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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsregister. ZZ 13 u. 11.

hiergegen gefehlt, so liegt kein wesentlicher Mangel, sondern lediglich eine kals-r äsmon-stratio vor.

«Änm .>2. Beispiele: Die o. H.G. Michels u. Co. in Cöln hat einem Berliner Kaufmann

direkt einen Posten Waare verkauft. Dieselbe hat in Berlin eine Filiale, und diese klagtunter der Firma Michels u. Co. in Berlin den Kaufpreis ein. Das ist nicht richtig,kann aber richtig gestellt werden, da hierdurch das klagende Rechtssubjekt sich nicht ver-ändert, sondern nur korrekter bezeichnet wird. Wollte in gleichem Falle der BerlinerKaufmann einen Anspruch aus dem Kaufgeschäft gegen Michels 6e Co. in Berlin geltend machen, so würde er gleichfalls falsch klagen, wenn er die Firma Michels 6e Co. in Berlin verklagen würde. Allein auch hier ist dieser Fehler zu verbessern, wenn nur der durchH 21 C.P.O. nicht begründete Gerichtsstand irgendwie sich begründen läßt (vergl. fol-gende Anm.).

Änm.lg. d) Einen besonderen allgemeinen Gerichtsstand begründet die Zweignieder-lassung nicht, da sie kein zweites Domizil begründet; aber das korum Ak8ts.s all-ministrationis und das korum eontraotus können am Sitze der Zweigniederlassungbegründet sein. (R.O.H. 17 S. 319; O.L.G. Hamburg in E.2. 42 S. 503; vergl. §Z 21und 29 C.P.O.)

Wer verpflichtet ist, eins Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschriftoder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, isthierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelneStrafe darf den Betrag von dreihundert Bkark nicht übersteigen.

Der vorliegende Paragraph giebt eine allgemeine Porschrift über die Erzwingung derVerpflichtungen zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift und zur Einreichung vonSchriftstücken.

Anm. i. 1. Die Vorschrift ist allgemein. Sie bezieht sich auf die zahlreichen, im H.G.B, aufgestelltenVerpflichtungen zur Anmeldung von Rechtsverhältnissen, zu Zeichnungen von Unterschriftenund zur Einreichung von Schriftstücken. Wir werden diesen Verpflichtungen im Einzelnenan den zuständigen Stellen begegnen. Nur zum Verständniß dieser allgemeinen Vorschriftsei darauf hingewiesen, daß es sich beispielsweise um die Anmeldung der Firma desKaufmanns, des Erlöschens der Firma, die Anmeldung der offenen Handelsgesell-schaft u. s. w. handelt; insbesondere auch im Falle des Z 2, wie auch indiesem Zusammenhang hervorgehoben werden mag, wo sie vielleicht nichteinmal ausreicht, da hier der Gewerbetreibende durch Zahlung von Ordnungsstrafen dieEntstehung seiner Kaufmannsqualität hintertreiben kann; ferner um die Verpflichtung zurZeichnung Seitens Derjenigen, welche die Firma (Einzelfirma, Gesellschaftsfirma oderLiquidationsfirma) nach außen gegenüber Dritten zu vertreten haben (nur diesePersonen haben die Pflicht zur Zeichnung; eine Zeichnung anderer Bevollmächtigter zumHandelsregister findet nicht statt), endlich um die Verpflichtung zur Einreichung bei-spielsweise in den Fällen der ß§ 33 Abs. 2, 195 Abs. 2; 207 Abs. 4; 273 Abs. 1.

Anm. s. 2. Die Strafe ist eine Geldstrafe bis zu 300 M. Eine Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auchnicht Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.

Anm. s. Zusatz- Das Ordmingsstrafversahrcu.

1. Dasselbe ist geregelt in dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit vom 20. Mai 1893.

Anm. -t, 2. Der rechtliche Charakter desselben. Wie früher, so ist es auch jetzt ein Administrativ-verfahren eigener Art, auf welches weder das Strafgesetzbuch, noch die ProzeßgesetzeAnwendung finden (vergl. für das frühere Recht R.G. 2 S. 223).

Ebenso ist es jetzt, wie früher, zwar ein Osfizialverfahren, aber nicht lediglich einOsfizialverfahren. Es ist insofern auch ein Parteiverfahren, als diejenigen Personen, welche