
Ein- Der Paragraph ordnet die Publikation der Eintragung a». Er entspringt der Absicht,
leitung. Jedermann auch ohne Abschrift und ohne Einsichtnahme von dem Inhalt des Handels-
registers desselben inne werden kann, und erhöht die Publizität des Registers.
Anm. i. 1. Was ist zu pnbliziren? „Die Eintragung in das Handelsregister." Was nicht eingetragenwird, ist also nicht bekannt zu machen, also nicht die Branche, wenn sie nicht ein Bestand-theil der Firma ist, auch nicht das Geschäftslokal, auch nicht die Wohnung des Geschäfts-inhabers. Doch wollen wir damit nur sagen, daß die Publikation sich zulässigerweise aufdie Eintragung beschränken kann. Es kann aber nicht für unzulässig gehalten werden,auch sonstige Angaben zu pnbliziren, die den Verkehrsbedürfnissen entsprechen (Denkschr.S. 39). — Die Eintragung aber muß jedenfalls genau publizirt werden.(Ausnahme im Z 32; vergl. unten Anm. 3). Bei Widersprüchen zwischen Eintragungund Publikation nimmt Behrend mit Recht an, daß eine gehörige Publikation überhauptnicht vorliegt (Behrend Z 33 Anm. 18). Indessen ist auch dies eum Kro .no saiis zu ver-stehen. Es muß ein wirklicher Widerspruch vorliegen, nicht eine bloße unerhebliche Un-genauigkeit (z. B. ein orthographischer Fehler, der als solcher erkennbar ist).
Anm. s. 2. Wann ist die Eintragung zu publiziren? Ohne Verzug. Das ist zwar jetzt nicht mehrausdrücklich gesagt, gilt aber auch jetzt. Die Parteien haben ein Recht auf sofortigePublikation, damit die Wirkungen derselben sofort eintreten. Die Registerbeamten haftensonst nach den Vorschriften über die Beamtenverantwortlichkeit (Z 839 Abs. 1 B.G.B.).Auch besteht Beschwerde im Dienstaufsichtswege.
Anm. s. 3. Wie? Ihrem ganzen Inhalte nach, soweit nicht ein Anderes im Einzelfall bestimmt ist.
Beispiele einer solchen Ausnahme: Z 162 Abs. 2; 175; hier wird nicht der ganze Inhaltder Eintragung publizirt; vergl. andererseits U 199, 201, 277, 281 Abs. 5, wo mehrpublizirt werden soll, als eingetragen ist; eine Veröffentlichung der Eintragung unter-bleibt im Falle des Z 32 (Beginn und Ende des Konkursverfahrens). Die Publikationenerfolgen selbstverständlich in deutscher Sprache (Schulze-Görlitz S. 13).
Anm. 4. 1. Wo? Im DeutschenReichsanzeiger und in mindestens einem anderen Blatte. DieWahl des Deutschen Reichsanzeigers als obligatorisches Centralpublikationsorgan für alleHandelsregistersachen im Deutschen Reich war ein altes Postulat des Handelsstandes(vergl. Goldschmidt in E.6. 19 S. 666). Hinsichtlich der anderen Blätter s. ß 11.