112 Handelsfirma. § 17.
die Cigarren seien nicht vom gegenwärtigen Inhaber der klagenden Firma, sondern vondem früheren gekauft, so liegt darin ein wirksames Klagebestreiten: das Bestreiten der Be-hauptung, daß der Beklagte von dem Kläger gekauft habe. Replizirt der Kläger , daß erdie Aktiva des Geschäfts von seinem Geschäfts- und Firmenvorgänger übernommen habe,so ist das eine Klageänderung, weil die nachträgliche Beibringung einer Cession Klage-änderung ist, wie das Reichsgericht (Bolze 7 Nr. 998) angenommen hat. Freilich würdedie Klageänderung nach der neuen Bestimmung der C.P.O. Z 264 nicht immer zur Ab-weisung führen. Mit Unrecht steht mit Bezug auf die Frage der Klageänderung das R.G.(vom 16. Mai 1898 in J.W. S. 416) anscheinend auf gegentheiligem Standpunkte.
5. Die Wirkungen des Urtheils, in welchem der Kläger oder der Beklagte mit seinerFirma bezeichnet wurde.
a) Die Rechtskraft. Das Urtheil macht Rechtskraft unter den Parteien. Als ver-urtheilt oder abgewiesen gilt hiernach Derjenige, der nach Anm. 15 als Beklagter oderKläger bezw. Widerbeklagter zu betrachten ist^), das ist nicht nothwendig Derjenige,der zur Zeit der Urtheilsfüllung oder zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft Inhaberder Firma war. Vielmehr ist abgewiesen diejenige Person, auf deren Willen die Er-hebung des Klageanspruchs zurückzuführen ist (wie aus Anm. 15 hervorgeht, ist diesnicht immer Der, der zur Zeit der Rechtshängigkeit Inhaber der Firma war). Auf dieKlage verurtheilt ist Der, der zur Zeit der Rechtshängigkeit Inhaber der verklagtenFirma war. Auf die Widerklage verurtheilt aber ist nicht nothwendig Der, der zurZeit der Erhebung der Widerklage Inhaber der Firma war, sondern Der, der alsKläger zu betrachten ist, d. h. diejenige Person, auf deren Willen die Erhebung desKlageanspruchs zurückzuführen ist. Alles dies geht aus unseren Ausführungen inAnm. 15 hervor. So müssen solche Urtheile ausgelegt werden, in denen die Parteienmit ihrer Firma bezeichnet sind. Es ist allerdings schlimm, daß man sich bei diesenfundamentalen Bestandtheilen des Urtheils auf das Gebiet der Auslegung flüchten muß.Besonders schlimm wird dies werden, wenn seit der Fällung des Urtheils geraumeZeit vergehen wird und die Firmen- und Geschäftsverhältnisse der Parteien, wie siezur Zeit der einstmaligen Klageerhebung bestanden, sich völlig ändern, verwischt undvergessen werden. Lock ita Isx soripta.
b) Die Vollstreckung des Urtheils, in welchem der Beklagte mit seiner Firma bezeichnetist, ist zulässig in sämmtliche Vermögensgegcnstände, welche dem verurtheiltenSchuldner gehören. Darin liegt Zweierlei: erstens die Vollstreckung ist zulässig insämmtliche Vermögensgegenstände des verurtheilten Schuldners, nicht etwa bloßin das Geschäftsvermögen derjenigen Firma, unter welcher er im Urtheil bezeichnet ist,sondern auch in sein sonstiges Vermögen, auch in das Vermögen eines Geschäfts,welches er unter einer andern Firma betreibt. Andererseits ist die Vollstreckung nurzulässig in die Vermögensstücke des verurtheilten Schuldners, und das ist nichtetwa diejenige Person, welche zur Zeit, wo das Urtheil erging, das Geschäft unter derbetreffenden Firma führt, sondern bei der Klage diejenige, welche zur Zeit der Rechts-hängigkeit Inhaberin der Firma war, und bei der Widerklage diejenige, auf derenWillen die Klageerhebung zurückzuführen ist (vergl. oben Anm. 15 u. 13).
Hierbei werden sich immer dann Schwierigkeiten ergeben, wenn der Schuldnerim Laufe des Prozesses aufgehört hat, sein Geschäft unter dieser Firma zu betreiben,sei es, daß er es überhaupt aufgegeben hat und nunmehr nur noch seinen bürger-lichen Namen führt, oder daß er dieses oder ein anderes Geschäft unter einer anderenFirma betreibt, oder daß er sein Geschäft veräußert hat und ein Anderer es unterFortführung der Firma weiter betreibt.
') Unter Umständen macht das Urtheil allerdings auch Rechtskraft für und gegen einePartei, die nach den hier maßgebenden Zeitpunkten Inhaberin der Firma war, nämlich alsFolge der Rechtsnachfolgerschaft in Forderung oder Schuld, nicht in Folge der Nachfolgerschaftim Geschäfte oder in der Firma (vergl. Anm. 23, 26, 28, 29).