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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. ZZ 21 u. 22. 125

auch dann, wenn eine Namensänderung vor dem 1. Januar 1355 eingetreten war, sodaß schonder vom alten Recht gebotene Fall der Firmenänderung vorlag, braucht nach Z 21 die Firmen-änderung nicht mehr zu erfolgen, wenn sie bis zum 1. Januar 1355 unterlassen wurde. Dasdürfte als unzweifelhafter Gesetzeswille zu betrachten sein.

8 ss.

Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todeswegenerwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügungeines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bis-herige Geschäftsinhaber oder dessen Grben in die Fortführung der Firma aus-drücklich willigen. Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Aom-manditgesellschaft auf Aktien, die im ß 20 vorgeschriebene Bezeichnung in ihreFirma aufzunehmen, wird hierdurch nicht berührt.

Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pacht-vertrags oder eines ähnlichen Verhältnisfes übernommen, so finden diese Vor-schriften entsprechende Anwendung.

Der Paragraph handelt vom Ucbcrgang des Firmcnrcchts auf eine andere Person. DieMöglichkeit eines solchen Ueberganges ist eine so weitgehende Ausnahme von dem Prinzip derFirmenwahrheit, daß in Folge derselben bei keiner Firma mehr mit Sicherheit auf den Firmen-inhaber geschlossen werden kann. Dabei ist hier der Fall des Vollerwerbes des Ge-schäfts behandelt, während im Z 24 von dem Erwerb eines Geschäftsantheils, von demIheilweisen Wechsel im Personalbestande der Firmeninhaberschaft die Rede ist. In Folge dieserAusnahme und des Z 24 ist nun aus der Firma selbst überhaupt nicht mehr mit Sicherheit zuerkennen, ob der Inhaber einer Einzelfirma wirklich ein Einzelkaufmann und nicht vielmehr eineo. H.G. ist, und ob der Inhaber einer Gesellschaftsfirma eine Gesellschaft und nicht vielmehr einEinzelkaufmann ist (vergl. unten Anm. 1), ob der Inhaber ein Mann oder eine Frau ist.

1. Die Voraussetzungen des Firmen-Uebcrgangs find zweierlei:

a) Der Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts. Hinzuzufügen ist, daß es dasHandelsgeschäft eines Vollkaufmanns sein muß. Es muß also ein einem Voll-kanfinann gehöriges bestehendes Handelsgeschäft erworben werden:a) Einem Vollkaufmann muß es gehören, weil das Firmenrecht auf Minderkauflcutekeine Anwendung findet (Z 4). Wer also die Firma eines Minderkaufmanns kauft,erwirbt das Recht zur Führung des Namens des Minderkaufmanns für sein Ge-schäft nicht, und kann es auch nicht nachträglich durch Vergrößerung des Geschäftsoder sonstige Umwandlung in ein Vollkansmannsgeschäft für sich begründen.(Johow 13 S. 27.) Dagegen ist es gleichgültig, ob die Firma eingetragen ist odernicht (Kammergericht bei Johow und Küntzcl 5 S. 24; 13 S. 26; O.G. Wien beiAdler und Clemens Nr. 226), oder ob sie etwa schon gelöscht ist, wenn nur imSinne unserer Ausführungen in Anm. 3 das Geschäft noch besteht (O.G. Wien beiAdler und Clemens Nr. 1555). Wenn also ein Vollkaufmann nach Z 1 sein Ge-schäft mit Firma veräußert, so muß dieser Uebergaug in das Handelsregister ein-getragen werden, auch wenn die Firma bisher nicht eingetragen war. Bei Vollkauf-leutcn nach H 2 und Z 3 Abs. 2 ist natürlich Eintragung Voraussetzung, weil beidiesen erst durch Eintragung die Kaufmannseigenschaft entsteht und (unsererAnsicht nach vergl. Anm. 14 zu ß 2 und Anm. 9 zu § 3) durch Löschungverloren geht. Wer im letzteren Punkte anderer Ansicht ist, für den ist auch beiden Vollkaufleuten der Z 2 und 3 Abs. 2 die Löschung der Firma kein absoluterHinderungsgrund für den Uebergang des Geschäfts mit Firma. Nicht ge-nügend ist es zur Anwendung des vorliegenden Paragraphen, daß der Ber «