Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
101
Einzelbild herunterladen
 

Handelsregister. Z 15. 101

tiven Eintragungen (Eintragung einer Aktiengesellschaft, eines Kaufmanns nach Z 2).In diesem Falle ist die Eintragung ein Akt, ohne welchen das Rechtsverhältniß nichtrechtswirksam wird. Insofern ist sie konstitutiv, rechtserzeugend. Aber außerdem hat dieEintragung in Verbindung mit der Publikation auch in diesen Fällen die Bedeuwng deröffentlichen Verlautbarung des Verhältnisses. Denn erst auf Grund dieser Akte könnenzene Rechtsverhältnisse jedem Dritten entgegengehalten werden.

2. (Abs. 2.) Die erfolgte Eintragung und Publikation wirkt gegen jeden Dritten, es sei Anm. s.denn, daß er die Thatsache weder kannte, noch habe kennen müssen. Nach dem Sprach-gebrauch des B.G.B., der auch für das neue H.G.B, maßgebend sein muß, ist durch dieWortees sei denn" die Beweislast dem Dritten auferlegt (vgl. Planck I S. 44). Doch

wird er diesen Beweis wohl selten führen können. Denn der Dritte hat, wie derAusdruckkennen müssen" ergiebt, die gesetzliche Erkundigungspflicht, und daß er trotzsorgsamer Erkundigung die publizirten Thatsachen nicht erfahren konnte, wird er kaumbeweisen können. Er muß (vergl. ZZ 122 Abs. 2, 276 B.G.B.) beweisen, daß er die imVerkehrerforderliche" Sorgfalt beobachtet hat. Erforderlich aber ist, daß man das Re-gister einsieht. Freilich wird thatsächlich dieses Maaß von Sorgfalt im Verkehr nicht be-obachtet, aber das ändert daran nicht, daß eserforderlich" ist.

3. Die Anwendimgsfälle dieses Paragraphen. Am wichtigsten für die Anwendung der hier Anm. 7.aufgestellten Prinzipe sind die Fälle, in welchen im alten H.G.B , die Vorschrift als spe-zielle gegeben war: Das Erlöschen der Firma, der Widerruf einer Prokura,

der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretungsbefugniß, die Auf-lösung der Gesellschaft, das Erlöschen des Amts des Liquidators u. s. w.

Ein anderes Beispiel erwähnt die Denkschrift S. 31: Wenn ein Gesellschafterein von einer Gesellschaft gegebenes Darlehen kündigt, ehe sein Eintritteingetragen und publizirt war.

Dabei ist aber hervorzuheben, daß hinsichtlich der Eintragung der Firma Z S Anm. s.einen viel weitergehenden Grundsatz aufstellt, eine absolute Geltung als Kaufmann, diefür und gegen den Eingetragenen wirkt, aber doch wieder nur bis zu einer gewissen Grenze.Es erscheint erforderlich, das Verhältniß des H 5 zum Z 15 zu erörtern.

Z 5 stellt eine absolute Geltung als Kaufmann auf. Derjenige, dessen Firma ein-getragen ist, gilt für die Dauer der Eintragung in civilrechtlicher Hinsicht absolut alsKaufmann; sowohl jeder Dritte, als auch er selbst können sich auf die Eintragung berufen,und zwar in dem Sinne, daß weder der Dritte, noch der Eingetragene geltend machenkann, der Eingetragene betreibe weder ein reines, noch ein hypothetisches Handelsgewerbenach Z 1 bezw. Z 2, oder er betreibe ein Kleingewerbe nach Z 4. Wohl aber kann gegen-über der Eintragung eingewendet werden, der Eingetragene betreibe überhaupt kein Ge-werbe (vgl. Anm. 2 zu Z 5).

Mit diesem Einwände ist aber nur die Wirksamkeit des Z 5 beseitigt. Uebrig bleibenkann dann gegebenen Falls noch die Wirksamkeit des § 15.

Betreibt nämlich der Eingetragene in der That kein Gewerbe, hat er aber früher Anm. ».ein Handelsgewerbe betrieben, so war das Aufhören der Kaufmannsqualität eineeinzutragende Thatsache (Z 31 Abs. 2). Hat er diese Thatsache nicht eintragen lassen, so kanner sie dem nicht wissenden Dritten nicht entgegenhalten. Er gilt daher dem gutgläubigenRechtsverkehr gegenüber bis zur Löschung nach wie vor als Kaufmann und als Voll-kaufmann, und muß die privatrechtlichen Konsequenzen dieser Geltung über sich ergehen lassen.

Das Gleiche ist der Fall, wenn mehrere Personen ihre Firma als offene Handelsgesell-schaft eintragen lassen. Auch hier kann (vgl. Anm. 2 zu Z 5) zwar eingewendet werden, siebetreiben kein Gewerbe, es kann auch eingewendet werden, sie betreiben kein gemeinschaft-liches Gewerbe; aber wenn Z 15 Platz greift, wenn sie also ein gemeinschaftlichesHandelsgewerbebetrieben haben und sie stellen jede gewerbliche Thätigkeit ein oder einervon ihnen übernimmt das Gewerbe, dann bedürfen diese rechtsverändernden Thatsachender Eintragung, und da sie nicht erfolgt ist, so braucht ein Dritter, der sie nicht kennt,sie sich nicht entgegenhalten zu lassen.