Handelsregister. M 14 u. 15.
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brauchen daher ihre weitere Beschwerde nicht vom Rechtsanwalt unterzeichnen zulassen (vergl. oben Anm. 13). Zu beachten ist, daß sie ihre Anträge nur bei demRegistergericht zu stellen haben. Sie können nicht etwa sich beschweren über Ver-fügungen, welche ans den Antrag eines Anderen erlassen oder in dem Einspruchs-verfahren erlassen sind. Sie können also im Rahmen des Zwangsverfahrens, welchessich an unseren Z 14 anschließt, Anträge auf Einleitung des Ordnungsstrafverfahrensstellen, und wenn ihrem Antrage nicht stattgegeben wird, können sie sich darüberbeschweren (vergl. oben Anm. 5), sie können aber nicht, wenn ans erhobenen Ein-spruch oder auf Beschwerde dessen, gegen den sich das eingeleitete Zwangsverfahrenrichtet, die Anordnung des Gerichts zurückgenommen und aufgehoben wird, hier-gegen Beschwerde erheben (vergl. oben Anm. 7 u. 8).
Ein-leitung.
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So lange eine in das Handelsregister einzutragende Thatsache nicht ein-getragen und bekannt gemacht ist, kann sie von denjenigen, in dessen An-gelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden,es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Ist die Thatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muß einDritter sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte nochkennen mußte.
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenenZweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Be-kanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
Der vorliegende Paragraph stellt ein wichtiges Prinzip ans. Er bestimmt, welcheRechtsfolgen es für den Rechtsverkehr hat, wenn eine einzutragende Thatsachenicht eingetragen und bekannt gemacht ist, und welche Rechtsfolge es hat,wenn eine solche Thatsache eingetragen und bekannt gemacht ist.
Dieses allgemeine Prinzip tritt an die Stelle einer Reihe von Einzelbestimmungen desalten H.G.B., welche im Endziele auf dasselbe hinausliefen (Art. 25, 46, 87, 115, 129, 135, 155,171, 200, 233, 244a Abs. 1).
1. (Abs. 1.) Die nicht erfolgte Eintragung und Bekanntmachung einer einzutragenden That- Anm. i,sachc. Die bloße Richtern tragung genügt, gleichgiltig ob dieselbe auf Versehendes Anmeldungspflichtigen oder des Registergerichts beruht, da es sich hier lediglich nurdie Sicherheit des Verkehrs, nicht um die Strafe für irgendwelche Säumniß handelt (vergl.R.O.H. 23 S. 283; Cosack S. 46). Einzutragende Thatsachen sind auch dieVeränderung und die Endigung eines Rechtsverhältnisses, und für dieseThatsachen hat die Borschrift die erheblichste Bedeutung. — Die nicht erfolgte Eintragunghat nun auf den Bestand des Rechtsverhältnisses an sich keinen Einfluß. Eine Prokura,die widerrufen ist, besteht nicht mehr, auch wenn der Widerruf noch nicht eingetragen ist;eine offene Handelsgesellschaft, die aufgelöst ist, ist aufgelöst, auch wenn die Auflösung nochnicht eingetragen ist. Die betreffenden Betheiligten selbst also, in deren An-gelegenheiten sie sich ereignet haben, müssen die eingetretenen Thalsachen alssolche gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht eingetragen waren.
Aber dem Dritten — und davon ist hier die Rede — können diejenigen Per-Anm. 2sonen, in deren Angelegenheiten sich die Thatsachen ereignet haben, wenn dieselben ein-zutragen, aber nicht eingetragen und publizirt waren, die Thatsache nicht entgegenhalten,außer wenn diesem Dritten bewiesen wird, daß er die einzutragende Thatsache gekannt
i) Wie sich diese Materie für die 0. H.<Z
stellt, ist weiter ausgeführt im Zus. 1 zu Z 143.
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