Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
95
Einzelbild herunterladen
 

Handelsregister. Z 13. 95

. Doch sind die Anmeldungen und Eintragungen so, wie wenn sich die Hauptnieder-

lassung im Jnlande befände, nur insoweit zu machen, alsnicht das ausländische Rechteine Abweichung erforderlich macht". Daraus folgt zunächst, daß der Nachweis der Ein-tragung beim Hauptregister dann nicht verlangt werden kann, wenn das ausländischeRecht die Einrichtung eines Handelsregisters nicht kennt. Aber es cessirt die Borschriftdes Abs. 2 nicht ganz. Sie cessirt nur insoweit, als das ausländische Recht eine Ab-weichung erforderlich macht. An die Stelle des Nachweises der Eintragung wird sinn-gemäß treten müssen der sonstige glaubhafte Nachweis des Bestehens der ausländischenZweigniederlassung.

Es folgt ferner aus dieser Ausnahmeklausel, daß für die Zulässigkeit derAnm. 5Firma das ausländische Recht maßgebend ist. Unter Umständen wird daherein Einzelkaufmann einen Gesellschaftszusatz führen können, wenn auch derselbe im Jnlandeeine solche Firma führt unter Bedingungen, die hier nicht ausreichen. Es erscheint nacherneuter Erwägung nicht zutreffend, wenn früher das Gegentheil angenommen wurde(vergl. unsere 5. Aufl. Z 3 zu Art. 31; Johow 14 S. 9). Denn das ausländische Rechtist für die ausländischen Gesellschaften so lange maßgebend, als nicht inländische Prohibitiv-gesetze entgegenstehen. Das aber kann man bei dem Prinzip der Firmenwahrheit deshalbnicht sagen, weil es zu Gunsten der Werthe, welche in bestehenden Firmen liegen, mannig-fach durchbrochen ist (vergl. Lehmann, Aktienrecht I S. 123). Weiteres über die Firmader Zweigniederlassung einer ausländischen Firma s. zu Z 39. Dagegen ist aus diesenGesetzesworten nicht herzuleiten, daß Eintragungen zu machen sind, welchedie deutschen Gesetze nicht kennen, nur weil das ausländische Recht sie kennt.

Denn zu Grunde zu legen sind immer die hier zulässigen Eintragungen, von denen nurdie durch das ausländische Recht bedingten Abweichungen gestattet sind, zu denen abernicht hinzutreten andere Eintragungen, die das deutsche Gesetz nicht kennt. So ist z. B.die Eintragung von bloßen Handlungsbevollmächtigten nicht zulässig, auch wenn sie imHandelsregister des Auslandes eingetragen sind.

Ist die Hauptniederlassung eine Aktiengesellschaft, so gelten nochbesondere Vorschriften. Vergl. Z 291.

Zusah 1. Ueber die Firma der Zweigniederlassnng s. die Erl. zu A 89. Anm. 8

Zusatz 2. Materielles über die Zweigniederlassung. Sie theilt die Schicksale des Haupt-Anm. sgeschäfts. Nimmt Jemand einen Sozius für sein Handelsgeschäft, so bezieht sich die Sozietätauch auf das Zweiggeschäft, die von diesem kontrahirten Schulden sind Sozietätsschulden (Bolze13 Nr. 497); die Veräußerung des Geschäfts umfaßt auch das Zweiggeschäft (R.G. vom 7. No-vember 1891 in I. W. S. 572). Vergl. hierüber auch zu Z 22.

Znsatz 3. Die Vertretung der Zweigniederlassung ist nicht besonders gesetzlich geregelt. Anm .io,Es folgt aus dem in Anm. 3 Gesagten, daß nicht etwa ein offener Gesellschafter oder ein Vor-standsmitglied oder ein Prokurist Vertreter sein müsse, es kann auch ein Handlungsbevollmächtigtersein. (R.O.H. 17 S. 329.) Ein besonderer Prokürist für die Zweigniederlassung ist zulässig(vergl. § 59 Abs. 3). Auch ein besonderes Vorstandsmitglied? Darüber siehe H 235 und ß 291.

Znsatz 4. In Prozcssnaler Hinsicht ist zweierlei zu bemerken: Anm .ir.

s) DieFrage, üb die Zweigniederlassung unter ihrer Firma klagen und ver-klagt werden kann, kann weder bejaht noch verneint werden. Denn die Frage ist nichtrichtig gestellt. Die Zweigniederlassung ist ein als Pertinenz im weiteren Sinne eines Haupt-geschäfts zu betrachtendes Geschäft. Ein Geschäft ist aber kein Rechtssubjekt, ein Zweiggeschäftist ebensowenig prozeßfähig, wie ein Hauptgeschäft, es kann also weder klagen, noch verklagtwerden. Die Frage muß dahin formulirt werden: Kann der Inhaber des Zweiggeschäftsunter der Firma desselben klagen und verklagt werden? Hierauf ist zu antworten:

Zufolge S 17 Abs. 2 kann jeder Kaufmann unter der Firma des Zweiggeschäftsklagen und verklagt werden, allerdings nur aus den durch den Betrieb des Zweiggeschäftsbegründeten Rechtsbeziehungen. Das folgt aus der Natur der Sache und der für dieähnliche Frage des Gerichtsstands gegebenen Vorschrift des 8 21 C.P.O. Ist übrigens