116 Handelsfirma. § 17.
bezw. die Erbeni Stirbt der klagende Kaufmann nach rechtskräftig fest-gestellter Forderung, so kann der Erbe Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachden allgemeinen Vorschriften der C.P.O. (ZZ 727 ffg.) verlangen.
«nm.es. k) Stirbt der verklagte Kaufmann während des Prozesses, so erfolgt gleichfallsUnterbrechung, Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maßgabe derallgemeinen Vorschriften der C.P.O. Die Partei ist dann der Erbe, bezw. die mehrerenErben. Alles dies auch dann, wenn der beklagte Kaufmann unter seiner Firma ver-klagt ist und der Erbe das Geschäft mit Firma fortführt. Stirbt der beklagteKaufmann nach rechtskräftig festgestellter Schuld, so besteht hier ein Rechtaus Ertheilung der Vollstreckungsklausel, eine nochmalige Ausklagung des Anspruchesgegen den Erben ist nicht erforderlich; auch dies geht aus den allgemeinen Vorschriftender C.P.O. GZ 727 ffg. C.P.O.) hervor. Wegen der prozessualen Geltendmachung der be-schränkten Haftung s. bes. ZZ 730, 767 C.P.O. Zu betonen ist jedenfalls, daß, auchwenn das Geschäft nach rechtskräftiger Verurtheilung des unter seiner Firma ver-urtheilten Schuldners auf einen Erben übergeht, und wenn dieser auch das Geschäftmit Firma fortführt, dennoch ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangs-vollstreckung gegen den Erben, auch nicht in das Geschäftsvermögen jener Firma zulässigist. Denn immerhin ist festzuhalten, daß unter der Bezeichnung der Firma der Erblasser,der Schuldner zur Zeit der Rechtshängigkeit, verurtheilt worden ist. Eine Zwangs-vollstreckung gegen eine andere Person, und sei dies auch ein allgemeiner Rechts-nachfolger, bedarf der besonderen Voraussetzungen, welche das Prozeßrecht für dieZwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger erfordert.
Anm.so. 7. Auch die Prozeßvollmacht kann in Folge der Vorschrift unseres Abs. 2 mit der Firmaunterschrieben sein.
Anm.si. L. Ueber die Znlnssigkcit einer Klage unter der Firma einer Zweigniederlnssmig f. Anm. 11u. 12 zu Z 13.
Anm.32. Zusatz 1. Von der Firma wird der Etablissemeiitsname unterschieden. (Zum blauen Engel,Zum goldenen Hirsch, Zum Schwan, Goldene Hundertzehn, Zum König Salomo u. s. w.). Erkam bisher häufig dort vor, wo der betreffende Handeltreibende nicht firmenberechtigt war (z. B. beiGast- und Hotelwirthen), aber auch neben der Firma (z. B. bei Apothekern oder auch bei sonstigenGeschäften). In Wien und Paris und vielfach anderwärts haben fast alle offenen GeschäfteEtablissementsnamen, auch in München tauchen sie auf (Allfeld S. 111). In Berlin sind sie imGroßen und Ganzen nur bei Gastwirthen, Hotels und Apotheken üblich, vereinzelt auch beianderen Geschäften: ein Kleiderhändler Namens Fuß nennt sein Geschäft „Alle Mann zu Fuß!",ein Lotterieloshändler Müller nennt sein Geschäft: „Millionenmüller". Daß aus dieseEtablissementsnamen das Recht der Firma nicht angewendet werden kann, istselbstverständlich. Wer einen solchen gewählt hat, hat sich damit nicht ein ausschließlichesRecht geschaffen. Er kann nicht gegen Den vorgehen, der die gleiche Bezeichnung wählt. (R.G. 1S. 26.) Bei Uebertragnng eines solchen Geschäfts kann allerdings der Etablisse-mentsname mit übertragen werden, ja auch der Etablissementsname ohne das Geschäft(Allfeld S. 115). Aber solche Uebertragungen übertragen kein absolutes Recht auf den Erwerber,sondern legen nur dem Veräußerer die Verpflichtung auf, sich der Etablissementsbezeichnungzu enthalten. (Vergl. Bolze 2 Nr. 989; 3 Nr. 232.)
Einen weitergehenden Schutz genießt jetzt der Inhaber des Etablissementsnamens, wenndie Voraussetzungen des Z 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom27. Mai 1896 vorliegen, d. h. wenn die Konkurrenzbezeichnung darauf berechnet und geeignetist, Verwechselungen hervorzurufen (vergl. hierüber Zusatz zu Z 37). Auch Z 15 des Gesetzeszum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 enthält einen Schutz des Etablisse-mentsnamens (vergl. Zusatz zu Z 37).
Smn.zz. Zusatz 2. Von der Firma ist weiter zu unterscheiden die Telegrammadresse. Dieselbegeht mit dem veräußerten Geschäfte mit über. (O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 5S. 366.)