106 Handelsfirma. Z 17.
Anm. i. I. (Ms. 1.) Die Begriffsbestimmung und die rechtspolizciliche Bedeutung der Firma.
Die Begriffsbestimmung der Firma. Die Firma ist der Name, unter welchem der
Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
1. Der Name des Kaufmanns ist die Firma. Daraus folgt:
a) Positiv. Die Geschäfte, welche er unter diesem Namen im Handel schließt, berechtigenund verpflichten ihn, insbesondere seine schriftlichen Erklärungen, auch wenn seinbürgerlicher Name nicht beigefügt ist (R.O.H. 10 S. 411). Desgleichen die Geschäfte,welche sein Vertreter für seine Firma schließt, wenn auch dem Gegenkontrahenten seineJnhaberschaft nicht bekannt ist (R.O.H. 17 S. 239; vergl. R.G. 30 S. 77). Anderer-seits ist der hier vorgeschriebene Gebrauch der Firma nicht civilrechtlich als wesentlicheFörmlichkeit aufzufassen; unterschreibt daher der Kaufmann eine Urkunde anders alsmit seiner Firma, etwa mit seinem davon abweichenden bürgerlichen Namen oder auchsonst, so folgt daraus nicht die Ungültigkeit der Urkunde, wenn nur Absicht undHerkunft der Urkunde klar sind, (R.O.H. 9 S. 215); dies gilt besonders für abge-kürzte Firmenzeichnungen im telegraphischen Verkehr (R.O.H. 16 S. 207), und auchdann, wenn sich der Kaufmann einer anderen als der eingetragenen Firma (R.G. 28S. 120) oder einer unzulässigen Firma bedient hat (R.O.H. 22 S. 70; R.G. 17 S. 75).Anders liegt die Sache bei Formalakten, wie bei der Wechselunterschrift (R.O.H. 12S. 173, 14 S. 202); doch führen auch hier unwesentliche Abweichungen nicht zurUngültigkeit; unwesentlich ist diejenige Abweichung, welche einen Zweifel über dieIdentität nicht erzeugt (R.O.H. 14 S. 173). Vergl. Näheres hierüber Staub, W.O.H 6 zu Art 21.
A»m. » b) Negativ: Die Firma ist lediglich der Name des Kaufmanns. Sie ist „nichtsAnderes als sein Handelsname, sie statuirt und repräseutirt keinerlei Rechts-subjekt neben und außer ihm" (R.O.H. 3 S. 411), und auch zwischen seinem Privat-und seinem Geschäftsvermögen wird beim Einzelkaufmann nicht wie bei Handels-gesellschaften unterschieden (R.O.H. 11 S. 151). Mehrere Firmen eines Kaufmannsbilden daher nicht verschiedene Rechtspersönlichkeiten (R.O.H. 15 S. 176); die Gläu-biger der einen Firma können sich, auch wenn die Etablissements an verschiedenenOrten sich befinden, an das Vermögen der anderen halten (R.O.H. 20 S. 36;O.L.H. Hamburg in 6.2. 40 S. 442 >, denn es handelt sich um einen Schuldner;der über einen Einzelkaufmann ausgebrochene Konkurs ergreift sein gesummtes Ver-mögen und deshalb die sämmtlichen, wenn auch unter verschiedenen Firmen be-triebenen Etablissements desselben (R.G. in Strafsachen 5 S. 407; O.L.G. Hamburg in 6.2. 40 S. 442); an einen Zwangsvergleich sind daher auch diejenigen Gläubigergebunden, welche nur bei einer seiner Firmen, auch bei einer solchen, welche währenddes Konkurses unbekannt geblieben ist, betheiligt sind (Str.Arch. 39 S. 101), undwenn die acceptirte Anweisung den Acceptanten dem Assignatar verpflichtet, wennauch Assignant und Assignatar ein Inhaber zweier Firmen war, so liegt der ent-scheidende Grund hierfür nicht in irgend welcher Duplizität der Rechtspersönlichkeitoder, wie das R.O.H. 20 S. 34 ausführt, der Vermögensmassen, sondern lediglichdarin, daß die Acceptation eine selbstständige Verpflichtung zwischen Assignaten undAssignatar schafft (Dernburg, Preußisches Privatrecht Bd. 2 Z 54 Anm. 3; vergl.jetzt Z 784 B.G.B.). Eine Cession des Kaufmanns an sich selbst als Träger einer anderenFirma ist ungültig (O.L.G. Hamburg in 6.2. 34 S. 561; vergl. § 398 B.G.B.).Eine Bürgschaft zu Gunsten einer Firma ist nur eine Bürgschaft zu Gunsten des zeitigenFirmeninhabers (O.L.G. Rostock in Busch Archiv 45 S. 356; auch O.L.G. Hamburg in Seufserts Archiv 47 S. 310; vergl. andererseits Bolze 5 Nr. 714; 10 Nr. 518und 521). — Auch ist die Firma kein besonderes Vermögensstllck, sonderneben lediglich der Name, unter welchem der Kaufmann das Geschäft betreibt. Deshalbkann die Firma auch nicht gepfändet werden und fällt nicht in die Konkursmasse(R.G. 9 S. 106; vergl. Näheres Anm. 5 zu Z 22), zur Führung eines das Firmenrecht