Handelsregister, § 12.
Die Vorschrift ist allgemein. Im alten H.G.B. fehlte eine allgemeine Vorschrift dieserArt. Sie war für mannigfache einzelne Fälle gegeben. Doch wurde schließlich an-genommen, daß trotz des Fehlens einer ausdrücklichen allgemeinen Vorschrift die Ver-pflichtung persönlicher oder beglaubigter Anmeldung durchweg bestehe (5. Aufl. Z 1s zuArt. 12).
Die Anmeldung und Zeichnung kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen (Z 128F.G.), natürlich auch zu Protokoll des Registerrichters. Letzteres geht aus unseremParagraphen hervor („bei dem Gerichte"). Erfolgt die Anmeldung oder Zeichnung nichtvor dem Registergericht, so muß sie in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.Oeffentlich beglaubigt ist eine Schrift, wenn die Unterschrift oder die Handzeichenderselben beglaubigt sind. Die Beglaubigung einer Unterschrift kann erfolgen durch Amts-gericht, Notar oder sonstige nach Landesrecht hierfür zuständige Stellen, die Beglaubigungeines Handzeichens ausschließlich durch Amtsgericht oder einen Notar (ZZ 129 Abs. 1Satz 2 u. 126 Abs. 1 B.G.B. ; Z 167 F.G.). Durch Aufnahme zu gerichtlichem oder nota-riellem Protokoll wird die Beglaubigung ersetzt (Z 129 Abs. 2 B.G.B.).
Die Anmeldung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Alsdann muß die Vollmachtdie gleiche Form haben, wie sie für die Anmeldung vorgeschrieben ist (vergl. daher Anm. 2).Die Zeichnung dagegen kann ihrer Natur nach nnr persönlich erfolgen. Zeichnung durcheinen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Auch der Prokurist kann den Prinzipal hier-bei nicht vertreten. Für Personen, welche einen gesetzlichen Vertreter haben, zeichnetdieser. Für juristische Personen ist dies besonders vorgeschrieben (Hß 35, 234 Abs. 3).Schreibensunkundige sind von der Zeichnung befreit, sie können nicht etwa von derEintragung ausgeschlossen werden, weil sie die Zeichnung ihrer Unterschrist nicht bewirkenkönnen, zumal ja die Festlegung der Firmenzeichnung dort keinen Zweck hat, wo dasPublikum persönliche Firmenzeichnung des Kaufmanns im Handelsverkehr nicht zu ge-wärtigen hat (Puchelt, Anm. 6 zu Art. 19; Allfeld S. 136; Schultze-Görlitz S. 117;Dllringer u. Hachenburg I S. 89 dagegen meinen, daß dieser Mangel behoben werdenkann, und verlangen deshalb persönliche Firmenzeichnung auch durch Schreibensunkundige).Das Gleiche gilt von Personen, welche in Folge körperlichen Gebrechens (Blindheit,Lähmung u. s. w.) nicht in der Lage sind, die Firma zu zeichnen (hierin übereinstimmendDüringer u. Hachenburg I S. 89).
Durch wen die Anmeldung zn erfolgen hat, läßt sich allgemein nicht sagen. Wo als an-meldungspflichtig mehrere Personen in Betracht kommen (Gesellschafter, Borstandsmitglieder),kann nicht die allgemein bindende Regel aufgestellt werden, daß sämmtliche in Fragekommenden Personen bei der Anmeldung mitwirken müssen. In denjenigen Fällen, indenen das H.G.B, dies beabsichtigt, schreibt es dies ausdrücklich vor (Z 193, H 195, andrer-seits § 234). Die Variation in der Wahl des Ausdrucks ist nicht unbeabsichtigt. Wodas Gesetz nicht die Mitwirkung Aller vorschreibt, genügt es, daß so viele Personenmitwirken, als zur Vertretung nach außen überhaupt legitimirt sind.
Die Rechtsnachfolge eines Bethciligten ist, soweit thunlich, durch öffentliche Urkunden nach-zuweisen. Das will sagen: der Registerrichter soll den etwa erforderlichen Nachweis einerRechtsnachfolge nicht absolut durch öffentliche Urkunden verlangen können, sondern nursoweit dies thunlich ist. Ist es nicht thunlich, so muß er sich damit begnügen, daß derNachweis in anderer Weise geführt wird. Dagegen kann ihm nicht angesonnen werden,auf den Nachweis ganz zu verzichten. Unthunlich ist der Nachweis nicht bloß dann, wenner absolut unmöglich ist, sondern schon dann, wenn er mit großen Schwierigkeiten ver-knüpft ist und die Verzögerung der Eintragung erhebliche Nachtheile im Gefolge hätte.
Unter der Rechtsnachfolge ist die allgemeine und die Singularrechtsnachfolge gemeint.Bei der ersteren wird hauptsächlich der Erbschein der ZZ 2353 sfg. B.G.B , in Betrachtkonimen. Die Singularrechtsnachfolge ist z. B. der Erwerb durch Vermächtniß oder derKauf eines Geschäfts.