Handelsfirma. ZZ 18 u. 19. 121
in einer durch erreichbare Dolmetscher übertragbaren Sprache abgefaßt sein müssen, damitdie Interessenten die Möglichkeit haben, sich die gewünschte Kenntniß zu verschaffen. Daß nachZ 186 G.B.G. und nach Z 8 des Gesetzes betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit die Gerichts-sprache die deutsche ist, ändert hieran nichts. Daraus folgt nur, daß alle Anträge in deutscherSprache abgefaßt sein müssen. Auch in der Reichstagskommission (K.B. S. 12) ist es abgelehntworden, im neuen H.G.B, vorzuschreiben, daß die Bezeichnung der Firma in deutscher Sprachezu erfolgen habe.
Zusatz 3. Der Paragraph enthält nichts über die civilrcchtliche Bedeutung der in ihm Anm. is-.enthaltenen Formvorschrift. Sie hat vorwiegend rechtspolizeiliche Bedeutung. Die unter einerhiernach unzulässigen Firma vorgenommenen Rechtshandlungen sind darum nicht ungültig (vergl.Anm. 1 zu Z 17). Firmeneintragungen, welche ganz oder zum Theil unzulässig sind, genießen,wenn dennoch geschehen, insoweit keinen Schutz, als ihre Unzulässigkeit reicht (Behrend Z 40Anm. 41).
Zusatz 4. Uebergangsfragen. Für die bisher eingetragenen Firmen kommt das bisherige Anm. ie..Recht insofern zur Anwendung, als sie beibehalten werden dürfen, auch wenn sie dem neuenRecht nicht entsprechen, wofern sie nur dem alten Recht entsprechen (Art. 22') des Einf.-Ges.z. H.G.B.). Das bezieht sich auch auf diejenigen Firmen, welche vor dem alten H.G.B , entstandensind, diese brauchen nur dem Rechte ihrer Zeit zu entsprechen. Daraus folgt z. B., daß Firmenohne Vornamen oder mit abgekürzten Vornamen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900 weiter-geführt werden dürfen. Desgleichen können täuschende Bezeichnungen über den Umfang, da siefrüher zugelassen wurden (Johow 12 S. 14), beibehalten werden. Auch das ergiebt sich ausArt. 22 E.G. zum H.G.B.
Das Recht der Beibehaltung bezieht sich auch auf den Fall, daß eine nach früherem Rechtzulässige, nach jetzigem Recht unzulässige Firma veräußert wird. Es sollte eben nur die Wahlursprünglicher Firmen dem neuen Rechte unterstellt werden.
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Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstenseines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft an-deutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens einespersönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesell-schaft andeutenden Zusätze zu enthalten.
Die Beifügung von Vornanren ist nicht erforderlich.
Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterdürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit-gesellschaft nicht ausgenommen werden.
Der vorliegende Paragraph giebt Sondervorschriftc» über die Form der Firma der offenen Ein-Handelsgesellschaftc» und der einfachen Kommanditgesellschaften. Daneben gelten die all-^ung».gemeinen Vorschriften über Firmen auch für diese Firma. Selbstverständlich ist
') Derselbe lautet:
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister ein-getragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vor-schriften geführt werden dursten.
Die Vorschriften des H 20 des Handelsgesetzbuchs über die in die Firma derAktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien aufzunehmenden Be-zeichnungen finden jedoch auf die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs füreine solche Gesellschaft in das Handelsregister eingetragene Firma Anwendung, wenndie Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eineAktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist.