Handelsregister. Z 14.
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-ein Recht auf die betreffende Eintragung, Zeichnung oder Einreichung haben, beschwerde-berechtigt sind. (Für das frühere Recht Kammergericht bei Johow 13 S. 12; für dasjetzige Recht s. unten Anm. 5.)
Ä. Das Verfahren im Einzelnem
a) Sobald das Registergericht von einem das Einschreiten rechtfertigen-Aum. ».den Sachverhalt glaubhafte Kenntniß erhält, hat es dem Betheiligtenunter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Fristseiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchsgegen die Verfügung zu rechtfertigen. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist un-zulässig (Z 132 F.G.). Die Kenntniß muß glaubhaft sein. Wann dies der Fall ist,unterliegt dem völlig freien Ermessen des Gerichts; das Gericht kann auch auf einebloße Anzeige eines Dritten hin einschreiten, wenn es derselben xrima kuois Glaubenschenkt. Will es auf einen von einem Dritten gestellten Antrag zumEinschreiten nicht eingehen, so hat es denselben zu bescheiden und gegendiese Verfügung steht dem Antragsteller die Beschwerde dann zu,wenn durch dieselbe sein Recht beeinträchtigt ist. Das folgt unseres Er-achtens aus Z 23 F.G. Die Versagung der Beschwerde in unserem ß 132 F.G. beziehtsich nur auf die Einschreitungsverfügung, nicht auf die Ablehnung des Einschreitens.
Unter dem beeinträchtigten Recht ist nicht etwa ein bloßes rechtliches Interesse zuverstehen (Denkschr. zu F.G. S. 39); es muß die Beeinträchtigung eines wirklichen Rechtsvorliegen. Wenn also z. B. einer von zwei offenen Gesellschaftern seiner Verpflichtungzur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft gemäß Z 143 H.G.B, genügt und beidem Registergericht beantragt hat, der Andere solle gemäß Z 14 zur Erfüllung seinerAnmeldungspflicht angehalten werden, so kann, wenn der Registerrichter dieses Ein-schreiten ablehnt, der Antragsteller sich beschweren. Ueber das weitere Beschwerde-verfahren s. unten Anm. 9 ffg.
d) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen PflichtAnm. s.genügt, noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe festzusetzen undzugleich die frühere Verfügung unter Androhung einer erneuten Ordnungsstrafe zuwiederholen, und so fort, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch er-hoben ist (§ 133 F.G.).
o) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so sind zwei Fälle möglich: entweder das«nm. 7.Gericht erachtet den Einspruch für begründet (dann nimmt es seine Verfügung zurück,wogegen dem Antragsteller das Recht der Beschwerde nicht zusteht, da seinem Antrageaus Einleitung des geordneten Zwangsverfahrens Genüge geschehen ist), oder aber es hältihn nicht für begründet, dann ladet es den Betheiligten zur Erörterung der Sache zueinem Termin. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Wenn der Geladene nicht er-scheint, so kann das Gericht den Einspruch aus diesem Grunde verwerfen, kann aberauch nach Lage der Sache entscheiden (Z 134 F.G.). Wird auf Grund dessen, was derTermin gezeitigt hat, der Einspruch für begründet erachtet, so hat das Gericht dieerlassene Verfügung aufzuheben (wogegen dem Antragsteller das Recht der Beschwerdewiederum mcht zusteht); andernfalls hat es den Einspruch zu verwerfen und die an-gedrohte Strafe festzusetzen. Das Gericht kann aber auch, wenn die Umstände esrechtfertigen, von der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine geringere als die an-gedrohte Strafe festsetzen. Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gerichtzugleich eine erneute Verfügung nach Z 132 (s. oben Anm. ö) zu erlassen.
ck) Gegen den Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt oderAnm. ,.der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt(Z 139 F.G.). Hebt das höhere Gericht die strafandrohende Verfügung auf, so stehthiergegen dem Antragsteller kein Beschwerderecht zu. Denn seinem Antrage auf Ein-lcitung des geordneten Zwangsverfahrens ist stattgegeben worden (vergl. oben Anm. 7).
Gtaub, Hand-lsg-setzwck. VI. Aufl. 7