gg Handelsregister, § 14.
Anm. s. e) Das Bcschwerdeverfahren. (§§ 20—30 F.G.).
a) Frist. Die einfache Beschwerde, welche innerhalb des hier in Rede stehenden Ver--fahrens Demjenigen zusteht, welcher den Antrag gestellt hat, gegen einen zur An-meldung oder Einreichung Verpflichteten einzuschreiten, und damit abschlägig be-schieden wurde (vergl. oben Anm. 5), ist an eine Frist nicht gebunden. Diesofortige Beschwerde, welche gegeben ist gegen den Beschluß, durch welchen dieOrdnungsstrafe festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist binnen einer Fristvon zwei Wochen einzuräumen.
Anm .ro. /S) Die Form. Die Beschwerde «rfolgt in beiden Fällen durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift an das Gericht, gegen welches man sich beschwert, oder an dasBeschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers einesdieser Gerichte.
Anm .li. 7) Auf neue Thatsachen und Beweise kann die Beschwerde in beiden Fällen ge-
stützt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht (Kammerfür Handelssachen) — §30 F.G. —.
Anm .ls. ö) Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nur dann, wenn sie gegen eine
Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird. Stets aber kann dasGericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder das Beschwerdegericht anordnen,daß die Vollziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist.
Anm.ls. k) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechts-
mittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung aufeiner Verletzung des Gesetzes (Reichs- oder Landesgesetzes) beruht. Hierfür findendie Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 533 C.P.O. (über die Revision) entsprechendeAnwendung.
Zuständig für die weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht.(In Preußen wird wohl gemäß § 199 F.G. lediglich das Kammergericht für zu-ständig erklärt werden, in Bayern das Oberste Landesgericht.) Will dieses jedochbei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Be-schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einerEntscheidung des Reichsgerichts abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unterBegründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorzulegen. Alsdann ent-scheidet das Reichsgericht (§ 28 F.G.).
Die weitere Beschwerde kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers derersten Instanz, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts oder durch eine beieinem dieser Gerichte einzureichende Beschwerdeschrift eingelegt werden. In letzteremFall muß sie durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, es sei denn, daß sie von einerBehörde eingelegt wurde oder von einem Notar, der in der Angelegenheit für denBeschwerdeführer einen Antrag an das Gericht erster Instanz gestellt hat (§ 29 F.G.).
Die Frist richtet sich nach der Beschwerdefrist. Soweit also eineAnfechtung einer Entscheidung erfolgt, welche auf sofortige Beschwerde ergangen ist,findet die sofortige weitere Beschwerde statt.
«nm.14. k) Kann dasGericht auch seine eigene Verfügung aufheben, insbesonderenachdem Beschwerde erhoben ist? Im Allgemeinen ist dies zu bejahen. EineAusnahme machen jedoch diejenigen Verfügungen, welche der sofortigen Beschwerdeunterliegen, und diejenigen Entscheidungen, welche der weiteren Beschwerde (nicht aberder sofortigen weiteren Beschwerde) unterliegen (§§ 18 u. 29 F.G.).
Anm.rs. A) Die Organe des Handelsstandes sind
a) verpflichtet, die Registergerichte behufs der Verhütung unrichtiger Eintragungen,sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unter-stützen (durch Auskünfte, Gutachten u. s. w.).
F) berechtigt, Anträge zu diesem Zweck bei den Registergerichten zustellen und gegenVerfügungen, durch die über solche Antrüge entschieden wird, das Rechtsmittel derBeschwerde zu erheben. Sie werden hierbei als Behörden anzusehen sein und