Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 
  

Handelsfirma. Z 17. 111.

Person sei, welchezur Zeit der Klageerhebung Inhaber der Firma ist". Wäre dieseFormulirung richtig, so wäre es erfreulich. Wir würden dann wenigstens einen festenZeitpunkt haben, der bei Eruirung der wirklichen Partei, die sich hinter der Firma ver-birgt, maßgebend ist. Aber die Formulirung ist nicht richtig. Will man der Wahrheitnäher kommen, so muß man stattKlageerhebung" setzenRechtshängigkeit". Denn auchjede andere Art der Begründung der Rechtshängigkeit, z. B. die Zustellung des Zahlungs-befehls, steht der Klageerhebung gleich. Aber auch so ist der Satz noch nicht richtig.

Zwar auf den Beklagten trifft er zu. Verklagt ist Derjenige, der zur Zeit der Rechts-hängigkeit Inhaber der Firma war. Aber mit Recht macht Göppert im d.6. 47 S. 270darauf aufmerksam, daß dies auf den Kläger nicht immer zutrifft. Kläger ist vielmehrderjenige Inhaber der Firma, welcher den Anspruch rechtshängig gemacht hat, aufdessen Willen die Entstehung der Rechtshängigkeit, die Erhebung der Klage zurück-zuführen ist. Wechselt die Jnhaberschaft noch vor der Klagezustellung, so wird der neueInhaber nicht Kläger. Vielmehr ist der alte Inhaber Kläger und eigentlich hat diesernun die Pflicht noch vor der Klagezustellung seinen bürgerlichen Namen anzugeben(oben Anm. 8 a. E.). Aber es kann ja vorkommen, daß dies unterbleibt, und für diesenFall muß eben betont werden, daß nicht der Inhaber der Firma zur Zeit der Klage-zustellung der Kläger ist. Nur in der Regel, nicht immer, wird daher der Satz richtigsein, daß auch Kläger Derjenige ist, der zur Zeit der Rechtshängigkeit Inhaber derFirma war. Will man richtig formuliren, so muß man sagen: Kläger oder Beklagterist derjenige Kaufmann, von welchem oder gegen welchen der Anspruch rechtshängiggemacht worden ist. (Vergl. Göppert a. a. O. S. 269.) Was nun aber die Widerklageanlangt, so richtet sie sich gegen Den, der als Kläger zu betrachten ist, also nicht noth-wendig gegen Den, der zur Zeit der Erhebung der Widerklage Inhaber der Firma warund auch nicht immer gegen Den, der zur Zeit der Rechtshängigkeit des Klage-anspruches dies war, sondern gegen Den, der den Klageanspruch rechtshängig gemachthat. Stand Demjenigen, der hiernach als Kläger zu betrachten ist, das eingeklagte Rechtnicht zu, so ist die Klage abzuweisen. Ist Derjenige, der zur Zeit der Rechtshängig-keit Inhaber der Firma war, nicht der Verpflichtete, so ist die Klage abzuweisen (vergl. I ^R.G. 6 S. 98; es war nach dem Tode des Schuldners seine Firma verklagt, das war nicht /richtig: das Erbverhältniß mußte auseinandergesetzt und die Erben mußten verklagt werden). /

Da die Firma nur Parteibezeichnung ist, so ist es unzulässig, die Firma undÄnm.rk.außerdem den Inhaber oder den Inhaber und außerdem die Firma zuverklagen (Bolze 12 Nr. 124), am allerwenigsten ist es zulässig, hieran die Bitte umsolidarische Verurtheilung zu knüpfen, das ist völlig sinnlos, wenn es auch manchmalgeschieht. Aber zulässig ist es, aus der Klage hervorgehen zu lassen den bürgerlichenNamen des Firmeninhabers und seine Firma, also entweder zu sagen: Klage gegen denKaufmann Adolf Schulze (in Firma Friedrich Müller), oder: Klage gegen die FirmaFriedrich Müller (Inhaber Adolf Schulze). Es muß nur immer wieder betont werden,daß in allen solchen Fällen, ebenso wie wenn die Firma allein oder wenn der bürgerlicheName allein als Partcibezeichnung gewählt ist, stets der Inhaber der Firma in seinerganzen Rechtspersönlichkeit verklagt und verurtheilt ist, sodaß Zwangsvollstreckung in jedeseinzelne seiner Vermögensstücke zulässig ist (vergl. hierüber Anm. 19). Deshalb ist esnicht rathsam zu sagen: Klage gegen den Kaufmann Adolf Schulze als Inhaber der FirmaFriedrich Müller, weil er ja eben nicht bloß in dieser Eigenschaft verklagt wird und ver-urtheilt werden soll, sondern in seiner ganzen Rechtspersönlichkeit. Diese Einschränkungkonnte zur Folge haben, daß nur in das Geschäftsvermögen der betreffenden Firma voll-streckt werden kann, nicht in sein Privatvermögen und nicht in ein unter einer andernFirma vom Beklagten betriebenes Geschäft.

Auch für den Sachvortrag ist es hier wichtig zu betonen, daß als Anm.!?:.Partei nur Der zu betrachten ist, von dem oder gegen den der Anspruchrechtshängig gemacht worden ist. Klagt z. B. die Firma Adolf Müller und trägtvor, sie habe dem Beklagten 1000 Mille Cigarren verkauft, und wendet der Beklagte ein,