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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z IS.

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s »8.

Gin Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einemstillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einemausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.

Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaft?-Verhältniß andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oderden Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbei-zuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen,sind gestattet.

Der vorliegende Paragraph giebt eine Bestimmung über die Form der Firma eines Einzel-kaufmanns.

I. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen beziehen sich A»m. l.

1. nur auf den Fall der ursprünglichen Firma, d. h. nur auf den Fall, daß einEinzelkaufmann sich etablirt. Für den Fall, daß er ein bestehendes Geschäft mit Firmaerwirbt, greift diese Vorschrift nicht Platz (vergl. Z 22). Das Prinzip der Firmenwahrheit istdemgemäß auch im neuen H.G.B, nicht durchgeführt. Es war in Anregung gebracht, dieszu thun, man konnte sich aber mit Recht nicht dazu entschließen (vergl. Denkschr.S. 32) und hat durch die in die Gewerbeordnung aufgenommenen Bestimmungen über dieVerpflichtung zur Bezeichnung der Firmenschilder bei offenen Läden zu helfen gesucht(vgl. Exkurs zum Z 37).

2. auf den Einzelkaufmann (als welcher auch derjenige Einzelkaufmann gilt, der einenAnm. 2stillen Gesellschafter hat; über diesen Fall f. noch zu Z 335).

Indessen ist diese letztere Beziehung doch nach zwei Richtungen nicht rein durch-geführt. Der Abs. 1 findet nämlich nicht direkte Anwendung auf diejenigenjuristischen Personen, welche als Einzelkaufleute zu betrachten sind; diesehaben keinen Familiennamen und keinen Vornamen (über ihre Firma s. zu Z 33), derAbs. 2 dagegen bezieht sich auch auf sie. Der Abs. 2 bezieht sich aber nicht bloß aufdie Firmen der Einzelkaufleute, sondern auf alle Firmen (vergl. Z 6; untenAnm. 13).

II. Der Paragraph unterscheidet den Hauptbestandtheil der Firma des Emzclkaufmmms und die Anm. s.

Zusätze zur Firma. Von dem Ersteren handelt Abs. 1, von den Letzteren Abs. 2.

1. (Abs. 1.) Der Hauptbestandtheil der Firma, Er ist wesentlich und nothwendig. Er bestehtaus dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (das letztereist eine durch die Reichstagskommission beschlossene Neuerung).

Was als Familienname zu betrachten ist, richtet sich nach dem bürgerlichen Anm. 4.Recht. Hiernach beantwortet sich die Frage, welchen Namen eine geschiedene Ehefrauzu führen hat und führen darf (Z 1577 B.G.B.), wie der Adoptirte sich zu neuneuhat (Z 1753 B.G.G.), wie das uneheliche Kind (Z 1706 B.G.B.), ob es einem verheirathetenManne gestattet ist, seinem Namen den seiner Ehefrau beizufügen (nach R.G. 16 S. 6Vsoll dies gestattet sein, ebenso L.-G. I Berlin bei Perl L. Wreschner 1897 S. 82/83, undzwar deshalb, weil es üblich sei; doch ist diese Begründung nicht unbedenklich). Es er-scheint ohne Weiteres zulässig, daß die Ehefrau dem Namen ihres Ehemannes ihren Geburts-namen hinzufügt, aber mit einem Zusatz, woraus hervorgeht, daß dies ihr Geburtsnameist (etwa geborene soundso). Adelsprädikate sind nicht ein Theil des Familiennamens,aber sie stellen ein Recht des Adligen, sich dieses Beisatzes zum Namen zu bedienen, dar(Staudinger in der Deutschen Jur.-Ztg. Bd. 3 S. 362; Küntzel bei Gruchot 41 S. 443;siehe dagegen die Gutachten von v. Bülow, Krückmann und Opet in den Verhandlungen,des 24. Juristentages Bd. 3 S. 117, 151, 191). In Bayern suspendirt der Betriebeines offenen Ladengeschäftes den Gebrauch des Adelstitels (Allfeld S. 12V).