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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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120 Handelsfirma. Z 18.

bestanden hatte, über nur ein Drogengeschäft betrieb, so erachten wir dies nicht fürzutreffend. Wir würden vielmehr die Wahl der Firma schon handelsrechtlich fürunstatthaft halten, weil sie eine Täuschung über die wahren Verhältnisse des Inhabersenthält. Unter einem Apotheker versteht das Volk nicht einen bloß geprüften, sonderneinen gewerblich konzessionirten Apotheker.

Anm.li. e) Beispiele von Zusätzen, die hiernach handelsrechtlich gestattet oder ver-boten sind. Unzulässig ist es zu firmiren:Deutsche Reichsbnchhandlnng I.Chun", weil dies geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen, als ob das DeutscheReich der Unternehmer sei. Zulässig ist der Zusatzerste", wenn dies der Fall ist!Das Gleiche gilt von Zusätzenallgemeine",neue",Centrale",einzige", ebensovon Zusätzen städtisch, königlich, privilegirt. (Aendern sich die Verhältnisse, so hat derRegisterrichter auf entsprechende Berichtigung der Firma zu dringen? Düringer u.Hachenburg I S. 105.) Der Zusatz Provinzial (-Molkereigesellschaft) ist nicht zulässig,wenn die Gesellschaft mit der Provinzialverwaltung nichts zu thun hat (anders Johow3 S. 11). Zulässig sind Firmen bezw. Firmenzusätze, wie folgende aus dem Berliner Firmenregister entnommene:Zum Hntmatador Bruno Cohn",Goldene 110",Ber-liner Konkurrenzgeschäft, Inhaber I. Cohn",Apotheke zum Schwan A. Koblich",Globus, Musterhalle für Industrie und Handel I. Draeger". Zulässig sind die Firmen:Pflanzungsgesellschaft Singer Ä Co. Viktoria? Albert Baum, Kleiderparadies? ebensoZnsätze wie: Phönix, Excelsior, Merkur, Neptun, Germania , Triumph. Der ZnsatzKleiderpascha" muß (im Gegensatz zu L.G. I Berlin bei Perl 6r Werschner 1833 S. 54). für zulässig gehalten werden, es ist nichts als eine schmückende Bezeichnung, bestimmt,° sich ihres orientalischen Anklangs wegen dem Gedächtniß einzuprägen, also recht eigent-lich dazu bestimmt und dienend, zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen zudienen, dagegen nicht bestimmt und nicht geeignet, eine Täuschung herbeizuführen?denn daß der Inhaber ein wirklicher Pascha sei, der Glaube soll und kann wohldadurch nicht erweckt werden. Die FirmaVerein Kreditreform" für eine offeneHandelsgesellschaft würde nicht zulässig sein, weil sie den Schein erweckt, als ob dieGesellschaft aus einer größeren Anzahl von Geschäftsleuten besteht, welche sich zurHerbeiführung einer Reform des Kreditwesens im Geschäftsleben vereinigt haben (O.L.G.Stuttgart in 0.6. 42 S. 501). Wird ein Verwandtschaftsverhältniß angegeben, z. B.Platzek Vater sr Sohn, so muß dasselbe währ sein (O.G. Wien bei Adler ä, ClemensNr. 254). Da auch täuschende Bezeichnungen über den Umfang verboten sind, so wirdein kleiner Bankier, der mit geringen Mitteln beginnt, sich den Zusatz:DeutscheBank für Handel und Industrie" nicht beilegen dürfen, weil man sich darunter einüber ganz Deutschland verzweigtes oder jedenfalls für ganz Deutschland wirkendesBankgeschäft mit großen Mitteln denkt. Der ZusatzApotheker" darf nicht gewähltwerden, wenn der Inhaber auch die Prüfung als Apotheker bestanden hat, aber nureine Drogenhandlung betreibt, weil er sonst den Glauben erweckt, als habe er dieKonzession zum Apothekergewerbe erhalten (vergl. oben Anm. 10).

Anm.is. Das vom Gesetz hervorgehobene Beispiel ist, daß ein Einzelkaufmann

nicht einen ein Gesellschaftsverhältniß bedeutenden Znsatz seinerFirma beifügen darf, auch dann nicht, wenn er das Geschäft mit einem stillenGesellschafter führt, da dieser ja nach außen nicht als Gesellschafter hervortreten soll.Als einen Gesellschaftszusatz hat das Reichsgericht (bei Bolze 10 Nr. 184 b) die Be-zeichnung Union nicht angesehen, doch erscheint das bedenklich.

Anm. 13. Zusatz 1. Der Abs. 2 gilt, soweit er die täuschenden Zusätze verbindet, auch für dieHandelsgesellschaften (R.G. 3 S. 166? Johow u. Küntzel 3 S. 10; 5 S. 18).

Anm.14. Zusatz 2. Ueber die Sprache der Firma ist nichts gesagt. Nach der Entscheidung desKammergerichts (Johow Bd. 8 S. 24? vergl. 10 S. 14) ist die Wahl der Sprache freigelassen,nur gesetzlich vorgeschriebene Zusätze (z. B. eingetragene Genossenschaft) müßten deutsch sein.Diese im Anschluß an Cwiklinsky (bei Gruchot 26 S. 383 ffg.) gegebene Entscheidung geht doch zuweit. Vielmehr ist das Erforderniß aufzustellen, daß die willkürlich gewählten Zusätze mindestens