Handelsregister. HZ 16 u. 17. 105
Vorschrift hat direkt die Tendenz, der Entscheidung des Prozeßgerichts eine gewisse bindendeBedeutung für den Registerrichter auch in dem anderen Falle beizulegen, wo sie ans dieUnznlässigkeit einer Eintragung gerichtet ist (Denkschr. S. 31). Die Entscheidung kannrechtskräftig oder vollstreckbar sein. Als vollstreckbare Entscheidung gilt auch eine einstweiligeVerfügung; immer muß sie direkt die Eintragung für unzulässig erklären; eine Entscheidung,durch welche das Rechtsverhältniß festgestellt wird, genügt hier nicht. Im Gegensatz zuden Fällen des Abs. 1 ist hier der Widerspruch eines Dritten zu berücksichtigen, welcher beider Vornahme nicht mitzuwirken hat (Denkschr. S. 31). Die Bestimmung kommt beispiels-weise zur Anwendung, wenn im Prozeßwege die Eintragung einer unbefugt geführtenFirma verboten wird (Z 37 Abs. 3). Ein anderes Beispiel ist das, daß ein Aktionär denBeschluß einer Generalversammlung anficht und eine einstweilige Verfügung dahin erwirkt,daß der angefochtene Beschluß nicht eingetragen werde (Denkschr. S' 31, vergl. unsereErläuterung zu Z 273). Ein weiteres Beispiel: ein Gesellschafter will Prokura ertheilen,die anderen Gesellschafter widersprechen (Z 116 Abs. 3). Derjenige, der eine solche Entscheidungzu seinen Gunsten erwirkt hat, hat den Anspruch darauf, daß die Eintragung gegen seinenWiderspruch nicht erfolge. Wie der Widerspruch geltend zu machen ist, sagt das Gesetznicht. Er erfolgt durch formlosen Antrag beim Registergericht, die Eintragung nicht zu be-wirken, unter Ueberreichung der betreffenden Entscheidung. Erfolgt gleichwohl die Eintragung,so gilt dies gleich der Ablehnung des Antrages auf Nichteintragung und dem Wider-sprechenden steht die Beschwerde nach Maßgabe des F.G. zu (vergl. Anm. S zu Z 11).Ist der Widerspruch nicht vor der Eintragung geltend gemacht, so hat er seine Wirkungverloren. Der Widerspruchsberechtigte kann jetzt nicht die Löschung der Eintragungverlangen.
4. Ein vierter denkbarer Fall wäre der, daß durch eine Entscheidung des Prozeß-Anm.gerichts ein Widerspruch gegen eine Eintragung für unbegründet erklärt ist.Einer solchen Entscheidung ist aber bindende Wirkung gegenüber dem Registergericht nichtverliehen worden. Würde der Registerrichter auch nach dieser Richtung an den Ausspruchdes Prozeßrichters gebunden sein, so bestände die Gefahr, die Parteien könnten durch ihrVerhalten im Prozeß, d. h. durch absichtliches oder ungeschicktes falsches Prozediren, un-zulässige Eintragungen herbeiführen (Denkschr. S. 31). Der Registerrichter kann also eineEintragung ablehnen, auch wenn bereits über die Zulässigkeit der Eintragung ein Prozeßgeschwebt und der Widerspruch des einen Theiles gegen die Eintragung vom Prozeß-gericht für unzulässig erklärt wurde (vergl. oben Anm. 1), es sei denn, daß in dieserEntscheidung die bindende Feststellung eines der Eintragung fähigen und bedürftigen Ver-hältnisses läge. Alsdann würde die oben Anm. 1 entwickelte Regelung Platz greifen(Düringer u. Hachenburg I S. 92).
Dritter Abschnitt.
Handelsfirma.
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Die Firma eines Aaufmanns ist der Name, unter dem er im Handelseine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Ein Aaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Der vorliegende Paragraph giebt im Abs. 1 eine Definition des Begriffes der Firma. Aber Em-außerdem hat dieser Paragraph eine rechtspolizeiliche Bedeutung. Im Abs. 2 ist die Vorschriftgegeben, daß der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann.