Handelsfirma. Z 17.
Dies vorausgeschickt, so seien nunmehr die Wirkungen des Uebergangs des Geschäftsauf den Prozeß des Kaufmanns dargestellt. Es kann fraglich sein, ob diese Darstellungnicht richtiger zu S 25 und zu § 27 gehört. Es wird dort aus die hier gegebene Dar-stellung verwiesen werden.
a) Veräußert der klagende Kaufmann sein Geschäft während der Dauer des Prozesses, sokommt dies hier überhaupt nur dann in Betracht, wenn mit dem Geschäftsübergangein Uebergang der Forderung verknüpft ist, was nicht nothwendig der Fall zu seinbraucht. Aber auch dann greift die allgemeine Vorschrift des Z 265 Abs. 2 C.P.O.Platz: d. h. die Veräußerung der eingeklagten Forderung hat auf den Prozeß keinenEinfluß. Nur mit Bewilligung des Beklagten kann der Erwerber in den Prozeß ein-treten. Das alsdann ergehende Urtheil wirkt hinsichtlich der Rechtskraft — wiederumnach allgemeinen Vorschriften der C.P.O. — auch für und gegen den Rechtsnachfolger(Z 325 Abs. 1 C.P.O.), zur Vollstreckung aber bedarf der Rechtsnachfolger — Allesnach den allgemeinen Vorschriften der C.P.O. — der Erlangung der Vollstreckungs-klausel auf seinen Namen (ßZ 727, 731 C.P.O.), und zwar auch dann, wenn der Er-Werber das Geschäft mit der Firma fortführt. Doch kann auch die Umschreibung aufdie Firma erfolgen, der bürgerliche Name braucht auch hierbei nicht genannt zu werden.Vor der Umschreibung der Vollstreckungsklausel darf weder der eigentliche Kläger, nochsein Rechtsnachfolger das Urtheil vollstrecken, der Erstere nicht, weil ihm der Schuldnerdie Cession entgegenhalten kann, wobei hier noch besonders auf den Fall des Z 25H.G.B, hingewiesen wird.
d) Veräußert der verklagte Kaufmann sein Geschäft während der Dauer des Prozesses, sokann dies hier nur dann in Betracht kommen, wenn hiermit der Uebergang der ein-geklagten Schuld auf den Erwerber verknüpft ist, was nicht nothwendig der Fall zusein braucht, auch dann nicht, wenn das Geschäft mit Firma fortgeführt wird (vergl.Z 25 Abs. 2). Aber auch dann, wenn die Uebernahme des eingeklagten Passivumserfolgt ist, hat dies auf den Prozeß gar keinen Einfluß. Verklagt ist der Inhaber derFirma zur Zeit der Rechtshängigkeit, ein anderer Beklagter kann in den Prozeß nichteintreten. Das ergehende Urtheil macht nur Rechtskraft gegen den Inhaber der Firmazur Zeit der Rechtshängigkeit und kann nur gegen diesen vollstreckt werden (vergl. obenAnm. 19 u. 29). Ausnahme hiervon Anm. 26.
e) Veräußert der klagende Kaufmann sein Geschäft nach der rechtskräftigen Feststellung dereingeklagten Schuld, so kommt dieser Fall hier wiederum nur dann in Betracht, wenndie rechtskräftig festgestellte Forderung mit veräußert ist, was nicht nothwendig derFall zu sein braucht, auch dann nicht, wenn das Geschäft mit Firma veräußert ist (vergl.§ 25 Abs. 2 HGB.). Aber auch dann, wenn die rechtskräftig festgestellte Forderung mit-veräußert ist, hat dies lediglich dieselbe Wirkung, wie wenn sonst eine rechtskräftigfestgestellte Forderung veräußert wird; auch dann hat es keine besondere Wirkung,wenn das Geschäft mit Firma veräußert und hierbei die rechtskräftig festgestellteForderung mit veräußert ist. Diese allgemeinen Wirkungen der Veräußerung einerrechtskräftig festgestellten Forderung aber gehen dahin, daß der Rechtsnachfolger dieErtheilung der Vollstreckungsklausel nach Maßgabe der ßZ 727, 731 C.P.O. für sichverlangen kann: der Rechtsnachfolger muß also durch eine öffentliche oderöffentlich beglaubigte Urkunde die Rechtsnachfolge nachweisen oder auf Er-theilung der Bollstreckungsklausel klagen. Die Berufung darauf, daß in Gemäßheitdes Z 25 Abs. 1 H.G.B, die sämmtlichen Geschäftsforderungen den Schuldnerngegenüber als abgetreten gelten, wenn er das Geschäft nebst Firma mit Einwilligungdes bisherigen Inhabers fortführt, genügt hierzu nicht. Denn es handelt sich hierauch um die Rechte des bisherigen Gläubigers, welche durch eine solche Umschreibungnicht verletzt werden dürfen. Andererseits aber hat, wenn der alte Gläubiger auf Grunddes Urtheils vollstrecken will, der Schuldner den Einwand, die Judikatsforderung seibereits abgetreten. Diesen Einwand hat er in einem Falle ohne Rücksicht darauf,ob in Wahrheit ein Uebergang der Judikatsforderung stattgefunden hat, nämlich wenn