Handelsfirma. Z 17. 113
In diesen Fällen liegt dem pfändenden Beamten, also bei der Mobiliarpfändung Anm.20.dem Gerichtsvollzieher, die Feststellung ob, ob Derjenige, gegen welchen der Pfändungs-auftrag sich richtet, Inhaber der Firma zur Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruchswar. Handelt es sich um einen Widerklageanspruch, so wird der Gerichtsvollzieher fest-zustellen haben, wer als Kläger und deshalb auch als Widerbeklagter zu betrachten ist!
(vergl. oben Anm. 15 u. Anm. 18). Gegen Den, der das Geschäft mit Firma währenddes Prozesses übernommen hat und zur Zeit des Urtheils Inhaber der Firma ist, darfdas Urtheil nicht vollstreckt werden, aus dem auf die Widerklage ergangenen Ur-theile auch nicht immer gegen Den, der zur Zeit des Vertrages der Widerklage In-haber der Firma war (oben Anm. 18). Geschieht es dennoch unzulässiger Weise,so hat er das Recht der Beschwerde gegen die Art der Zwangsvollstreckung. (Ueberden Fall, wo er das Geschäft mit Firma nach der Rechtskraft des Urtheils über-nommen hat, s. unten Anm. 26.) Die gleiche Feststellung wird der Gerichtsvollzieherdann zu treffen haben, wenn der verurtheilte Schuldner das Geschäft mit der Firma,unter welcher er verurtheilt ist, zwar noch führt, der Gläubiger aber die Vollstreckung inandere Vermögensgegenstände verlangt. Das ist zulässig, da ja der Schuldner inseiner ganzen Rechtspersönlichkeit verurtheilt ist, nicht bloß als Inhaber der betreffen-den Firma. Auch hinsichtlich des Klägers wird der Vollstreckungsbeamte zunächst fest-zustellen haben, ob Demjenigen, der die Pfändung verlangt, der Anspruch auch zuge-sprochen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn er es ist, der die Klage angestellt hatDas ist in der Regel Derjenige, der zur Zeit der Klageerhebung Inhaber der Firmawar, aber eben nur in der Regel. In Wahrheit ist es Derjenige, der die Klage erhobenhat, und das muß nicht immer Derjenige sein, der zur Zeit der Klageerhebung In-haber der Firma war, da ja zwischen Einreichung und Zustellung die Jnhaberschaftwechseln kann (vergl. oben Anm. 15). Wie der Gerichtsvollzieher dies prüfen soll, istnicht klar. Für einen gewissenhaften Vollstreckungsbeamten ergeben sich hier ungeheureSchwierigkeiten.
Noch viel weiter will Göppert a. a. O. S. 278 gehen. Er will die Zwangs- Anm .si.Vollstreckung nur dann zulassen, wenn auch zur Zeit der Zwangsvollstreckung diePartei noch Inhaber der betreffenden Firma ist; sonst verweist er auf den Weg einerneuen Klage. Das ist aber nicht angängig, ein einmal erlassenes Urtheil gilt und mußausgelegt und auf diesem Wege seinem Zwecke zugeführt werden (vergl. oben Anm. 18).
Ebenso ist es irrig, wenn Göppert annimmt, der Vollstreckungsbeamte müsse auchprüfen, ob die Partei auch wirklich unter der Firma im Prozesse auftreten durste, obes wirklich ein stimmberechtigter Vollkaufmann war, und ob die Forderung wirklichaus dem Betriebe des Geschäfts herrührt. Alles das geht dem Vollstrecknngsbeamtennicht an. Alles das hat der Prozeßrichter geprüft oder auch ohne Prüfung angenommenund jedenfalls bindend festgestellt, eine Nachprüfung dieser materiellen Voraussetzungendurch den Vollstreckungsbeamten ist völlig unzulässig.
L. Welche Wirkung hat der Uebergaug des Geschäfts nebst Firma durch Veräußerung oder Am»,esErbgang auf den Prozeß des unter seiner Firma klagenden oder verklagten Kaufmanns?
Hierauf ist zunächst die allgemeine Antwort zu geben, daß der Uebergang des Ge-schäfts nebst Firma an sich keine besondere Wirkung auf den Prozeß des unter der Firmaauftretenden Kaufmanns hat. Das will sagen: Der Umstand, daß der Kaufmann unterseiner Firma im Prozesse auftritt, ist auf die Gestaltung dieser Wirkungen einflußlos.Die Wirkungen des Geschäftsüberganges nebst Firma auf den Prozeß des Kaufmannssind die gleichen, es mag derselbe unter seiner Firma oder unter seinem bürgerlichenNamen im Prozesse auftreten.
Weiter ist zu betonen, daß der Geschäftsübergang an sich nicht dasjenige Ereigniß ist,welches besondere Wirkungen ausübt, sondern lediglich die Frage, ob sich an den Geschäfts-übergang ein Uebergang der eingeklagten Forderung oder Verbindlichkeit geknüpft hat. Nurin einem Falle hat der Umstand, daß der Uebergang der Verbindlichkeit durch Uebergangdes Geschäftes mit Firma erfolgt, eine besondere Wirkung (vergl. hierüber unten Anm. 26).
>Elaub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 8