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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handelsfirma. Z 17.

A»m. t. Was hier vom Grundbuch gesagt ist, gilt ebenso für die Eintragung in andere

öffentliche Bücher und Register, so z. B. für die Eintragung in die Liste der Genosseneiner eingetragenen Genossenschaft (Johow 13 S. 51), von der Anmeldung und Ein-tragung eines Waarenzeichens (Seligsohn, Kommentar zum Gesetz betr. den Schutz derWaarenbezeichnungen S. 38), von der Eintragung ins Börsenregister, ins Güterrechtsregister.

Ob der Kaufmann sich bei der Prozeßsührung seiner Firma bedienen darf,darüber s. unten Anm. 7 ffg.

Anm. s. 3. Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns. Sie ist der Name der Person, nichtdes Geschäfts (R.G. 9 S. 105). Für die Berechtigung der Firmenführung war frühernur Kaufmannsqualität, nicht vorgängige Eintragung erforderlich (R.G. 11 S. 19). Dasist jetzt nicht mehr durchweg richtig: wer nach Z 2 oder Z 3 Abs. 2 Kaufmann wird,darf sich einer Firma erst nach Eintragung bedienen. Wer nicht Kaufmann ist,darf keine Firma führen. Es darf niemand seine Firma eintragen lassen etwa zudem Zwecke, damit ein Anderer unter derselben für sich ein Geschäft betreibe (R.G. 3S. 129; 25 S. 1; Bolze 21 Nr. 149). Es darf sich Niemand eintragen lassen, der keinGewerbe nach § 1 und auch kein solches nach Z 2 oder nach Z 3 Abs. 2 betreibt; be-treibt er ein Gewerbe anderer Art und läßt sich gleichwohl eintragen, so ist er nicht Kauf-mann und kann zur Ausgabe der Firma gezwungen werden (vergl. die Erläuterung zuZ 37), wenn er auch in civitistischer Hinsicht für die Dauer der Eintragung als Kaufmanngilt (ß 5). Wer sein Geschäft aufgegeben hat, ist nicht mehr Kaufmann, seine Firma er-lischt (R.G- 29 S. 69); desgleichen wer ein Gewerbe nach Z 2 betrieben hat und seinGewerbe so einschränkt, daß es nun nicht mehr eine kaufmännische Organisation erfordert;auch in diesem Falle ist er nicht mehr Kaufmann, das Firmenrecht erlischt, wenn er auchfür die Dauer der Eintragung in civilistischer Hinsicht als Kaufmann gilt (Z 5): er be-dient sich also eigentlich der Firma zu Unrecht. Dagegen sind der Tod und die Aus-lösung der Gesellschaft nicht nothwendig Erlöschungsgrund der Firma, da trotz dieserEreignisse das Geschäft noch fortbestehen und Inhaber haben kann (vergl. über das Er-löschen der Firma Erl. zu § 31). Eine Geschästsverlegung nach einem anderen Ortebewirkt nicht den Untergang des Firmenrechts (vergl. § 31). S. jedoch Erl. zu Z 39.

Daß nur der Vollkaufmann eine Firma führt, geht aus § 4 hervor.(Vergl. hierüber Anm. 12 zu Z 4.)

Anm. 6. L, Die rcchtspolizeiliche Bedeutung der Firma. Vom rechtspolizeilichen Standpunkte hat dieVorschrift die Bedeutung, daß ein für allemal feststehen soll, unter welchem Namen derKaufmann geschäftlich handeln will. Das Handelsgericht hat darauf zu achten, daß er stetsdie einmal gewählte Firma gebraucht, und ihn entgegengesetzten Falles anzuhalten, daß erdie Firma dahin ändert, wie er sie thatsächlich gebraucht. (Johow u. Küntzel 5 S. 16.)Doch kann ein Kaufmann für mehrere Etablissements auch mehrere Firmen haben (P. 929;R.O.H. 29 S. 34; O.L.G. München in 0.6. 42 S. 599), nicht aber für zwei nicht gesondertbetriebene Geschäfte (O.L.G. München in 0.6. 42 S. 599), auch wenn er eines davon mitdem Firmenrecht erworben hat, als er das andere schon betrieb. (Behrend Z 49 Anm. 69.)Er kann und muß in solchem Falle zwischen beiden Firmen wählen (Allseld S. 118 Note 18),nicht aber beide Firmen kombiniren oder beide getrennt und abwechselnd führen. Handels-gesellschaften können nur eine Firma führen (vergl. Anm. 9 zu H 22).

Anm. 7. II. (Abs. 2.) Die Firma im Prozesse.

Das Gesetz bestimmt, daß ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann.1. Der Zweck und die rechtliche Bedeutung der Vorschrift. Der Zweck der Vorschrift ist,eine Streitfrage des früheren Rechts zu lösen. Die obersten Gerichte haben allerdings dasGleiche angenommen, wie jetzt das neue H.G.B. (R.O.H. 3 S. 411; 23 S. 191; R.G.vom 16. Mai 1898 in J.W. S. 416). Doch hatte die gegentheilige Ansicht zahlreicheAnhänger und war unseres Erachtens die zutreffende (vergl. unsere 5. Aufl. § 6a zuArt. 15). Das neue H.G.B, hat sich für die Zulässigkeit entschieden, weil, wie die Denk-schrift S. 31 u. 32 sagt,die entgegengesetzte Regelung die Rechtsversolgung unnöthig