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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
115
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Handelsfirma. § 17. 115

der Fall des Z SS Abs. 1 H.G.B, vorliegt: in diesem Falle gelten die geschäftlichenForderungen dem Schuldner gegenüber als abgetreten.

Wiederholt wird der Klarheit wegen, daß das alles gilt, gleichviel, ob der Kauf-mann unter seiner Firma klagt oder unter seinem bürgerlichen Namen, und anderer-seits auch dann, wenn der Kaufmann unter seiner Firma klagt und der Erwerber dasGeschäft mit Firma übernimmt. Auch im letzteren Fall kann die Vollstreckung ausdem Urtheil nur nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel erfolgen,ö) Veräußert der verklagte Kaufmann sein Geschäft nach der rechtskräftigen Feststellung Anm .ss.der Schuld, so kommt dies hier nur dann in Betracht, wenn hierbei die rechtskräftigfestgestellte Forderung mit übernommen ist, was nicht nothwendig der Fall zu sein braucht,auch dann nicht, wenn das Geschäft mit Firma fortgeführt wird (Z SS Abs. 2 H.G.B).

Ist sie aber übernommen, so ist sie so übernommen, wie sie damals bestand, also alsiks juäieata. Es kann nunmehr gegen den Uebernehmer geklagt werden, gestützt aufdie rechtskräftige Entscheidung und die Schuldübernahme. In zwei Fällen kann sogardie einfache Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Uebernehmer er-langt werden, nämlich einmal, wenn die Uebernahme die Folge einer Veräußerungdes ganzen Vermögens ist (Fall des Z 419 B.G.B.), und zweitens, wenn die Ueber-nahme in Gemäßheit des Z SS Abs. 1 H.G.B, erfolgt ist, d. h. wenn der Schuldnersein Geschäft veräußert hat, in dessen Betriebe die festgestellte Schuld entstanden ist,und der Uebernehmer das Geschäft mit Firma fortführt, ohne daß die Nicht-Übernahme der Schuld eingetragen und publizirt oder dem Gläubiger mitgetheiltworden wäre. Das bestimmt die neue Vorschrift des Z 729 C.P.O. In beiden Fällenist aber zu beachten, daß neben dem Erwerber auch der Vcräußerer weiter haftet(vergl. unsere Erläuterung zu Z 26), sodaß nicht die Umschreibung einer Voll-streckungsklausel, sondern die Ertheilung einer weiteren Vollstreckungsklausel gegenden Geschäftserwerber der Gegenstand des im Z 729 C.P.O. statuirten Rechtes ist.Die Ertheilung der Vollstreckungsklausel erfolgt auf einfachen Antrag, wenn dieRechtsnachfolge (nicht auch die unterbliebene Publikation oder Mittheilung einer ab-weichenden Abrede, diese mag der Uebernehmer einwenden gemäß § 732 C.P.O.)durch öffentliche Urkunde nachgewiesen wird, sonst durch Klage auf Ertheilung derBollstreckungsklausel. Die einfache Ertheilung der Vollstreckungsklausel bezw. die ein-fache Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel kann aber nicht in dem im Z 25Abs. 3 H.G.B, vorgesehenen Falle erfolgen, d. h. wenn die Schuldübernahme dadurch er-folgt ist, daß sie in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist. Hier muß alsovon neuem geklagt werden, wenn der Schuldner die rechtskräftig festgestellte Schuldzu zahlen sich weigert.

Auch hier muß betont werden, daß das Gesagte auch dann gilt, wenn der Anm .ss.ursprüngliche Schuldner nicht unter seiner Firma, sondern unter seinem bürgerlichenNamen verklagt war, und andererseits auch dann, wenn er unter seiner Firma ver-urtheilt worden ist und der Geschäftserwerber das Geschäft mit Firma fortsetzt.

Auch dann findet, obwohl Geschäft und Firma identisch bleiben, eine Zwangsvoll-streckung in das Geschäftsvermögen der Firma nur statt nach Ausdehnung der Voll-streckungsklausel auf den Geschäftserwerber, da ja das Rechtssubjekt, gegen welches sichdie Vollstreckung richtet, gewechselt hat. Diese Ausdehnung der Vollstreckungsklauselkann auch auf die Firma des Rechtsnachfolgers erfolgen. Das ergiebt sich aus derTendenz des Gesetzes. Aber sie kann andererseits auch auf den bürgerlichen Namendes Geschäftserwerbers lauten, auch wenn er das Geschäft mit Firma fortsetzt. In beidenFällen kann aus der vollstreckbaren Ausfertigung in das gesammte Vermögen des Ge-schäslserwerbers vollstreckt werden (vergl. oben Anm. 19).e) Stirbt der klagende Kaufmann während des Prozesses, so erfolgt Unterbrechung, Anm .ss.Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maßgabe der allgemeinen Vor-schriften. Dies auch dann, wenn der Erbe das Geschäft mit Firma fortsetzt und wennder Erblasser unter seiner Firma geklagt hat. Die Prozeßpartei ist alsdann der Erbe

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