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ständig aufzutreten berechtigt ist, wenn auch nicht gerade nothwendig in unbeschränktemUmfange. Auf die innere Abhängigkeit vom Prinzipal kommt es überhaupt nicht am(Brendel bei Gruchot 33 S. 223), auch darauf nicht, ob in dem Nebengeschäfte alle Ge-schäftszweige des Hauptgeschäfts betrieben werden (O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 1334; Johow S S. 22; Kammergericht vom 24. Mai 1897 bei Perl u. Wreschner1897 S. 82). Zweigniederlassungen sind hiernach nicht Fabriken und technische Bureaus,(Bolze 22 Nr. 695 v; Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1897 S. 82; O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 1271), Speicher, Empfangnahme- und Aushändigungsstellen, —weil hier überall nur faktische Dienste verrichtet, nicht kaufmännische Geschäfte abgeschlossenwerden, — Agenturen, weil der Agent nicht selbstständig abschließt, wohl aber die Sub-direktionen und Generalagentnren der Versicherungsgesellschaften (Johow u. Küntzel 5-S. 22; R.O.H. 14 S. 492; Allfeld S. 145; anders Brendel a. a. O.); nicht die Eisen-bahnstationen, dieselben sind Theile des Hanptunternehmens, nicht Pertinenzen, sie sindGlieder des ganzen Organismus (Hahn Z 14 zu Art. 21; R.G. 2 S. 391).
Anm. t. 4. In einem andern Gerichtsbezirk muß die Zweigniederlassung bestehen, wenn die Vorschriftdes vorliegenden Paragraphen Platz greifen soll. Eine Zweigniederlassung kann zwar auchan einem anderen Ort desselben Gerichtsbezirks bestehen. Aber für diesen Fall bedarf eskeiner besonderen Vorschriften über Anmeldung und Eintragung. Denn in solchem Fallegeht die Existenz der Zweigniederlassung gemäß Z 29 ans dem Hauptregister hervor. Nachdieser Vorschrift niuß der Ort der Handelsniederlassung angemeldet und eingetragen werden.Hat also der Unternehmer an mehreren Orten desselben Bezirks Niederlassungen, so müssendie mehreren Orte bezeichnet werden. Daraus ergiebt sich ferner, daß auch alle weiterenAnmeldungen und Eintragungen sich ans Zweigniederlassungen in demselben Gerichtsbezirkohne Weiteres beziehen. Für diesen Fall giebt es überhaupt kein Zweigregister; imHandelsregister eines Bezirks werden eben nicht getrennte Anmeldungen und Eintragungenhinsichtlich verschiedener in diesem Bezirke bestehenden Niederlassungen desselben Geschäftsgemacht (vergl. Denkschr. S. 26).
Anm. 5. 5. Die Anmeldungen und Zeichnungen sind auch bei dem Handelsgerichte der Zweignieder-lassung zu bewirken, aber zuerst bei dem Gerichte der Hauptnrederlassung.An den einzelnen zuständigen Stellen wird hierüber noch näher zu handeln sein. ZurErgänzung dieser Vorschrift ist hier darauf zu verweisen, daß das H.G.B, selbst zwarkeine Vorschrift enthält, wonach die Errichtung der Zweigniederlassung über-haupt im Hauptregister vermerkt wird; doch ist diese Vorschrift im Z 131 F.G.gegeben. Danach ist die Eintragung der Zweigniederlassung von Amtswegen dem Register-gerichte der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu vermerken. DasGleiche gilt von der Aufhebung der Zweigniederlassung. (Nach früherem Rechte galt diesnicht; vergl. Johow 17 S. 147). Es sind zufolge Z 131 F.G. sämmtliche am 1. Januar1999 bestehenden Zweigniederlassungen den Hauptregistergerichten anzuzeigen und von diesemzu vermerken. Eine Bekanntmachung dieses „Vermerks" erfolgt nicht. Es ist das über-haupt keine eigentliche Eintragung, sondern lediglich ein Ordnungsvermerk. — Der imAbs. 2 unseres Paragraphen erforderte Nachweis, daß die Eintragung bei dem Haupt-gericht schon erfolgt ist, wird durch beglaubigte Abschrift nach Z 9 zu führen sein. Selbst-verständliche Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 liegen in den Fällen vor, wosich die Eintragung lediglich auf die Zweigniederlassung bezieht, z. B. die Eintragung einerbloß für die Zweigniederlassung bestellten Prokura (Z 59 Abs. 3), ferner die Aufhebungder Zweigniederlassung; diese ist beim Hauptregister nur zu vermerken, nicht dort anzu-melden und im Sinne des Gesetzes einzutragen, auch dort nicht zu publiziren.
Anm. s. 6. Die Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Hauptniederlassung sich imAuslande befindet. Auch dann sind in das inländischeRegi st erAn Meldungenund Eintragungen so zu bewirken, wie wenn sich die Hauptniederlassungim Inlands befände. Daraus folgt: die Firma der Zweigniederlassung muß auchhier angemeldet und eingetragen werden, desgleichen muß eine Prokura hier eingetragenwerden.