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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
119
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Handelsfirma. Z 18. 119

Firma kann er ablegen, ohne dadurch des Rechts auf die Firma überhaupt verlustigzu gehen. Es ereignete sich z. B. der Fall, daß die offene Handelsgesellschaft Bock LrDrachholz den Zusatz Patent Duke hatte. Drachholz übernahm das Geschäft mit Firma.Alsdann klagte Duke gegen Drachholz auf Weglassung des Zusatzes, da derselbe seinenNamen enthalte und die hierzu gegebene Erlaubniß nicht mehr bestehe. Drachholz unter-lag und kam dem Urtheile dadurch nach, daß er den unzulässigen Zusatz löschen ließ.Es wäre nicht richtig gewesen, hätte man ihn nunmehr zwingen wollen, die ganze Firmalöschen zu lassen und seinen Bor- und Familiennamen als ursprüngliche Firma ein-tragen zu lassen. Ein anderer Fall: der Kaufmann August Martiny nahm die Kauf-leute Lindstedt Ä Säuberlich in sein Geschäft als offene Gesellschafter auf. Alsdannschied er aus und gestattete den beiden anderen Gesellschaftern, ö Jahre lang zufirmiren: Lindstedt Lr Säuberlich vorm. August Martiny; alsdann sollten sie verpflichtetsein, diesen letzteren Zusatz wegzulassen. Als die 5 Jahre vorüber waren, da hatteSäuberlich allein das Geschäft mit Firma übernommen und legte nunmehr Vertrags-gemäß den Zusatz August Martiny ab. Dies wurde nach anfänglichen Bedenkenschließlich doch eingetragen (vgl. für einen ähnlichen Fall Johow 14 S. 246; andersOberstes Landgericht in Bayern in der Dtsch. Jur.-Ztg. 1397 S. 368). Vgl. hierüberauch noch Anm. 8 zu Z 22.

o) Gestattet sind Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder desAnm. s.Geschäfts dienen. Es genügt, daß sie dazu dienen, sie müssen nicht gerade dazuerforderlich sein (vgl. zu a) und brauchen ferner keine Beziehung zum Geschäft zu haben.Zur Unterscheidung der Person dienen Titel, wie der Doktortitel, der Hoflieferanten-titel (vgl. z. B. im Berliner HandelsregisterKöniglich Preußische und Kaiserlich Oester-reichische Hof-Chokoladenfabrikanten Gebr. Stollwerk"), das Wort Apotheker (Preuß. Ober-verwaltungsgericht vom 12. März 93 in der Dtsch. Jur.-Ztg. 3 S. 339); die BezeichnungPastorwittwe; auch das Adelsprädikat (vgl. oben Anm. 4); oder die Wörtchen zum,«am, Vater, Sohn. Zur Unterscheidung des Geschäfts können alle nur denkbarenZusätze hinzugefügt werden, nicht etwa bloß solche, die der Brauche entnommen sindoder sonst eine Beziehung zum Geschäfte haben. Es ist jede willkürliche Bezeichnunggestattet, mag sie auch phantastisch klingen oder der Reklame dienen, wenn sie nur keineTäuschung herbeizuführen geeignet ist. Diese bisher streitig gewesene (vgl. S. Aufl. § 4zu Art. 16), vom Kammergericht nach früherem Recht verneinte Frage (Johow 19S. 14) ist jetzt durch den Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen in dem hier dargelegtenSinne für entschieden zu erachten. Daß aber, wie früher auch geltend gemacht wurde,jede Reklame eine Täuschung enthält, ist sicherlich nicht zutreffend.

L) Verboten sind Zusätze, die eine Täuschung über Art und Umfang desAnm.io .Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführengeeignet sind. Daß sie Phantasienamen sind oder der Reklame dienen, schadet ansich nicht (vergl. zu o). Neu ist, daß auch täuschende Bezeichnungen über den Umfangverboten sind. Es ist aber ferner hinzuzufügen, daß Zusätze, die handelsrechtlichals gestattet erscheinen, darum noch nicht absolut gestattet sind. Handelsrechtlichnicht verbotene Zusätze können vielmehr aus anderen Gründen verbotensein, so z.B. wenn sie gegen bestehende Vertragsverpflichtungen verstoßen, oder gegendas Strafgesetz (z. B. unsittliche Zusätze), oder gegen das Preßgesetz (z. B. wenn dieFirma die Bezeichnung Redaktion und Verlag enthält, obwohl der Verleger nicht zu-gleich der Redakteur ist), oder gegen polizeiliche Verbote. In letzterer Hinsicht ist zubemerken: Ob die Wahl der Firma gegen irgendwelche polizeiliche Anforderungen ver-stößt, hat das Registergericht nicht zu prüfen. Hier mag die Polizei einschreiten, undgegen dieses Einschreiten bietet es wiederum keinen Schutz, daß die Regeln desHandelsrechts befolgt sind. Insoweit ist dem Urtheil des Preußischen Verwaltungs-gerichts vom 12. März 1833 in der Dtsch. Jur.-Ztg. 3 S. 389 zuzustimmen. Wennaber in jenem Falle der ZusatzApotheker" für handelsrechtlich zulässig und nurpolizeilich für unzulässig erklärt ist, weil der Inhaber zwar die Prüfung als Apotheker