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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
103
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Handelsregister. ZZ 15 u. 16. 103

Register eingetragen worden ist"; vergl. ferner Z 364 Abs. 4; Z 326 Abs. 3 H.G.B.). Hieraber handelt es sich um die eigenthümlichen Wirkungen der Verlautbarung durch Ein-tragung und Publikation, wie sie Z 15 im Interesse des Verkehrs zum Nachtheil Dessen,dessen Rechtsverhältniß einzutragen ist, aufstellt, mit anderen Worten: um die Frage, in-wieweit der Dritte die nicht eingetragene und die eingetragene Thatsache gegen sichgelten lassen muß. Bei den sogenannten konstitutiven Eintragungen kann ja nur dieletztere Frage eine Rolle spielen. Denn die nicht eingetragene Thatsache gilt ja hierüberhaupt nicht, also auch nicht gegenüber dem Dritten. Aber hinsichtlich der einge-tragenen Thatsachen tritt der ß 15 in allen seinen Theilen in volle Wirksamkeit. Ueberdie Wirksamkeit der Absätze 1 und 2 in Bezug auf die konstitutiven Eintragungen ist schonoben Anm. 5 gehandelt. Aber auch Abs. 3 ist voll und ganz anwendbar, und diese An-wendbarkeit hat, wie gesagt, die Wirkung, daß der mit der Zweigniederlassung in Rechts-beziehungen tretende Dritte die an sich in Folge der Eintragung ins Hauptregisterrechtswirksame Thatsache sich nur dann entgegenhalten zu lassen braucht, wenn sie ihmbekannt oder in das Register der Zweigniederlassung eingetragen worden ist (so wohl auchDüringer u. Hachenburg I S. 83).

Zus. 1. Inwieweit diejenige Person, von deren Ncchtsvcrhältniß die Eintragung handelt,die Eintragung gegen sich gelten lassen muß, davon handelt der vorliegende Paragraph nur in-sofern, als es sich um einzutragende Rechtsveränderungen handelt. Diese sind, wie oben Anm. 1bemerkt ist, einzutragende Thatsachen im Sinne des Abs. 1 unseres Paragraphen, und indemdas Gesetz im Abs. 1 bestimmt, daß der Dritte die einzutragenden, aber nicht eingetragenen undpublizirten Veränderungen sich nicht entgegenhalten zu lassen braucht, wenn er sie sonst nichtkannte, ist damit gleichzeitig angeordnet, daß der Dritte auf die nicht eingetragene Thatsacheselbst, deren Rechtsänderung nicht eingetragen ist, sich berufen kann gegenüber Demjenigen, indessen Verhältnissen dieselbe sich ereignet hat. Ein offener Gesellschafter, dessen Ausscheiden nichteingetragen ist, muß sich daher als offener Gesellschafter behandeln lassen. Im klebrigen aber,also insoweit es sich nicht um eintragungsbedürftige Rechtsveränderungen handelt, entscheidenandere Vorschriften (vgl. z. B. Z 5, ß 123) und allgemeine Rechtsgrundsätze über die Frage,inwieweit Derjenige, von dessen Rechtsverhältniß die Eintragung handelt, die Eintragung gegensich gelten lassen muß. Insbesondere entscheidet hierüber der Satz, daß Jeder eine allgemeinund öffentlich abgegebene Erklärung allgemein und dem Verkehr gegenüber gegen sich gelten lassenmuß (vgl. Anm. 1 u. 3 zum Exkurse zu Z 5, Anm. 13 zum Exkurse zu S 8; Erl. zum Z 123).

Auch von dem Verhältniß zweier Personen, von denen keine diejenigeist, deren Rechtsverhältniß die Eintragung betrifft, handelt der vorliegende Para-graph nicht, sondern eben nur von der Frage, inwieweit eine einzutragende Thatsache von demEintragungspflichtigen dem Dritten entgegengehalten werden kann.

Zus. 2. Uebergangsfrage. Auch die vor dem 1. Januar 1966 erfolgten Eintragungenund Publikationen haben die hier bezeichnete Wirkung und auch die vor dem 1. Januar 1966geschehene Unterlassung einer Eintragung hat nach dem 1. Januar 1966 die hier bezeichnetenWirkungen.

K i«.

Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeß-gerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handels-register oder ein Rechtsverhältniß, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgenhat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Betheiligtenfestgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Betheiligten.TVird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben,so ist dies auf Antrag eines der Betheiligten in das Handelsregister einzutragen.

Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeß-gerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Ein-