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Handelsfirma. Z 17.
Anm.io.
Anm.11.
Anm.12.
Anm.13.
3.
llnm.lö.
4.
kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (Anders Göpperta. a. O. S. 273, welcher die Vorschrift lediglich auf den Einzelkaufmann beziehen wilftdadurch aber der allgemeinen Fassung und der Stellung der Vorschrift im System undihrem unmittelbaren Anschluß an die ebenso allgemeine Vorschrift des Z 17 Abs. 1 nichtgerecht wird).
Aber allerdings muß aus der Klage hervorgehen, daß es sich um eine Ge-schäftsforderung oder Geschäftsverbindlichkeit handelt, da nur insoweit derVollkaufmann im Prozesse unter seiner Firma auftreten kann. Diese Einschränkung wirdzwar im Gesetze nicht ausdrücklich gemacht, wohnt ihm aber mit Sicherheit inne (Göppertin 0.2. 47 S. 268). In Folge der Vermuthungen des Z 344 ist dieses Erforderniß leichterfüllbar. — Handelt es sich nicht um eine Geschäftsobligation, so ist der Gebrauch derFirma nicht zulässig, die richtige Bezeichnung kann aber nachgeholt werden und das ohneBerichtigung ergehende Urtheil ist nicht ungiltig (vergl. unten Anm. 21).
Mich im Laufe des Prozesses der Inhaber der Firma angegeben werden? Unter Umständen,wird dies allerdings nothwendig sein. Soll z. B. für die klagende oder die beklagteFirma ein Eid normirt werden, so wird festzustellen sein, um was für ein Rechtsgebildees sich handelt, um zu ermessen, von welchen physischen Personen denn eigentlich der Eidzu erfordern ist. Die klagende oder verklagte „Firma" kann ja vielleicht auch der Nameeines Kindes oder eines Wahnsinnigen sein, in dessen Namen der gesetzliche Vertreter dasGeschäft führt. Alsdann muß der Eid für diesen normirt werden.
Indessen hat zufolge der Sondervorschrift unseres Paragrapheuder Richter nicht die Pflicht und nicht das Recht, von Amtswegen ohnebesonderen prozessualen Anlaß die Angabe zu verlangen, um welchesRechtsgebilde es sich handelt und welches die gesetzlichen Vertreter derunter einer Firma prozessirenden prozeßunfähigen Partei sind. Auch dieVorschrift des Z 313 C.P.O., wonach das Urtheil die Bezeichnung der Parteien undihrer gesetzlichen Vertreter „enthält", ist für Prozesse, in denen Firmen klagen oder verklagtwerden, durch unseren Paragraphen dahin geändert, daß das Urtheil die Parteien auch nachihrer Firma bezeichnen kann, ohne daß ersichtlich ist, welchen Rechtsgebildes oder Rechtssubjektes Handelsname dies ist, und daß ferner die gesetzlichen Vertreter im Urtheile fehlendürfen. An Klarheit und Sicherheit wird das Urtheil ja dadurch nicht gewinnen. Aberdie Vorschrift des § 17 Abs. 2 ist doch nun einmal gegeben, sie würde bedeutungsloswerden, wollte man dem Richter stets das Recht geben, von den Parteien die Ablegung derPsendonymität der klagenden oder verklagten Firma zu verlangen, und davon den Erlaßdes Urtheils abhängig zu machen. Man denke z. B. an das Versäumnißurtheil, wo jadie Angaben im Termin auf die Frage des Richters nicht genügen würden, sonderndem Gegner vorher zugestellt sein müßten, um das Versäumnißurtheil zu begründen, wodurch der Zweck, den man bei Erlaß der Vorschrift im Auge hatte (vergl. oben Anm. 7),vereitelt werden würde. Die Ansicht Göpperts a. a. O. S. 274, daß der Richter nur dieTcrminsbestimmung ohne jede weitere Angabe geben, im Uebrigen aber die Angabe ver-langen kann, ob ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft Partei, und im letzteren Falledie Angabe der gesetzlichen Vertreter, kann hiernach nicht gebilligt werden.
Anders natürlich, wennbegründeteZweifel ander hinter derFirmen-bezeichnung sich verbergenden Partei hervortreten. Diesen ist der Richterberechtigt und verpflichtet nachzugehen und er hat sie von Amtswegen zu berücksichtigen(Z 56 C.P.O.).
Die Firma ist nicht Prozeßpartei. Die Firma ist ja nur die Bezeichnung einerPartei. Das bezeichnet die Denkschrift S. 32 mit Recht als selbstverständlich. Es wirdhier hervorgehoben, damit nicht durch die Zulassung der Firma als Parteibezeichnung dienaheliegende irrige Meinung erweckt werde, als sei dadurch die Firma als solche zumProzeßsubjekt erhoben.
Wer aber ist Prozcßpartei, wenn die Partei unter der Firma klagt oder verklagtwird? Die Denkschrift a. a. O. hält es für ebenso selbstverständlich, daß es diejenige-