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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
118
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118 Handelsfirma. § 13.

Amn. s. Die Vornamen dürfen nicht willkürlich gewählt, auch weder in eine fremde

Sprache übersetzt, noch umgekehrt germanisirt oder modernisirt werden (Jaques statt Jacob,Moritz statt Moses). Nur der wirkliche Borname ist der Aufnahme in die Firma fähig(L.G. I Berlin in d.T. 42 S. 501). Unter welchen Voraussetzungen der Vorname ge-ändert werden kann, bestimmt das Landesrecht. Man kann nicht sagen, daß stets nur derin das Personenstandsregister eingetragene Vorname gebraucht werden darf, da eben dieLandesgesetze Aenderungen zulassen können (in Preußen haben die Landesregierungen dasRecht der Genehmigung der Aenderung von Beinamen und Vornamen). Diminutiva sindunzulässig (Minna statt Hermine, Fritz statt Friedrich), weil sie auch selbstständige Vor-namen sein können (unzutreffend Allfeld S. 120). Der in die Firma aufgenommene Vor-name braucht nicht gerade der Rufname zu sein (Landgericht I Berlin bei Perl är, Wreschner1337 S. 62).

Auf die Führung seines Namens als Firma hat der Kaufmann einunbedingtes Recht. Es verschlägt nichts, daß durch die Form desselben, z. B. wenn esein Doppelname ist, der Anschein erweckt werden kann, daß es sich um eine Gesellschafts-firma handelt; nur ein Zusatz, der diese Andeutung enthält, ist dem Einzelkaufmann ver-wehrt (Johow u. Küntzel 5 S. 20, Fürstlich-Menburg-Birstein'sche Verwaltung; Hahn Z 7zu Art. 16; Allfeld S. 121).

Daraus geht zugleich hervor, daß der Name in adjektivischer Form gebrauchtwerden kann.

Amn. s. Andererseits muß der Kaufmann auch im Verkehr, nicht bloß im

Register, die richtige Schreibweise seines Namens anwenden. Er darf z. B.nicht für den Verkehr mit dem Auslande sich einer anderen Schreibweise bedienen (z. B.nicht für den Verkehr mit Amerika Lovendall statt Löwenthal; R.G. 25 S. 119); ermag in diesem Falle der richtigen Schreibweise die ausländische in Klammern zur Ver-deutlichung hinzufügen.

Anm. 7. 2. (Abs. 2.) Die Zusätze (gemeint sind nur solche Zusätze, die einen Bestandtheil der Firmabilden, nicht sonstige Beisätze zum Zweck der Benachrichtigung des Publikums, z. B.Generalvertreter der Firmen Adolf Schulze Ä Cie. und Friedrich Müller L, SohnJohow K, Küntzel 5. S. 18; keine bloße Benachrichtigung ist der Zusatz NachfolgerL.G. Frankfurt in S.2. 37 S. 527).

u) Sie sind einerseits nicht nothwendig, andererseits aber auch nicht etwa bloß dann zulässig,wenn sie im gegebenen Falle, z. B. zur Vermeidung von Verwechslungen, nöthig sind(R.G. vvm 28. Mai 1395 in J.W. S. 359; Preuß. Oberverwaltungsgericht vom12. März 98 in der Dtsch. Jur.-Ztg. 3 S. 390), vielmehr unterliegen sie derfreien Wahl des Kaufmanns (bis zur Grenze der Täuschungsmöglichkeit undsonstiger Verbote, hierüber zu o u. ck).

Auch die Stelle, an der sie stehen, ist dem Kaufmann überlassen: sie könnenvor oder hinter dem Namen stehen (Johow 10 S. 15).

Anm. ». b) Sie bilden, einmal als Bestandtheil der Firma gewählt, mit dem Haupt-bestandtheil ein zusammenhängendes Ganze. Ein besonderer firmenrechtlicherSchutz für sie besteht nicht (R.O.H. 4 S. 260; die Handlung in Firma: I. HuppmannIvakerins hat kein Untersagungsrecht gegen Jemand, der den Zusatz Laferme an-nimmt; Bolze 17 Nr. 123: die Aktiengesellschaft Lauchhammer hat kein Untersagungs-recht gegen die Firma Lauchhammer Kohlenwerke A. <8r B.). Vgl. auch Bolze 10Nr. 184 b. Hier helfen aber unter Umständen andere Gesetze (Z 8 des Gesetzes zurBekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, Z 14 des Gesetzes zum Schutze der Waaren-bezeichnung).

Sie bilden aber nur ein zusammenhängendes, nicht ein untrennbares Ganze.Man würde ohne Noth rigoros sein, wollte man annehmen, daß der Kaufmann denZusatz nicht mehr ablegen kann. Sicherlich kann er dies dann, wenn auch nach Ab-legung des Zusatzes die Firma den Erfordernissen der ursprünglichen Firma entspricht,also seinen Vor- und Familiennamen enthält. Aber auch einen Zusatz einer erworbenen