Handelsfirma, Z 17. 109
«erschweren würde, indem es namentlich in Wechselsachen und in Fristsachen zn erheblichenUnzuträglichkeiten führen würde, wenn der Kläger genöthigt wäre, vor der Anstellung derKlage erst noch Ermittelungen darüber anzustellen, welches der bürgerliche Name desFirmeninhabers ist". Die weitere Darstellung wird zeigen, ob der Zweck der Erleichterungder Rechtsverfolgung durch die vom H.G.B , vorgenommene Lösung der Frage erreicht ist.
Was nun aber die rechtliche Bedeutung der Vorschrift betrifft, so ist hervor-znheben, daß dieselbe nur insofern besteht, als nunmehr auch Einzelkaufleute imProzesse unter ihrer Firma auftreten können. Bei den Handelsgesellschaften istnoch an anderer Stelle besonders hervorgehoben, daß sie unter ihrer Firma klagen und ver-klagt werden können (ZZ 124, offene Handelsgesellschaft; 161 Abs. 2, Kommanditgesellschaft;210, Aktiengesellschaft; 320 Abs. 3, Aktienkommanditgesellschaft; Z 13 des Gesetzes betr. dieGesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei den Handelsgesellschaften hat die Vorschrift,wie weiter zu betonen ist, noch eine weitere Bedeutung: sie giebt an, in welcher Weisedie Handelsgesellschaften ihre Parteifähigkeit im Rechtsverkehr überhaupt zu bethätigenhaben: durch Auftreten unter ihrer Firma. Das Auftreten im Prozesse kann hier keineAusnahme machen. Denn die Firma ist ihr einziger und wahrer Name. Anders beimEinzelkaufmann. Für diesen gilt nicht der Grundsatz, daß er nur unter seiner Firmaim Rechtsverkehr oder auch nur im Handelsverkehr auftreten kann. Hier ist der bürger-liche Name der eigentliche Name der Person, die Firma dagegen ein Pseudonym, unterwelchem er im Handelsverkehr auftritt, vergleichbar dem Künstlernamen oder Schrift-stellernamen. Hier könnte sehr wohl angeordnet werden, daß der Kaufmann im Interesseder Klarheit und möglichst sicheren Feststellung der Identität der klagenden und beklagtenPartei im Prozesse nur unter seinem bürgerlichen Namen aufzutreten habe. Aber dasGesetz will es anders.
. Wer kann hiernach unter der Firma klagen und verklagt werden? Das Gesetz sagt: ein AnmKaufmann. Hieraus und aus der Erwägung einerseits, daß sich das Firmenrecht aufMinderkaufleute nicht bezieht, andererseits aber die Vorschrift des Z 5 auch hier eingreift,und endlich daß sich das Firmarecht auch auf Handelsgesellschaften bezieht, ergiebt sich,daß man richtig formuliren muß wie folgt: Unter der Firma klagen und verklagt werdenkann jedes Rechtsgebilde, welches Vollkanfmann ist oder in Folge der Ein-tragung der Firma als Vollkaufmann gilt. Also zunächst Derjenige, der einHandelsgewerbe nach Z 1 in Grenzen betreibt, welche über den Rahmen des Z 4 hinaus-gehen; ferner Derjenige, der ein Handelsgewcrbe nach § 2 oder Z 3 Abs. 2 betreibt undeingetragen ist; ferner auch juristische Personen, wenn sie ein Handclsgewerbe betreiben(Z 33), welches über die Grenzen des Z 4 hinausgeht, ferner Handelsgesellschaften (H 6),endlich aber auch Personen, welche vermöge des H S als Vollkaufleute gelten (vcrgl.Anm. 4 zu Z 5; letztere will Göppert in S.6. 47 S. 263 zu Unrecht ausnehmen). Nichtaber bezieht sich die Vorschrift auf Personen, welche lediglich in Folge ihres bloßenAuftretens im Rechtsverkehr als Vollkaufleute gelten (Exkurs zu ß 5). Diese können sichzu ihren Gunsten darauf nicht berufen, ihre Klage unter ihrer Firma ist jedenfalls un-berechtigt, aber auch die Klage gegen sie unter der Firma ist nicht in Ordnung. Indessenhandelt es sich in beiden Beziehungen nur um eine katsa cksinonstratio und es kann dierichtige Bezeichnung nachgeholt, ev. muß das Urtheil entsprechend ausgelegt werden (vergl.unten Anm. 18). — Ist die mit derFirma bezeichnete Partei nicht Kaufmannund gilt sie auch nicht als solcher im Rechtsverkehr, so ist die Bezeichnungmit der Firma ein einfacher Irrthum, der aber ebenfalls berichtigt werden kann. Event, mußauch das Urtheil ausgelegt und schlimmsten Falls durch eine neue Klage deklarirt werden.
In Folge der allgemeinen Fassung der Vorschrift braucht nunmehr in der Klage Anmüberhaupt nur die Firma angegeben zn werden, mag es sich um eine» Einzelkaufmannoder um eine Handelsgesellschaft handeln. Es braucht nur gesagt zu werden: Klage derFirma Albert Müller gegen die Firma Wilhelm Schulze So Co., gleichviel, wer die In-haber dieser Firmen sind und welche Arten von Rcchtsgebilden sich dahinter verbergen:ob Einzelkausleute oder Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften oder Aktien-