104 Handelsregister, ß 16.
tragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Ent-scheidung erwirkt hat.
Der vorliegende Paragraph regelt einige Fälle, in denen die Eintragung auf Grund der Ent-scheidung des Prozeßgerichts erfolgen oder unterbleiben muß.
Anm. i. i. Der erste Fall ist, daß eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung.
des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Anmeldungzum Handelsregister oder ein Rechtsverhältniß, bezüglich dessen eine Ein-tragung zu erfolgen hat, feststellt. In diesem Falle genügt die Anmeldung Seitensdes Siegers im Prozesse. Damit ist zugleich ausgesprochen, daß auch auf Grund vorläufigvollstreckbarer Entscheidungen (vorläufig vollstreckbare Urtheile, einstweilige Verfügungen)'Anmeldungen erfolgen können, was mit dem sonst geltenden Grundsatze der C.P.O.(8 834 C.P.O.) in Widerspruch steht, hier aber als Sondervorschrift beabsichtigt ist(Denkschr. S. 3(1). Andere Schnldtitel aber (Vergleiche, vollstreckbare Urkunden u. s. w., vergl.Z 794 C.P.O.) genügen nicht. — Es genügt die Anmeldung der übrigen Betheiligten.Aber diese ist auch Erforderniß, wederkanndasProzeßgerichtdieEintragungan-ordnen, noch darum ersuchen (Johow u. Küntzel 4 S. 36; Allfeld S. 96), und dieAnmeldung der unterliegenden Partei genügt zur Eintragung keineswegs. Wenn diein solchem Prozeß siegende Partei die Anmeldung bewirkt, so ist der Registerrichter an dieEntscheidung des Prozeßgerichts, welche einen der Betheiligten zur Mitwirkung bei derEintragung verurtheilt oder seinen Widerspruch gegen die Eintragung für unbegründeterklärt, nicht gebunden. Hält er die Eintragung für unzulässig, so hat er sie gleichwohlabzulehnen. Denn durch solches Urtheil ist ja nur der Widerstand des einen Theils ge»brachen. Zur Anmeldung gehören aber in den hier in Rede stehenden Fällen Mehrereund der von dem Prozeßsieger gestellte Eintragungsantrag unterliegt selbstständiger Prüfungdes Registerrichters. (Abweichend Düringer u. Hachenburg I S. 89.) Anders, wenn dasUrtheil das Rechtsverhältniß selbst feststellt. Ist, wenn auch nur durch vorläufig vollstreck-bare Entscheidung, ein solches Rechtverhältniß festgestellt, welches der Eintragung fähig ist,so kann der Richter in die materielle Prüfung desselben nicht mehr eintreten, an die Ent-scheidung ist er gebunden, zu prüfen hat er nur, ob das Rechtsverhältniß eintragungsfähig,ist. (Anders wohl auch nicht Düringer u. Hachenburg I S. 89, 99.) Der Registerrichterwird unter Umständen die Parteien zur Anmeldung sogar anhalten müssen, wenn es sichnämlich um ein eintragungsbedürftiges Rechtsverhältniß handelt, welches das Prozeßgerichtfestgestellt hat. Allein von Amtswegen wird man dieses Recht nur geben können bei rechts-kräftigen Entscheidungen. Bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen der Prozeßgerichtemuß es den Parteien unbenommen bleiben, von der Entscheidung Gebrauch zu machen,zumal jetzt, wo bei Aufhebung der vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen Schadenersatzdroht. — Wer endlich, ohne zur Mitwirkung bei der Anmeldung berufen zu sein, sonstein Interesse hat, z. B. der Kaufmann, der mit dem Inhaber einer ähnlich lautendenFirma vereinbart hat, daß dieser seine Firma ändert, kann die Eintragung auf Grund desZ 16 nicht herbeiführen (Denkschr. S. 31), der ist vielmehr, wenn er ein Urtheil, welchesden Gegner zur Bewirkung der Eintragung verurtheilt, erwirkt hat, auf die gewöhnlicheZwangsvollstreckung angewiesen.
An«, s. 2. Der zweite Fall ist die Aufhebung der zu 1 gedachten Entscheidung. Hierkann jeder Betheiligte die Anmeldung bewirken, vorausgesetzt, daß die Eintragung aufGrund der Entscheidung erfolgt ist, d. h. ohne Mitwirkung des unterliegenden Theiles.Das Prozeßgericht darf auch hier nicht die Eintragung anordnen oder darum ersuchen.Wohl aber kann der Registerrichter die Parteien gegebenen Falls zur Eintragung anhalten(vergl. Anm. 1). — Als Aufhebung gilt auch die Aufhebung einer vollstreckbaren Ent-scheidung oder der Vollstreckbarkeitserklärung durch ein anderes Urtheil, mag auch diesesandere Urtheil noch nicht rechtskräftig sein (Z 717 C.P.O.).
Anm. s. 3. Der dritte Fall ist, daß durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Ent-scheidung die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt ist. Die