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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handelsregister. HZ 1012.

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5. Wie oft? Nur einmal (abweichend vom früheren Recht). Da die Zeitungen, in denen Anm. s.publizirt wird, an verschiedenen Tagen erscheinen können, so war es früher zweifelhaft, obmit der ersten oder mit der letzten Publikation die Bekanntmachung als erfolgt gilt. DasGesetz entscheidet im Abs. 2 unseres Paragraphen die Kontroverse im letzteren Sinne.

Zusatz. Ueber die civilrcchtliche Bedeutung der Publikation sagt das Gesetz nichts. SieAnm. s.besteht darin, daß die der Eintragung innewohnende Bedeutung nach außen, wie sie im 8 15statuirt ist, abhängig ist von der zur Eintragung hinzutretenden Publikation.

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Das Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denenwährend des nächsten Jahres die im ß HO vorgesehenen Veröffentlichungen er-folgen sollen.

Der vorliegende Paragraph ergänzt den Z 10. Dort ist bestimmt, daß die Publikationen ^im Reichsanzciger und mindestens in einem anderen Blatt erfolgen sollen. Diese anderen Blattersind vom Gericht alljährlich z» bestimmen.

1. Die Wahl ist maßgebend für das ganze laufende Jahr, innerhalb desselben Anm. i.darf nicht variirt werden, auch wenn das betreffende Blatt seinen Leserkreis verlieren sollte.

Für den Fall, daß es eingeht, hatte das alte H.G.B, im Art. 14 bestimmt, daß das Gerichtein anderes an dessen Stelle zu setzen hat. Das muß auch jetzt noch gelten, wenn esauch nicht ausdrücklich gesagt ist. Ohne die Publikation in einem solchen Ersatzblatte wäredieselbe nichtig (Düringer u. Hachenburg I S. 63).

2. In die bezeichneten Blätter sind alle Anzeigen einzurücken. Anm. s.

Z. In welcher Weise das Gericht die Blätter zu bezeichnen hat, ist nicht gesagt.

Es bleibt also die Wahl der Bezeichnung dem Gericht selbst überlassen, Dienstanweisungensind ausgeschlossen (vgl. Anm. 4). Doch muß sie natürlich in zweckentsprechender Weisegeschehen; sie darf nicht bloß durch Verfügung in den Akten, auch nicht bloß durch An-heftung an die Gerichtstafel geschehen, sondern durch Publikation im Reichsanzeiger oderin einem gelesenen Blatte des Bezirks. Die Wahl des Reichsanzeigers ist hier nichtnothwendig.

4. Die Wahl erfolgt lediglich nach dem Ermessen des Registergerichts. Im Anm s.Entwurf zum Gesetze der freiwilligen Gerichtsbarkeit war in Z 123 eine Bestimmung vor-gesehen, wonach die Landesjustizverwaltung das Recht haben sollte, den RegistergerichtenAnweisungen zu ertheilen über die Wahl der Blätter. Dieser Paragraph wurde oder >nder'Kommission gestrichen, weil man es für nothwendig hielt, die Unabhängigkeit undausschließliche Kompetenz der Registergerichte hier aufrecht zu erhalten, damit nicht beider Auswahl der Blätter politische Gesichtspunkte maßgebend seien.

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Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zurAufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriftensind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter.Form einzureichen.

Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.Rechtsnachfolger eines Betheiligten haben die Rechtsnachfolge soweit thunlichdurch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Der vorliegende Paragraph giebt eiue allgemeine Vorschrift über die Form der Annicldnngund Zeichnung.