Handelsregister. Z 13.
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K IN.
Soweit nicht in diesem Gesetzbuch ein Anderes vorgeschrieben ist, sind dieEintragungen in das Handelsregister und die hierzu erforderlichen Anmeldungenund Zeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vorgeschriebenen Ein-reichungen zum Handelsregister bei jedem Registergericht, in dessen Bezirke derInhaber der Firma eine Zweigniederlassung besitzt, in gleicher Weise wie beidem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirken.
Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet nichtstatt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Gerichte der Haupt-niederlassung geschehen ist.
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die Haupt-niederlassung im Auslande befindet. Soweit nicht das ausländische Recht eineAbweichung erforderlich macht, haben die Anmeldungen, Zeichnungen und Ein-tragungen bei dem Gerichte der Zweigniederlassung in gleicher Weise zu ge-schehen, wie wenn sich die Hauptniederlassung im Inlande befände.
1. Inhalt der Vorschrift: der Paragraph giebt besondere Vorschriften für den Fall, dass dcr Anm. i.Inhaber der Firma eine Zweigniederlassung hat. Für diesen Fall wird als Regel an-geordnet, daß die Anmeldung, Zeichnung und Eintragung nicht nur beimHandelsregister der Hauptniederlassung, sondern auch bei dem derZweigniederlassung zu bewirken sind, und zwar zuerst bei dem ersteren.
Das gilt auch für den Fall, daß die Hauptniederlassung sich im Auslande befindet.Der Fall, daß die Zweigniederlassung sich im Auslande befindet, ist hier nicht erörtert.Für diesen Fall ist nichts bestimmt worden, weil die deutsche Gerichtsgewalt sich auf dasAusland nicht erstreckt.
2. Als Regel ist dies angeordnet. Das Gesetz kann Ausnahmen bestimmen. Solche gelten Anm. 2.nur in Betreff einzelner Anmeldungen für Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesell-schaften. Hierüber an zuständiger Stelle.
Z. Voransgcsctzt ist das Bestehen einer Zweigniederlassung. Begriff der Zweigniederlassung. A »m. s.An sich ist eine Zweigniederlassung auch an dem Orte denkbar, an welchem derPrinzipal seine Hauptniederlassung hat. Doch ist auf diese im Gesetze keine Rücksicht ge-nommen. An demselben Orte kann der Kaufmann unter derselben Firma auch mehrereGeschäfte führen, die dann rechtlich ein Ganzes bilden (O.L.G. Dresden in S.6. 34 S. 563),nach seiner Wahl auch unter verschiedenen Firmen. Er kann auch an verschiedenen OrtenMehrere selbstständige Geschäfte führen, unter verschiedener, aber auch unter gleicher Firma.Dieselben bilden dann in mancher Hinsicht eine Einheit (z. B. gehören sie zum einheit-lichen Vermögen des Kaufmanns), in anderer Hinsicht tritt wieder eine Getrenntheit derRechtsbeziehungen hervor (nämlich in Bezug auf die handelsregisterlichen Eintragungenund ihre Bedeutung). Diese Getrcnntheit der Rechtsbeziehungen besteht dann nicht, wennder Kaufmann das eine dieser Geschäfte im Handelsverkehr als Zweigniederlassung be-zeichnet. Alsdann unterliegt aber diese Zusammengehörigkeit auch dem Registerzwang.
Eine Zweigniederlassung im Sinne dieses Paragraphen ist vor-handen, oder vielmehr zur Bezeichnung und Eintragung als Zweigniederlassung ist einGeschäft geeignet, wenn an einem vom Sitze des Hauptgeschäfts verschiedenen Orte gleich-artige Geschäfte des Prinzipals abgeschlossen werden, dieser abgezweigte Betrieb nach seinerOrganisation auf die Dauer berechnet ist und der damit Beauftragte eine selbstständigeThätigkeit entwickelt. (Johow u. Küntzel S S. 22 u. 23; Johow 14 S. 12; R.O.H. 14 S. 402;Wehrend ZZ 33 ff.). Zum Begriffe der Selbstständigkeit gehört dabei lediglich, daß derLeiter der Zweigniederlassung nicht bloßer Geschäftsvermittler, sondern nach außen selbst-