Handelsfirma. Z 2V. 123
Auch hier gelten daneben die allgemeinen Borschriften über die FirmenAnd insbesondere auch über die Form der Zusätze (vergl. die Einl. zu § 19).
1. Die Firma soll regelmäßig dem Gegenstände des Unternehmens entlehnt sein. Ausnahmen Anm. i.kann das Registergericht zulassen. Die Zulassung liegt in der Eintragung. Sie bezieht
sich nicht auf abgeleitete Firmen, also auf den Fall, wo eine in der Gründung befindlicheoder eine bestehende Gesellschaft ein Geschäft mit Firma erwirbt. In diesem Falle hat derGeschäftsübernehmer das Recht der Fortführung, welches ihm der Registerrichter nichtentziehen kann. Ans Z 22 geht dies klar hervor. Nur das zu 2 erwähnte Erfordernißist auch bei abgeleiteten Firmen zu beobachten. Dem Gegenstande eines anderen Unter-nehmens darf sie jedenfalls nicht entlehnt sein oder vielmehr: wenn sie eine Sachfirmaist, darf sie nicht so gewählt sein, daß sie etwas anderes als den Gegenstand ihresUnternehmens bezeichnet, als was nach ihren Statuten Gegenstand des Unternehmens ist.Das folgt schon daraus, daß sie keine täuschende Bezeichnung enthalten darf (s. d. Einl. u.Z 18 Abs. 2). — Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist zu beachten, daß nebender Vorschrift des vorliegenden Paragraphen nicht etwa noch die Vorschriften des Z 19Abs. 2 u. 4 zu beobachten sind. Es braucht also bei der Firma dieser Gesellschaft derName eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma nicht zu stehen, und es istandererseits zulässig, daß, wie dies zu 3 für die Aktiengesellschaft ausgeführt ist, dieNamen anderer Personen als der Komplementäre in der Firma stehen (Denkschr. S. 35).
2. Sie soll außerdem den Zusatz: Aktiengesellschaft bezw. Kommanditgesell-Anm. ».schaft auf Aktien enthalten. An welcher Stelle ist gleichgiltig. Dieses Er-forderniß ist auch bei abgeleiteten Firmen obligatorisch (vergl. Z 22). Die Bezeichnung
muß voll ausgeschrieben sein. Die Bezeichnung A. G- würde nicht genügen, noch wenigerdie Bezeichnung Aktien-Hotel Germania, Aktienbauverein Kurfürstendamm , es muß insolchem Falle immer noch hinzugefügt werden: Aktiengesellschaft.
Z. Im Uebrigen kann die Firma auch Personennamen enthalten. Der Hier -Anm. süber früher bestandene Zweifel (5. Aufl. Z 2 zu Art. 18) kann nach der jetzigen Fassungdes Gesetzes nicht mehr aufkommen, da der vorliegende Paragraph die Vorschrift, daß derName von Gesellschaftern oder anderen Personen nicht aufgenommen werden kann, ge-strichen hat (vergl. überdies auch Z 22). Es sind hiernach zulässig Firmen, wie „HeinrichBock Aktiengesellschaft", „Hasenstein Vogler, Aktiengesellschaft". Das bezieht sich auchauf Aktienkommanditgesellschaften (vergl. zu 1).
Zusatz. Ueliergmlgsfragen. Auch auf Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesellschaften, Anm. 4.welche am 1. Januar 19lX> bestehen, findet die in Anm. 3 erörterte Vorschrift (Nothwendigkeitdes Zusatzes Aktiengesellschaft bezw. Kommanditgesellschaft auf Aktien) zufolge Art. 22^) des Ein-führungsgesetzes zum H.G.B. Anwendung, wenn die Firma aus Personennamen zusammengesetztist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien dieInhaberin ist. Es müssen also nicht etwa alle bestehenden Aktiengesellschaften und Aktien-kommanditgesellschaften sich in dieser Weise benennen. Die Aktiengesellschaften in Firma „Heidel-berger Riesenstein", „Deutsche Bank", „Deutsche Zeitungs-Verlagsanstalt" können ihre Firmenbeibehalten, ebenso die Aktienkommanditgesellschaften in Firma „Direktion der Diskontogesell-schaft", und „Berliner Handelsgesellschaft". Es ist aber nicht nöthig, daß die Firma nurPersonennamen enthält, um der Uebergangsvorschrift des Art. 22 unterworfen zu sein, es ge-nügt, daß der Hauptbestandtheil Personen enthält, z. B. Rudolf Behrends Zeitungsverlag;während, wenn nur die Zusätze, z. B. im Nachfolgerzusatz Personennamen enthalten, die Ueber-gangsvorschrift nicht Platz greift, weil ja der Gedanke des Gesetzes der ist, daß keine Firmen alsAktienfirmen fortbestehen sollen, welche durch ihre Form die Anschauung hervorrufen können,daß persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind: so z. B. braucht sich die Nähmaschinen-fabrik vorm. Frister är Roßmann die Bezeichnung Aktiengesellschaft nicht beizulegen, desgleichennicht die Spandauer Bergbrauerei vorm. C. Beckmann. Als Personennamen gelten hierbei die-jenigen Namen nicht, welche den Gedanken an eine persönliche Haftung nicht aufkommen lassen,
») Siehe den Text desselben zu H 13 Anm. 16 Note 1.