Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
124
Einzelbild herunterladen
 
  

124 Handelsfirma. 20 u. 21.

so z. B. wenn es sich um -historische oder mythologische Namen handelt: die Firmen GermanischerLloyd; Salvator-Aktienbrauerei; Gutenberg, Druckerei u. Verlag werden sich die Bezeichnung.Aktiengesellschaft nicht beizulegen brauchen.

K S».

Wird ohne eine Aenderung der jDerson der Name des Geschäftsinhabersoder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kanndie bisherige Firma fortgeführt werden.

Ein- Der vorliegende Paragraph giebt das Recht der Fortführung der bisherigen Firma trotz

leiwng. Namensänderung. Die Vorschrift ist in der Reichstagskommission eingefügt worden hauptsächlichdeshalb, weil die Pflicht zur Firmenänderung Frauenspersonen, die sich verheirathen, Nachtheilbringen und dadurch die Entschließung zur Verheirathung erschweren kann (K.B. S. 17).

Anm. I. 1. Die Vorschrift bezieht sich auf Vor- und Beinamen und auf Namensänderungenaller Art (Adoption, nachträgliche Legitimation, Verheirathung, auch landesgesetzlich zu-lässige freiwillige Aenderung des Namens).

Anm. s. 2. Die Vorschrift giebt dem Besitzer des geänderten Namens das Recht zur Beibehaltung desfrüheren Namens als Firma. Dasselbe kann ihm, zufolge dieser Vorschrift, weder vomRegisterrichter, noch auch von einem Dritten verschränkt werden, der sonst ein Recht aufUntersagung der Führung des in der Firma enthaltenen Namens hätte. Düringer u. Hachen-burg I S. 108 wollen zwar dem Dritten (z. B. dem Ehemann gegenüber seiner für alleinschuldig erklärten geschiedenen Frau) das Untersagungsrecht geben. Allein dann wäre dieVorschrift nur von geringer Bedeutung und nicht im Stande ihren Zweck zu erfüllen. Sie ^sollte ja gerade besonders Frauenspersonen schützen vor den üblen Folgen, welche der Verlustihres bisherigen Namens in Folge der damit verbundenen Nothwendigkeit der Firmen-änderung mit sich brächte. Giebt man dem geschiedenen Manne das Untersagungsrechtgegenüber seiner Ehefrau, so muß man es auch in allen übrigen Fällen gewähren, wo Jemandnach dem Gesetze ein Recht auf Untersagung der Namensführung hat. Dann könnten,wenn Schlesinger seinen Namen in Bürger ändert, den Namen Schlesinger aber in derFirma fortführt, alle Schlesinger, jedenfalls alle diejenigen, die ein Konkurrenzgeschäfthaben, ihm dies verbieten. Das ist aber eben nicht der Wille des Gesetzgebers. Kann derInhaber der Firma trotz der Namensänderung die Firma weiterführen, so kann es ihm ebenauch Niemand verbieten, auch wenn sonst ein Verbietungsrecht gegeben wäre. Der dem§ 21 zu Grunde liegende Gedanke ist ähnlich dem, der dem ß 22 zu Grunde liegt. Auchin diesem letzteren wird im Interesse der Konservirung der in den Firmen liegendenWerthe Dem, der den betreffenden Namen als bürgerlichen nicht führt, gestattet, ihngleichwohl als Firma zu führen. Das wird ihm aber nicht bloß kraft Registerrechtsgestattet, vorbehaltlich der Untersagungsrechte Dritter, sondern es ist dies zugleich einEingriff in die Rechte Dritter, welche an sich ein Recht auf Untersagung der Führungdieses Namens hätten (vergl. Anm. 6 zu Z 22). Das Gleiche ist hier der Fall. Würdeman das nicht annehmen, so ergäbe sich die sonderbare Konsequenz, daß, wenn eine ge-schiedene, allein für schuldig erklärte Frau ihr Geschäft mit Firma veräußert, der Geschäfts-nachfolger die Firma ungestört führen könne, wenn sie es aber nicht veräußert und selbstdie Firma fortführen will, so könnte ihr der Mann die Führung der Firma untersagenAnm. s. 3. Aber der Inhaber des geänderten Namens hat auch nnr das Recht, nicht die Pflicht de«Beibehaltung der bisherigen Firma. Er kann selbstverständlich die Firma auch entsprechendändern. Dabei brauchen nicht alle Bedingungen einer ursprünglichen Firma erfüllt zuwerden. Besteht z. B. unter der Firma Cohn K, Cie. eine offene Handelsgesellschaft,geht diese alsdann auf Julius Cohn allein über und ändert dieser seinen Namen inJulius Winter, so kann er seine Firma in Julius Winter H. Cie ändern.

Anm. ». Zusatz. Uebergangsfrage. Daß auch bisherige Firmen, wenn eine Namensänderung nachdem 1. Januar 19lX) eintritt, nicht geändert zu werden brauchen, ist selbstverständlich. Aber