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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
107
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Handelsfirma. Z 47. 1l)7

betreffenden Rechtsstreits ist der Gemeinschuldner, nicht der Konkursverwalter besugt

(O.L.G. Colmar in V.2. 46 S. 467).

2. Im Handel. Die Firma ist der Name, unter welchem der Kaufmann im Handel seine Anm. sGeschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.

Diese Regel ist überall dort nicht anwendbar, wo es sich um Aktehandelt, die aus öffentlichrechtlichen Gründen die Ofsenlegung desbürgerlichen Namens zum Zwecke der möglichst sicheren Feststellung derIdentität erheischen, besonders wenn es sich um Eintragungen in öffentliche Bücherund Register, besonders in das Grundbuch, handelt, solche Bücher und Register sind dazubestimmt, in möglichst zweifelsfreier und sicherer Weise und mit dem höchsterreichbarenGrade von Erkennbarkeit die Identität der in Frage kommenden Person ersichtlich zumachen. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (und selbstverständlichauch diejenigen Handelsgesellschaften, welche juristische Personen sind: Aktiengesell-schaften und Aktienkommanditgesellschaftcn) werden allerdings auch in solche Bücher nurunter ihrer Firma eingetragen. Aber das kommt daher, daß sie in anderer Weise imRechtsverkehr überhaupt nicht auftreten können. Anders beim Einzelkaufmann. Hier stehtnoch ein anderer Name, der bürgerliche Name, zu Gebote. Das ist der eigentliche Nameder physischen Person. Die Firma ist im Verhältniß zu seinem bürgerlichen Namen eineArt Pseudonym. Der Zweck jener öffentlichen Bücher, insbesondere des Grundbuchs, dieIdentität der eingetragenen Person mit der möglichsten Sicherheit festzustellen, wirdaber nur erreicht durch Eintragung des bürgerlichen Namens. Wird nicht der bürgerlicheName, sondern die Firma eingetragen, so verfehlt das Grundbuch bei jeder Geschäfts-veräußerung seinen Zweck. Es führt in solchen Fällen über die Person des wahren Eigen-khümers irre, anstatt die wahre Jnhaberschast klarzustellen. Ueberdies mag ja der Kauf-mann im Betriebe seines Handelsgewerbes Grundstücke und Hypotheken erwerben und beiden auf den Erwerb hinzielenden Rechtsakten sich seiner Firma bedienen. Aber wenn siedurch solchen Erwerb sein Eigenthum geworden sind, so gehören sie ihm nicht bloß in seinerEigenschaft als Inhaber dieser Firma, sondern sie gehören ihm überhaupt, seine ganzeRechtspersönlichkeit ist der Inhaber des betreffenden Rechts, und nicht bloß er, sondernauch der Verkehr hat ein Interesse daran, daß mit möglichster Sicherheit aus dem Grund-buche hervorgehe, wem das Grundstück oder das eingetragene Recht am Grundstücke gehört.In einer diesen Zwecken entsprechenden Weise muß die öffentliche Beurkundung des erlangtenEigenthums erfolgen. Es kann dies z. B. wichtig werden, wenn der Kaufmann, dem dasGrundstück gehört, andere Schuldverbindlichkeiten kontrahirt, die mit seiner Firma nichtzusammenhängen. Alsdann müßte der Gläubiger, der auf das Grundstück zugreife» will,zunächst noch beweisen, daß das Grundstück zur Zeit der Eintragung der Firma als Eigen-thümern seinem Schuldner gehört hat. Solche Weitläufigkeiten sollen gerade vermieden werden.Und zu welch' sonderbaren Eintragungen führt die gegentheilige Ansicht! Wenn die Firmaeines Einzelkaufmanns eingetragen ist und dieser veräußert sein Geschäft auf eine anderePerson, die es mit der Firma fortführt, so muß, wie Dllringer u. Hachenburg , die Vertreterder gegenthciligen Ansicht, zugeben müssen, obwohl nach wie vor dieselbe Firma AdolfSchulze eingetragen bleiben kaun, dennoch eine Auflassung und Eintragung erfolgen!

Denn in Wahrheit wechselt ja das Grundstück seinen Eigenthümer. Es kommt das nurnicht in der Eintragung zum Ausdruck! Aber das ist ja gerade der Zweck solcher Ein-tragungen, daß der Wechsel des Eigenthümers in ihnen zum Ausdruck kommen soll. Esbehält nach alledem noch heute der Beschluß des Kammergerichts bei Johow 9 S. 3 ffg.seine Bedeutung, und mit vollem Rechte hat die neue Reichsgrundbuchordnung im Z 33Abs. 2 zwar dasür Vorsorge getroffen, wie bei Eintragungen zu Gunsten oder zu Lastenvon Handelsgesellschaften die Legitimation zu führen sei, nicht aber, wie dies beiEintragungen zu Gunsten oder zu Lasten von Einzelsirmen zu geschehen habe. Voneiner analogen Ausdehnung derartiger Formalvorschriften kann gar keine Rede sein.Vielmehr ist jene Vorschrift ein bestätigendes Argument dafür, daß das Gesetz die Ein-tragung von Einzelfirmen mit den Gesetzen nicht für vereinbar hält.