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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Handelsregister. Z 15.

hat. Die Behauptung, der Dritte habe die Thatsache kennen müssen, genügt nicht.Auch der Gegenbeweis ist nicht zuzulassen, daß der andere Theil der Eintragung, wie siebestand, gar nicht vertraut hat, weil er die Eintragung überhaupt nicht kannte. Es kannz. B. Demjenigen, der mit einer o. H.G. kontrahirt hat, und wegen der hierdurch für die o. H.G.entstehenden Verbindlichkeit einen damals schon thatsächlich ausgeschiedenen, aber im Registernoch nicht gelöschten Sozius in Anspruch nimmt, nicht eingewendet werden, daß er dieRechtsverhältnisse der Sozietät überhaupt nicht gekannt, nicht gewußt hat, wer eingetragenund wer ausgeschieden war, so daß es für sein Verhalten gleichgiltig war, ob die Rechts-veränderung eingetragen war oder nicht. Die Zulassung eines solchen Gegenbeweises be-deutete eine Verkennung des hier aufgestellten Prinzips. Nach diesem Prinzip gilt dieRechtsveränderung für den Rechtsverkehr nicht, wenn sie nicht eingetragen und dem Drittennicht bekannt ist, und sie kann sonst Niemandem entgegengehalten werden, auch nicht Dem,der sich um die Rechtsveränderung nicht gekümmert und für dessen Verhalten das Gegen-theil der Rechtsveränderung nicht bestimmend gewesen ist; nur Dem kann die nicht ein-getragene Rechtsveränderuug entgegengehalten werden, der die thatsächliche Rechtsveränderunggekannt und deshalb mit ihr in Wirklichkeit gerechnet hat. Ob er aber mit dem Gegen-theil der Rechtsveränderung gerechnet hat oder nicht, ob er also in unserem Beispieldaraufhin der Gesellschaft kreditirt hat, daß jener ausgeschiedene Gesellschafter noch alsMitglied der Gesellschaft eingetragen war oder ob er an diesen Umstand nicht gedacht, aufihn keine Rücksicht genommen hat, ist unerheblich.

Ja sogar der Gegenbeweis ist unzulässig, daß im gegebenen Falle die Kenntnißder einzutragenden Thatsache für das Verhalten des Dritten von Bedeutung überhauptnicht sein konnte. Wenn z. B. durch die scheu werdenden Pferde einer o. H.G. einSchaden angerichtet wird, so kann der Beschädigte auch einen bereits ausgeschiedenen Ge-sellschafter in Anspruch nehmen, wenn dessen Austritt noch nicht eingetragen und publi-zirt war. Die Denkschrift (S. 28) nimmt zwar das Gegentheil an, aber mit Unrecht.Sie nimmt das Gegentheil an, weil es an jeder Möglichkeit eines Zusammenhangeszwischen der Entstehung des Schadens und der Unkenntniß des Dritten von dem Aus-scheiden des Gesellschafters fehle. Allein, wie gesagt, auf diesen Zusammenhang kommt esnicht an, also kommt es auch darauf nicht an, ob in oonorsto die Möglichkeit eines Zu-sammenhanges fehlt. Würde man letzteren Umstand für erheblich halten, dann gäbe eskeinen Halt mehr; dann müßte auch der Gegenbeweis zugelassen werden, daß im gegebenenFall ein Zusammenhang gefehlt hat (ebenso Makower S. 34; Düringer u. Hachenburg I S. 82).

Hinsichtlich der Veränderung und Beendigung von Rechtsverhältnissen ist hierbei zubeachten, daß der hier aufgestellte Grundsatz auch dann gilt, wenn die ursprüngliche That-sache nicht eingetragen war. Betreibt Jemand ein reines Handelsgewerbe nach Z 1 Abs. 2und ertheilt für dasselbe einem Dritten Prokura, so gilt der Widerruf der Prokura nurdann allgemein, wenn derselbe eingetragen, sonst nur gegenüber dem den Widerruf kennendenDritten. Besteht eine nicht eingetragene offene Handelsgesellschaft und wird dieselbe durchUebertragung des Geschäfts an einen von ihren Sozien aufgelöst, so gilt sie nach außengleichwohl als offene Handelsgesellschaft, soweit nicht der Dritte die wahre Sachlage kennt;der aus dem Geschäfte Ausgeschiedene haftet jedem Dritten, der jene Auflösungsthatsache nichtkannte, für die späteren Schulden des Geschäftsübernehmers. Es bleibt, um diesenRechtsfolgen ein Ziel zu setzen, in solchen Fällen nichts übrig, als die ur-sprüngliche Thatsache nachträglich eintragen und alsdann die Veränderungoder die Endigung eintragen zu lassen, also z. B. eine bereits aufgelöste offeneHandelsgesellschaft und in unmittelbarem Anschluß daran auch die Auflösung derselbeneintragen zu lassen (R.O .H. 23 S. 227; R .G. 15 S. 33; Bolze 2 Nr. 343; 9 Nr. 109;Kammergericht in K.2. 42 S. 503; Wiener in Busch, Archiv 38 S. Iffg.; Bchrend ß 39Anm. 55; Allfeld S. 92: Hahn S. 120 ffg.; dagegen Wolfs in 0.?. 42 S. 1 mit nichtüberzeugenden Gründen, die wir in der 5. Auflage bekämpft haben).

Andererseits gilt der Grundsatz, wie schon an anderer Stelle hervor-gehoben wurde (vgl. Anm. 12 im Exkurse zu Z 8), auch für die sog. konstitu-

Anm. ».

Anm. t.

Anm. S,