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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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102 Handelsregister. Z 15.

slnm.ro. In dem hier dargelegten Sinne und Umfange greift Z 15, um weitere An-

wendungsfälle anzuführen, Platz, wenn Jemand sein Geschäft auf Zeit ver-pachtet hat, ohne daß der Pächter als Inhaber eingetragen wurde. An sich ist dieseEintragung des Inhaberwechsels zulässig (Z 22 Abs. 2) und sie ist geboten, um die Rechts-folgen (des H 5 und, was hier in Frage steht) des Z 15 zu vermeiden (R.O.H. 21 S. 305).Das Gleiche gilt bei Uebernahme des Geschäfts durch Nießbrauch, Antichrese. Ueber dieHaftung des durch Pacht oder Nießbrauch übernehmenden Geschäftsnachfolgers für diefrüheren Verbindlichkeiten s. Anm. 1 zu Z 25.

Anm.ir. Der hauptsächlichste Anwendungsfall des H 15 ist überhaupt derjenige, daß Jemand

zugelassen hat, daß ein Anderer in seinem Namen ein Handclsgewerbe betreibe, so ins-besondere wenn Jemand (unter einer eingetragenen oder einer uneingetragenen Firma) einHandelsgewerbe betrieben und dann das Geschäft auf einen Anderen übertragenhat, ohne den Inhaberwechsel in das Handelsregister eintragen zu lassen.Alsdann darf er diese Rechtsveränderung dem nicht wissenden Dritten nicht entgegenhalten,und daraus folgt, daß er den Umstand, daß er überhaupt kein Gewerbe oder dieses Ge-schäft nicht mehr betreibt, gegenüber den von seinem Geschäftsübernehmer eingegangenenVerbindlichkeiten zwar einwenden kann, um die Rechtsfolgen des Z 5 auszuschließen, daßihm aber dieser Einwand nichts hilft, soweit die Voraussetzungen des H 15 vorliegen, d. h.soweit die Thatsache dieser Rechtsverändernng dem Dritten nicht bekannt war. Insoweitgilt er nach wie vor als Inhaber des betreffenden Handelsgewerbes, obwohl er es nichtmehr betreibt; insoweit haftet er für die von seinem Geschäftsübernehmer kontrahirtenVerbindlichkeiten, und zwar haftet er hinsichtlich der kontraktlichen Verbindlichkeiten excontraetn, weil er eben dem gutgläubigen Dritten gegenüber als der Kontrahent gilt(R.G. 12 S. 10; 15 S. 36; 19 S. 197; Bolze 17 Nr. 516; Kammergericht bei Perl u.Wrcschner 1891 S. 94), sodaß z. B. für einen solchen Wechsel, für dessen Einlösung nach§ 15 gehaftet wird, der Wechselprozeß zulässig ist (Bolze 17 Nr. 516).

Daß dies alles auch dann gilt, wenn die ursprüngliche Thatsache, umderen Rechtsveränderung es sich hier handelt, nicht eingetragen ist, alsoinsbesondere, wenn die Firma nicht eingetragen ist, darüber s. oben Anm. 4.

4. (Abs. 3.) Für den Geschäftsverkehr einer in das Handelsregister eingetragenen Zweig-niederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durchdas Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. Auch diejenigen Fälle, in denen dieEintragung zum Register der Hauptniederlassung das unersetzliche formelle Erfordernißder Rechtswirksamkeit ist, in denen diese Eintragung der Konstitntivakt ist (z. B. Ein-tragung einer Aktiengesellschaft), machen hierbei keine Ausnahme. Auch bei diesen istzwar zur Entstehung der Rechtswirksamkeit des Rechtsverhältnisses die Eintragung in da?Register der Hauptniederlassung erforderlich. Aber sobald jene Eintragung erfolgt umjene Rechtswirksamkeit eingetreten ist, tritt Z 15 Abs. 3 in Wirksamkeit d. h. die Thatsachekann dem mit der Zweigniederlassung kontrahirenden Dritten nur entgegengehalten werden,wenn sie im Register der Zweigniederlassung eingetragen und dort publizirt ist oder wennsie ihm bekannt war. Die Denkschrift S. 29 geht hier allerdings von anderen Anschau-ungen aus, doch sind dieselben nicht zutreffend. Die Denkschrift sagt:Soweit es sichum Rechtsakte handelt, deren Wirksamkeit nicht bloß relativ, sondern unbedingt von derEintragung in das Handelsregister abhängt, wie die Errichtung der Aktiengesellschaft, dieAenderung des Statuts einer solchen, kann selbstverständlich nur der Inhalt eines einzigenRegisters, und zwar desjenigen der Hauptniederlassung entscheiden. An den betreffendenStellen ist dies durch die Fassung der Vorschriften zum Ausdruck gebracht." Allein derInhalt des Hauptregisters entscheidet in diesen Fällen nur über die Entstehung des be-treffenden Rechtsverhältnisscs; hierüber kann allerdings nur ein Register entscheiden,und mehr ist auch an den betreffenden Stellen nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. z. B.Z 200:Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht dieAktiengesellschaft als solche nicht"; oder H 277 Abs. 3:Die Abänderung hat keine Wirkung,bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-